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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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<strong>der</strong> fachlichen und personellen Vorraussetzungen erwarten lassen, dass er imstande<br />

ist, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe zu<br />

leisten.<br />

Darüber hinaus müssen die Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe die durch die Regierung in ihren<br />

Ausführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllen. Diese beziehen sich u.<br />

a. auf:<br />

1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots;<br />

2. den in <strong>der</strong> Einrichtung, dem Dienst o<strong>der</strong> durch die natürliche Person zu<br />

betreuenden Personenkreis;<br />

3. die Anzahl und Qualifikation des Personals;<br />

4. die betriebsnotwendigen Anlagen und Vorraussetzungen <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong><br />

des Dienstes;<br />

5. die Versorgung, den Unterricht, die Berufsausbildung und das Erziehungssystem<br />

<strong>der</strong> Jugendlichen sowie<br />

6. die Finanzierung des Leistungsangebotes.<br />

Die Anerkennung wird durch die Regierung auf Basis des Gutachtens <strong>der</strong> zuständigen<br />

Fachabteilung des Ministeriums für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren<br />

gewährt. Neben <strong>der</strong> Anerkennung kann die Regierung mit den einzelnen Trägern einen<br />

Geschäftsführungsvertrag abschließen, in dem spezifisch für den betroffenen Träger<br />

die Erwartungen, die Qualitätsgarantien und die Finanzierung festgelegt sind.<br />

E. An<strong>der</strong>e Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe/Staatliches Wächteramt<br />

I. Intervention bei Gefährdung und Scheitern <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe<br />

1. Voraussetzungen <strong>der</strong> zwingenden Jugendhilfe<br />

Bevor das Jugendgericht bzw. <strong>der</strong> Jugendrichter sich mit einer Sache befasst, müssen<br />

in Anwendung des Dekretes über die Jugendhilfe folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />

1.1 Gefährdungssituation (Allgemeine Anspruchsvoraussetzung <strong>der</strong> Jugendhilfe)<br />

Wie die freiwillige Jugendhilfe richtet sich auch die zwingende Jugendhilfe an gefährdete<br />

Min<strong>der</strong>jährige. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre physische o<strong>der</strong>/<br />

und psychische Integrität, ihre affektive, moralische o<strong>der</strong> soziale Entwicklung o<strong>der</strong> die<br />

Erziehung gefährdet ist. Die Gefährdung kann von ihrem eigenen Verhalten, das ihrer<br />

Erziehungsberechtigten o<strong>der</strong> vom Verhalten von Drittpersonen ausgehen. Sie kann<br />

bedingt sein durch die Lebensumstände, durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e<br />

Ereignisse.<br />

Gleiches gilt, wenn die Erziehungspersonen so erhebliche Erziehungsschwierigkeiten<br />

haben, dass eine dem Wohl entsprechende Erziehung eines/r Min<strong>der</strong>jährigen nicht<br />

mehr gewährleistet ist und Maßnahmen notwendig werden.<br />

1.2 Scheitern <strong>der</strong> Freiwilligen Jugendhilfe<br />

Zunächst erfolgt eine Intervention des Jugendhilfedienstes im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Jugendhilfe. Diese hat in <strong>der</strong> Regel immer Vorrang. Die Staatsanwaltschaft hat die<br />

Möglichkeit, sich in bestimmten Ausnahmefällen direkt, d.h. ohne vorherige Intervention<br />

des Jugendhilfedienstes, an das Jugendgericht zu wenden.

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