Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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2.2 Gerichtliche (zwingende) Jugendhilfe und Jugendschutz<br />
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Jugendliche, Kin<strong>der</strong> und ihre Familien werden an Gerichtsverfahren in folgendem Umfang<br />
beteiligt:<br />
• Je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss vor Verkündung<br />
einer ihn betreffenden Maßnahme des Jugendschutzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
durch den Jugendrichter angehört werden.<br />
Im Jugendhilfe- und im Jugendschutzverfahren ist <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige in <strong>der</strong><br />
Regel Partei.<br />
• Je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss laut in Verfahren<br />
vor dem Jugendrichter o<strong>der</strong> dem Jugendgericht, in denen die Inhaber <strong>der</strong><br />
elterlichen Gewalt über seine Person, die Verwaltung seiner Güter o<strong>der</strong> das<br />
Besuchsrecht streiten, zur Anhörung vorgeladen werden.<br />
In diesen Verfahren ist <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige in <strong>der</strong> Regel nicht Partei. In Anlehnung<br />
an die Internationale Konvention über die Rechte des Kindes gestattet<br />
die Rechtsprechung Min<strong>der</strong>jährigen, die das notwendige Unterscheidungsvermögen<br />
besitzen, in Verfahren, die ihre Interessen betreffen, und in denen<br />
sie nicht Partei sind, den eigenen Willen vorzutragen und als Partei eigene<br />
For<strong>der</strong>ungen zu stellen.<br />
• Dem Min<strong>der</strong>jährigen wird ein Rechtsanwalt zugewiesen, sobald <strong>der</strong> Jugendrichter<br />
mit einer Sache befasst wird.<br />
• Wird eine einstweilige Verfügung gegen einen Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr<br />
vollendet hat, erlassen, muss er vom Jugendrichter persönlich angehört<br />
werden. Die persönliche Anhörungspflicht entfällt, wenn <strong>der</strong> Jugendliche<br />
nicht aufzufinden ist, er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht anhörungsfähig<br />
ist o<strong>der</strong> wenn er sich verweigert.<br />
• Der Jugendliche und die Parteien haben nach <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Vorladung<br />
die Möglichkeit, bei <strong>der</strong> Gerichtskanzlei die Jugendakte einzusehen. Davon<br />
ausgenommen sind Schriftstücke, die sich auf die Persönlichkeit o<strong>der</strong> Umwelt<br />
des Jugendlichen beziehen.<br />
• Während <strong>der</strong> Untersuchung des Falles in <strong>der</strong> Vorphase des Verfahrens in <strong>der</strong><br />
Sache darf <strong>der</strong> Jugendrichter den Jugendlichen vorladen, muss dies jedoch<br />
nicht.<br />
• Der Jugendliche kann gegen ein Säumnisurteil, das in Folge von Abwesenheit<br />
bei einer Sitzung ergeht, einen einschlägigen Einspruch einlegen.<br />
• Je<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige, <strong>der</strong> über das notwendige Unterscheidungsvermögen<br />
verfügt, kann laut Artikel 931 Abs. 3 des Gerichtsgesetzbuches in den ihn<br />
betreffenden Zivilverfahren auf eigenen Antrag o<strong>der</strong> kraft richterlicher Entscheidung<br />
und mit seinem Einverständnis durch den Richter angehört werden.<br />
Diese Anhörung findet unter Ausschluss <strong>der</strong> Parteien statt; die Parteien dürfen<br />
zwar das Anhörungsprotokoll einsehen, es jedoch nicht kopieren.<br />
3. Datenschutz<br />
Die Regelungsinhalte zum Datenschutz finden sich im Dekret über die Jugendhilfe.<br />
Demnach müssen alle an <strong>der</strong> Ausführung des Dekretes beteiligten Personen Angaben,<br />
von denen sie im Rahmen ihres Auftrags o<strong>der</strong> auf ihren Auftrag bezogen Kenntnis erlangen,<br />
vertraulich behandeln. Bei Verstößen sind die an <strong>der</strong> Ausführung des Dekretes<br />
beteiligten Personen gem. Artikel 458 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung.<br />
Angaben, von <strong>der</strong> eine an <strong>der</strong> Ausführung des Dekretes beteiligte Person im Rahmen<br />
persönlicher o<strong>der</strong> erzieherischer Hilfe in befugter Weise Kenntnis erlangt, darf diese<br />
ohne strafrechtliche Konsequenzen unter folgenden Voraussetzungen weitergeben:<br />
• wenn <strong>der</strong> Anvertrauende seine Einwilligung zur Weitergabe gegeben hat o<strong>der</strong>