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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Aus diesem Grund unterschreibt <strong>der</strong> Vertreter des Trägers, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfe beauftragt wird, neben den Erziehungsberechtigten, dem Jugendhilfedienst<br />

und dem Jugendlichen (ab 12 Jahre) auch den Jugendhilfevertrag.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> gerichtlichen Jugendhilfe und insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen <strong>der</strong><br />

Jugendschutzmaβnahmen entscheidet <strong>der</strong> Jugendrichter auf Grundlage des Berichtes<br />

des Jugendgerichtsdienstes darüber, wo <strong>der</strong> Jugendliche untergebracht o<strong>der</strong> von wem<br />

er begleitet wird.<br />

D. Leistungsrecht<br />

I. Rechtsanspruch o<strong>der</strong> objektives Recht<br />

Das Dekret über die Jugendhilfe sieht vor, dass je<strong>der</strong> Jugendliche und Erziehungsberechtigte<br />

ungeachtet seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner religiösen,<br />

philosophischen und politischen Ansichten ein Recht auf die im Rahmen vorliegenden<br />

Dekretes organisierte Hilfe hat.<br />

Diese Hilfe zielt darauf ab, dem Jugendlichen ein angemessenes Leben zu ermöglichen<br />

und seine Entwicklung unter den bestmöglichen Bedingungen zu för<strong>der</strong>n.<br />

Ein Rechtsanspruch ist jedoch nicht gegeben, da dieses Recht nicht einklagbar ist. Der<br />

Jugendhilfedienst entscheidet aufgrund <strong>der</strong> von ihm durchgeführten Sozialuntersuchung,<br />

ob eine Jugendhilfemaßnahme zuerkannt wird o<strong>der</strong> nicht. Ist <strong>der</strong> Jugendhilfedienst<br />

<strong>der</strong> Meinung, dass keine Gefährdung eines Jugendlichen im Sinne des Dekretes<br />

vorliegt, wird <strong>der</strong> Fall eingestellt, ohne, dass die Betroffenen ein Einspruchsrecht gegen<br />

diese Entscheidung haben. Besteht Uneinigkeit zwischen dem Erziehungsberechtigten,<br />

dem Jugendlichen und dem Jugendhilfedienst im Rahmen <strong>der</strong> Fallarbeit, kann jedoch<br />

ein Vermittlungsverfahren eingeleitet werden.<br />

Der Jugendliche kann eine Jugendhilfe beantragen, insofern <strong>der</strong> Jugendliche in seiner<br />

• psychischen o<strong>der</strong> physischen Integrität,<br />

• affektiven, moralischen, intellektuellen o<strong>der</strong> sozialen Entwicklung,<br />

• Erziehung<br />

bedroht ist. Bedroht sein können sie durch ihr eigenes Verhalten, ihre Lebensumstände,<br />

durch Beziehungskonflikte o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>e Ereignisse.<br />

Darüber hinaus hat jede Person, die Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> elterlichen<br />

Gewalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erziehung hat, das Recht, Jugendhilfe zu beantragen.<br />

II. Arten von Leistungen<br />

1. Standardleistungen<br />

1.1 Hilfeleistungen im Rahmen <strong>der</strong> Freiwilligen Jugendhilfe<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe ist <strong>der</strong> Jugendhilfedienst frei, die Art und Form<br />

<strong>der</strong> Hilfeleistung vorzuschlagen. Das Dekret über die Jugendhilfe schreibt jedoch Ziele<br />

verschiedener Hilfeleistungen vor, die im Rahmen des Jugendhilfevertrages berücksichtigt<br />

werden müssen. Das Jugendhilfedekret legt diese Ziele für folgende 4 Formen<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfe fest:

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