Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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2.2 Jugendschutzbehörde (Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming)<br />
Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde (Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming) 119 hat ihren Sitz in Utrecht<br />
und Nie<strong>der</strong>lassungen in 13 Regionen. Das Ministerium für Justiz hat die Rechts-<br />
und Fachaufsicht über die Arbeit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde und kann auch Weisungen<br />
in Einzelfällen erteilen. Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde beschäftigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
Fachpersonal.<br />
Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde übernimmt eine Schlüsselrolle beim Kindesschutz (Art. 1:238<br />
ff. BW). 120 Sie hat eine Garantiefunktion für die Rechte <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> im Sinne <strong>der</strong> UN-<br />
Kin<strong>der</strong>rechtskonvention. Sie führt Untersuchungen auf eigene Initiative o<strong>der</strong> auf Initiative<br />
an<strong>der</strong>er Behörden, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe, <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> eines<br />
Richters durch und beantragt ggf. Kin<strong>der</strong>schutzmaßnahmen bei Gericht. Ein direkter<br />
Zugang zur Kin<strong>der</strong>schutzbehörde ist nur in Krisenfällen möglich, da die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />
eine sog. Einrichtung in zweiter Linie ist. Wenn die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde einen<br />
solchen Fall untersucht, teilt sie dies dem Beratungs- und Meldepunkt Kin<strong>der</strong>schutz<br />
des zuständigen Büros für Jugendhilfe mit. Umgekehrt meldet das Büro für Jugendhilfe<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde, wenn ein Verdacht auf Kindesmissbrauch o<strong>der</strong><br />
Vernachlässigung von Kin<strong>der</strong>n vorliegt. Ihre Ermittlungen werden innerhalb von drei<br />
Monaten abgeschlossen. In 60 % <strong>der</strong> Fälle werden gerichtliche Kin<strong>der</strong>schutzmaßnahmen<br />
erlassen.<br />
Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde führt auch die Aufsicht über die Maßnahmen <strong>der</strong> Büros für<br />
Jugendhilfe im Bereich des Kin<strong>der</strong>schutzes.<br />
Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde hat über den Kin<strong>der</strong>schutz hinaus auch wichtige Aufgaben in<br />
Scheidungsverfahren. Wenn die Eltern sich nicht über den Umgang und den Wohnsitz<br />
des Kindes einigen können, können sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen.<br />
Das Gericht kann bei Bedarf die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde um ihre Expertise bitten.<br />
In Jugendstrafverfahren begleitet die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde den Jugendlichen während<br />
des Strafverfahrens und koordiniert die Aktivitäten von Staatsanwaltschaft, Polizei und<br />
des Büros für Jugendhilfe, Abteilung Jugendresozialisierung. Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />
kann auch ein Gutachten über den Jugendlichen für das Verfahren erstellen. Sie berät<br />
die Strafverfolgungsorgane über Strafverfolgung, Strafe und Hilfsmaßnahmen und koordiniert<br />
bei Verurteilung des Jugendlichen zu gemeinnütziger Arbeit die Ausführung<br />
<strong>der</strong> Strafe.<br />
Im Adoptionsverfahren erstellt die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde u. a. Eignungsgutachten über<br />
die potentiellen Adoptiveltern.<br />
3. Die Leistungserbringung<br />
Die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe werden nicht durch die Büros für Jugendhilfe o<strong>der</strong> die<br />
Kin<strong>der</strong>schutzbehörde erbracht, son<strong>der</strong>n durch von <strong>der</strong> Provinz subventionierte Leistungsanbieter.<br />
121 Leistungsanbieter können alle natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen<br />
sein, die im Europäischen Wirtschaftsraum nie<strong>der</strong>gelassen sind, und in <strong>der</strong>en Statuten<br />
die Erbringung von Jugendhilfe als Ziel benannt wird (Art. 18 Wjz).<br />
119 Die in den Broschüren des nie<strong>der</strong>ländischen Justizministeriums gewählte Übersetzung „Jugendamt“<br />
wird hier nicht verwendet, da die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde nur einen Teil <strong>der</strong> Aufgaben des deutschen Jugendamtes<br />
ausführt. Zum Raad op de Kin<strong>der</strong>bescherming vgl. auch www.kin<strong>der</strong>bescherming.nl.<br />
120 Die Rechtsgrundlagen für die Arbeit <strong>der</strong> Jugendschutzbehörde finden sich nicht nur im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch, son<strong>der</strong>n auch im Zivilprozessrecht (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvor<strong>der</strong>ing), im Strafrecht<br />
(Wetboek van Strafrecht) und im Strafprozessrecht (Wetboek van Strafvor<strong>der</strong>ing), und in <strong>der</strong> Verordnung<br />
über die Organisation <strong>der</strong> Jugendschutzbehörde (Organisatiebesluit Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming,<br />
KB van 25 april 2006, Stb. 2006, 192).<br />
121 Das Gesetz unterscheidet zwischen zorgaanbie<strong>der</strong> (Art. 1 g Wjz), d.h. dem Leistungsanbieter, <strong>der</strong><br />
Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe erbringt, auf die aufgrund des Wjz Anspruch besteht, und aanbie<strong>der</strong> van<br />
zorg (Art. 1 h Wjz), d.h. dem Leistungsanbieter, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe erbringt.