Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Aus diesem Grund unterschreibt <strong>der</strong> Vertreter des Trägers, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfe beauftragt wird, neben den Erziehungsberechtigten, dem Jugendhilfedienst<br />
und dem Jugendlichen (ab 12 Jahre) auch den Jugendhilfevertrag.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> gerichtlichen Jugendhilfe und insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen <strong>der</strong><br />
Jugendschutzmaβnahmen entscheidet <strong>der</strong> Jugendrichter auf Grundlage des Berichtes<br />
des Jugendgerichtsdienstes darüber, wo <strong>der</strong> Jugendliche untergebracht o<strong>der</strong> von wem<br />
er begleitet wird.<br />
D. Leistungsrecht<br />
I. Rechtsanspruch o<strong>der</strong> objektives Recht<br />
Das Dekret über die Jugendhilfe sieht vor, dass je<strong>der</strong> Jugendliche und Erziehungsberechtigte<br />
ungeachtet seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner religiösen,<br />
philosophischen und politischen Ansichten ein Recht auf die im Rahmen vorliegenden<br />
Dekretes organisierte Hilfe hat.<br />
Diese Hilfe zielt darauf ab, dem Jugendlichen ein angemessenes Leben zu ermöglichen<br />
und seine Entwicklung unter den bestmöglichen Bedingungen zu för<strong>der</strong>n.<br />
Ein Rechtsanspruch ist jedoch nicht gegeben, da dieses Recht nicht einklagbar ist. Der<br />
Jugendhilfedienst entscheidet aufgrund <strong>der</strong> von ihm durchgeführten Sozialuntersuchung,<br />
ob eine Jugendhilfemaßnahme zuerkannt wird o<strong>der</strong> nicht. Ist <strong>der</strong> Jugendhilfedienst<br />
<strong>der</strong> Meinung, dass keine Gefährdung eines Jugendlichen im Sinne des Dekretes<br />
vorliegt, wird <strong>der</strong> Fall eingestellt, ohne, dass die Betroffenen ein Einspruchsrecht gegen<br />
diese Entscheidung haben. Besteht Uneinigkeit zwischen dem Erziehungsberechtigten,<br />
dem Jugendlichen und dem Jugendhilfedienst im Rahmen <strong>der</strong> Fallarbeit, kann jedoch<br />
ein Vermittlungsverfahren eingeleitet werden.<br />
Der Jugendliche kann eine Jugendhilfe beantragen, insofern <strong>der</strong> Jugendliche in seiner<br />
• psychischen o<strong>der</strong> physischen Integrität,<br />
• affektiven, moralischen, intellektuellen o<strong>der</strong> sozialen Entwicklung,<br />
• Erziehung<br />
bedroht ist. Bedroht sein können sie durch ihr eigenes Verhalten, ihre Lebensumstände,<br />
durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>e Ereignisse.<br />
Darüber hinaus hat jede Person, die Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> elterlichen<br />
Gewalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erziehung hat, das Recht, Jugendhilfe zu beantragen.<br />
II. Arten von Leistungen<br />
1. Standardleistungen<br />
1.1 Hilfeleistungen im Rahmen <strong>der</strong> Freiwilligen Jugendhilfe<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe ist <strong>der</strong> Jugendhilfedienst frei, die Art und Form<br />
<strong>der</strong> Hilfeleistung vorzuschlagen. Das Dekret über die Jugendhilfe schreibt jedoch Ziele<br />
verschiedener Hilfeleistungen vor, die im Rahmen des Jugendhilfevertrages berücksichtigt<br />
werden müssen. Das Jugendhilfedekret legt diese Ziele für folgende 4 Formen<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfe fest: