Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Das Jugendgericht führt eine Bewertung <strong>der</strong> Eignung <strong>der</strong> Personen durch, die adoptieren<br />
möchten, insbeson<strong>der</strong>e auf Grundlage einer sozialen Untersuchung.<br />
Die postadoptive Betreuung wird durch die Gemeinschaften organisiert. Sie bieten<br />
einen Ort <strong>der</strong> Aufnahme und des Zuhörens an und stellen bei Schwierigkeiten nach <strong>der</strong><br />
Adoption gegebenenfalls die Verbindung zu spezialisierten Fachleuten her.<br />
2. Hilfen für beson<strong>der</strong>e Personengruppen<br />
2.1 Rechtliche Grundlagen<br />
• das Dekret vom 19.7.1990 zur Schaffung einer Dienststelle <strong>der</strong> deutschsprachigen<br />
Gemeinschaft für Personen mit einer Behin<strong>der</strong>ung<br />
• <strong>der</strong> Geschäftsführungsvertrag zwischen <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Deutschsprachigen<br />
Gemeinschaft und <strong>der</strong> Dienststelle für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />
In Belgien gibt es keine beson<strong>der</strong>en Bestimmungen für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche mit<br />
Behin<strong>der</strong>ungen. Sie fallen sowohl in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Jugendhilfe (siehe<br />
Frühhilfe Ostbelgien), als auch in den des Dienstes für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen.<br />
Im folgenden Teil werden die Leistungsvoraussetzungen, Hilfen und Anbieter im Bereich<br />
des Dienstes für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen beschrieben.<br />
2.2 Leistungsvoraussetzungen<br />
Anspruchsberechtigte (Art.18 ff. Dekret vom 19.7.1990) sind Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung,<br />
die ihren Wohnsitz in <strong>der</strong> DG haben und im Besitz <strong>der</strong> belgischen Staatsangehörigkeit<br />
sind o<strong>der</strong> seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnhaft<br />
sind o<strong>der</strong> seit 10 Jahren einen Aufenthalt in Belgien geltend machen. Von den Voraussetzungen<br />
<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit, <strong>der</strong> 5jährigen Wohnsitznahme o<strong>der</strong> dem<br />
10jährigen Aufenthalt kann, unter von <strong>der</strong> Regierung festgelegten Bedingungen, abgesehen<br />
werden, z.B. bei Staatenlosen o<strong>der</strong> Flüchtlingen.<br />
Hilfen können Personen mit einer körperlich, geistig und /o<strong>der</strong> sensorischen Behin<strong>der</strong>ung<br />
und z. T. mit einer psychischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung in Anspruch nehmen.<br />
Darüber hinaus kann sich jede in <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnende<br />
Person in Fragen, die mit Behin<strong>der</strong>ung zu tun haben, mündlich o<strong>der</strong> schriftlich an die<br />
Dienststelle wenden.<br />
Wird ein Antrag auf Hilfen gestellt, erfolgt durch die Dienststelle eine Klärung des konkreten<br />
Bedarfs (Clearing).<br />
Zunächst wird ein Gutachten erstellt, ob die jeweiligen Hilfen notwendige Voraussetzung<br />
zur sozialen Integration sind. Anschließend wird <strong>der</strong> individuelle Dienstleistungsplan<br />
(IPD) erarbeitet.<br />
Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist es, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> individuellen Lebenssituation die Menschen<br />
mit Behin<strong>der</strong>ung zu för<strong>der</strong>n, in Bezug auf:<br />
• die berufliche (Wie<strong>der</strong>-)Einglie<strong>der</strong>ung<br />
• Wohnen<br />
• Freizeit<br />
• materielle und soziale Hilfen