09.02.2013 Aufrufe

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

145<br />

Die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde wurde dadurch zu einer Einrichtung in zweiter Linie, die nur<br />

noch über das Büro für Jugendhilfe erreichbar ist.<br />

II. Gerichtlicher Kindesschutz und Mitwirkung <strong>der</strong> Jugendbehörden 150<br />

Gerichtliche Maßnahmen zum Kindesschutz sind im nie<strong>der</strong>ländischen Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek – BW) geregelt. Das nie<strong>der</strong>ländische Zivilgesetzbuch<br />

kennt drei gesetzliche Kindesschutzmaßnahmen: die Schutzaufsicht, die Enthebung<br />

von <strong>der</strong> elterlichen Sorge und die Entziehung <strong>der</strong> elterlichen Sorge. In den beiden letzteren<br />

Fällen ist ein Vormund einzusetzen.<br />

1. Einleitung des Verfahrens des Kindesschutzes<br />

Ein Verfahren zum Schutz des Kindes wird auf Anzeige von Dritten (Nachbarn, Familienmitglie<strong>der</strong>,<br />

Lehrer) o<strong>der</strong> des Kindes selbst o<strong>der</strong> auf Initiative des Büros für Jugendhilfe<br />

eingeleitet. Die Büros für Jugendhilfe unterhalten dazu die Beratungs- und Meldestellen<br />

für Kindesmisshandlung (Advies- en Meldpunt Kin<strong>der</strong>mishandeling – AMK), 151<br />

die über die Telefonnummer 0900-1231230 telefonisch erreichbar sind. Das Büro für<br />

Jugendhilfe entscheidet darüber, ob eine Einschaltung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. In diesem Fall gibt es die entsprechenden Informationen an die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

(Raad voor de Kin<strong>der</strong>bescherming) weiter, die dann ein Untersuchungsverfahren<br />

einleitet. 152 In Einzelfällen kann die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde auch auf<br />

eigene Initiative tätig werden, z.B. wenn sie im Rahmen eines bereits laufenden gerichtlichen<br />

Verfahrens von Umständen Kenntnis erhält, die ein Eingreifen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

2. Die Untersuchung<br />

Die Untersuchung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde soll ein umfassendes und klares Bild <strong>der</strong><br />

Situation des Kindes und seiner Familie ergeben. Der Mitarbeiter <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

(raadson<strong>der</strong>zoeker) führt dazu Gespräche mit den Familienmitglie<strong>der</strong>n und Menschen<br />

aus <strong>der</strong>en direkter Umgebung, sowie an<strong>der</strong>en Personen, wie dem Hausarzt,<br />

Sozialarbeitern und Lehrern. Falls erfor<strong>der</strong>lich können neben internen Experten (Psychologen,<br />

Juristen) auch externe Experten zugezogen werden. Am Ende <strong>der</strong> Untersuchung<br />

erstellt <strong>der</strong> Untersuchungsleiter ein Gutachten, das neben einer Beschreibung<br />

<strong>der</strong> Untersuchung die Schlussfolgerungen und die Empfehlung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

enthält und auch <strong>der</strong> richterlichen Entscheidung über den Erlass einer Schutzmaßnahme<br />

zugrunde gelegt wird. Das Gutachten ist für den Richter jedoch nicht bindend.<br />

Die Klienten können den Entwurf des Gutachtens einsehen und Anmerkungen<br />

zur Korrektur o<strong>der</strong> Ergänzung machen. Sie erhalten Gelegenheit, das endgültige Gutachten<br />

im Büro <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde einzusehen und erhalten grundsätzlich eine<br />

Abschrift. Die Abschrift kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden, u.a.<br />

wenn durch die Abschrift die Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt<br />

werden könnte, o<strong>der</strong> dies zum Schutz des Betroffenen o<strong>der</strong> Dritter erfor<strong>der</strong>lich ist. Für<br />

die Erstellung des Gutachtens bestehen Richtlinien des nie<strong>der</strong>ländischen Justizministeriums,<br />

die sog. Normen 2000. 153 Die Richtlinien beschreiben u. a., wie eine Untersu-<br />

150 Für die Vorarbeiten zu diesem Teil im Rahmen des Europäischen Kooperationsseminars des Masterstudiengangs<br />

„Beratung und Vertretung im Sozialen Recht“ an <strong>der</strong> Fachhochschule Köln danke ich Nathalie<br />

Pichler (Dipl.-SA, M.A.) und Sandra Wirbelauer (Dipl.-SA, M.A.).<br />

151 www.amk-ne<strong>der</strong>land.nl<br />

152 Vgl. die Broschüre des Justizministeriums, Wenn das Erziehen ein Problem ist – Über das Jugendamt,<br />

Mai 2004 (Übersetzung <strong>der</strong> Broschüre: Als opvoeden een probleem is – Over de Raad van de Kin<strong>der</strong>bescherming).<br />

153 Die Normen 2000 sind auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde zu finden<br />

(www.kin<strong>der</strong>bescherming.nl). Vgl. Justizministerium, N 82, S. 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!