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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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128<br />

2.2 Jugendschutzbehörde (Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming)<br />

Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde (Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming) 119 hat ihren Sitz in Utrecht<br />

und Nie<strong>der</strong>lassungen in 13 Regionen. Das Ministerium für Justiz hat die Rechts-<br />

und Fachaufsicht über die Arbeit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde und kann auch Weisungen<br />

in Einzelfällen erteilen. Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde beschäftigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

Fachpersonal.<br />

Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde übernimmt eine Schlüsselrolle beim Kindesschutz (Art. 1:238<br />

ff. BW). 120 Sie hat eine Garantiefunktion für die Rechte <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> im Sinne <strong>der</strong> UN-<br />

Kin<strong>der</strong>rechtskonvention. Sie führt Untersuchungen auf eigene Initiative o<strong>der</strong> auf Initiative<br />

an<strong>der</strong>er Behörden, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe, <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> eines<br />

Richters durch und beantragt ggf. Kin<strong>der</strong>schutzmaßnahmen bei Gericht. Ein direkter<br />

Zugang zur Kin<strong>der</strong>schutzbehörde ist nur in Krisenfällen möglich, da die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

eine sog. Einrichtung in zweiter Linie ist. Wenn die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde einen<br />

solchen Fall untersucht, teilt sie dies dem Beratungs- und Meldepunkt Kin<strong>der</strong>schutz<br />

des zuständigen Büros für Jugendhilfe mit. Umgekehrt meldet das Büro für Jugendhilfe<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde, wenn ein Verdacht auf Kindesmissbrauch o<strong>der</strong><br />

Vernachlässigung von Kin<strong>der</strong>n vorliegt. Ihre Ermittlungen werden innerhalb von drei<br />

Monaten abgeschlossen. In 60 % <strong>der</strong> Fälle werden gerichtliche Kin<strong>der</strong>schutzmaßnahmen<br />

erlassen.<br />

Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde führt auch die Aufsicht über die Maßnahmen <strong>der</strong> Büros für<br />

Jugendhilfe im Bereich des Kin<strong>der</strong>schutzes.<br />

Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde hat über den Kin<strong>der</strong>schutz hinaus auch wichtige Aufgaben in<br />

Scheidungsverfahren. Wenn die Eltern sich nicht über den Umgang und den Wohnsitz<br />

des Kindes einigen können, können sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen.<br />

Das Gericht kann bei Bedarf die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde um ihre Expertise bitten.<br />

In Jugendstrafverfahren begleitet die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde den Jugendlichen während<br />

des Strafverfahrens und koordiniert die Aktivitäten von Staatsanwaltschaft, Polizei und<br />

des Büros für Jugendhilfe, Abteilung Jugendresozialisierung. Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

kann auch ein Gutachten über den Jugendlichen für das Verfahren erstellen. Sie berät<br />

die Strafverfolgungsorgane über Strafverfolgung, Strafe und Hilfsmaßnahmen und koordiniert<br />

bei Verurteilung des Jugendlichen zu gemeinnütziger Arbeit die Ausführung<br />

<strong>der</strong> Strafe.<br />

Im Adoptionsverfahren erstellt die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde u. a. Eignungsgutachten über<br />

die potentiellen Adoptiveltern.<br />

3. Die Leistungserbringung<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe werden nicht durch die Büros für Jugendhilfe o<strong>der</strong> die<br />

Kin<strong>der</strong>schutzbehörde erbracht, son<strong>der</strong>n durch von <strong>der</strong> Provinz subventionierte Leistungsanbieter.<br />

121 Leistungsanbieter können alle natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen<br />

sein, die im Europäischen Wirtschaftsraum nie<strong>der</strong>gelassen sind, und in <strong>der</strong>en Statuten<br />

die Erbringung von Jugendhilfe als Ziel benannt wird (Art. 18 Wjz).<br />

119 Die in den Broschüren des nie<strong>der</strong>ländischen Justizministeriums gewählte Übersetzung „Jugendamt“<br />

wird hier nicht verwendet, da die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde nur einen Teil <strong>der</strong> Aufgaben des deutschen Jugendamtes<br />

ausführt. Zum Raad op de Kin<strong>der</strong>bescherming vgl. auch www.kin<strong>der</strong>bescherming.nl.<br />

120 Die Rechtsgrundlagen für die Arbeit <strong>der</strong> Jugendschutzbehörde finden sich nicht nur im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch, son<strong>der</strong>n auch im Zivilprozessrecht (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvor<strong>der</strong>ing), im Strafrecht<br />

(Wetboek van Strafrecht) und im Strafprozessrecht (Wetboek van Strafvor<strong>der</strong>ing), und in <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die Organisation <strong>der</strong> Jugendschutzbehörde (Organisatiebesluit Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming,<br />

KB van 25 april 2006, Stb. 2006, 192).<br />

121 Das Gesetz unterscheidet zwischen zorgaanbie<strong>der</strong> (Art. 1 g Wjz), d.h. dem Leistungsanbieter, <strong>der</strong><br />

Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe erbringt, auf die aufgrund des Wjz Anspruch besteht, und aanbie<strong>der</strong> van<br />

zorg (Art. 1 h Wjz), d.h. dem Leistungsanbieter, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe erbringt.

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