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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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2.2 Gerichtliche (zwingende) Jugendhilfe und Jugendschutz<br />

93<br />

Jugendliche, Kin<strong>der</strong> und ihre Familien werden an Gerichtsverfahren in folgendem Umfang<br />

beteiligt:<br />

• Je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss vor Verkündung<br />

einer ihn betreffenden Maßnahme des Jugendschutzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

durch den Jugendrichter angehört werden.<br />

Im Jugendhilfe- und im Jugendschutzverfahren ist <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige in <strong>der</strong><br />

Regel Partei.<br />

• Je<strong>der</strong> Jugendliche, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss laut in Verfahren<br />

vor dem Jugendrichter o<strong>der</strong> dem Jugendgericht, in denen die Inhaber <strong>der</strong><br />

elterlichen Gewalt über seine Person, die Verwaltung seiner Güter o<strong>der</strong> das<br />

Besuchsrecht streiten, zur Anhörung vorgeladen werden.<br />

In diesen Verfahren ist <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige in <strong>der</strong> Regel nicht Partei. In Anlehnung<br />

an die Internationale Konvention über die Rechte des Kindes gestattet<br />

die Rechtsprechung Min<strong>der</strong>jährigen, die das notwendige Unterscheidungsvermögen<br />

besitzen, in Verfahren, die ihre Interessen betreffen, und in denen<br />

sie nicht Partei sind, den eigenen Willen vorzutragen und als Partei eigene<br />

For<strong>der</strong>ungen zu stellen.<br />

• Dem Min<strong>der</strong>jährigen wird ein Rechtsanwalt zugewiesen, sobald <strong>der</strong> Jugendrichter<br />

mit einer Sache befasst wird.<br />

• Wird eine einstweilige Verfügung gegen einen Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr<br />

vollendet hat, erlassen, muss er vom Jugendrichter persönlich angehört<br />

werden. Die persönliche Anhörungspflicht entfällt, wenn <strong>der</strong> Jugendliche<br />

nicht aufzufinden ist, er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht anhörungsfähig<br />

ist o<strong>der</strong> wenn er sich verweigert.<br />

• Der Jugendliche und die Parteien haben nach <strong>der</strong> Zustellung <strong>der</strong> Vorladung<br />

die Möglichkeit, bei <strong>der</strong> Gerichtskanzlei die Jugendakte einzusehen. Davon<br />

ausgenommen sind Schriftstücke, die sich auf die Persönlichkeit o<strong>der</strong> Umwelt<br />

des Jugendlichen beziehen.<br />

• Während <strong>der</strong> Untersuchung des Falles in <strong>der</strong> Vorphase des Verfahrens in <strong>der</strong><br />

Sache darf <strong>der</strong> Jugendrichter den Jugendlichen vorladen, muss dies jedoch<br />

nicht.<br />

• Der Jugendliche kann gegen ein Säumnisurteil, das in Folge von Abwesenheit<br />

bei einer Sitzung ergeht, einen einschlägigen Einspruch einlegen.<br />

• Je<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige, <strong>der</strong> über das notwendige Unterscheidungsvermögen<br />

verfügt, kann laut Artikel 931 Abs. 3 des Gerichtsgesetzbuches in den ihn<br />

betreffenden Zivilverfahren auf eigenen Antrag o<strong>der</strong> kraft richterlicher Entscheidung<br />

und mit seinem Einverständnis durch den Richter angehört werden.<br />

Diese Anhörung findet unter Ausschluss <strong>der</strong> Parteien statt; die Parteien dürfen<br />

zwar das Anhörungsprotokoll einsehen, es jedoch nicht kopieren.<br />

3. Datenschutz<br />

Die Regelungsinhalte zum Datenschutz finden sich im Dekret über die Jugendhilfe.<br />

Demnach müssen alle an <strong>der</strong> Ausführung des Dekretes beteiligten Personen Angaben,<br />

von denen sie im Rahmen ihres Auftrags o<strong>der</strong> auf ihren Auftrag bezogen Kenntnis erlangen,<br />

vertraulich behandeln. Bei Verstößen sind die an <strong>der</strong> Ausführung des Dekretes<br />

beteiligten Personen gem. Artikel 458 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung.<br />

Angaben, von <strong>der</strong> eine an <strong>der</strong> Ausführung des Dekretes beteiligte Person im Rahmen<br />

persönlicher o<strong>der</strong> erzieherischer Hilfe in befugter Weise Kenntnis erlangt, darf diese<br />

ohne strafrechtliche Konsequenzen unter folgenden Voraussetzungen weitergeben:<br />

• wenn <strong>der</strong> Anvertrauende seine Einwilligung zur Weitergabe gegeben hat o<strong>der</strong>

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