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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Das Jugendgericht führt eine Bewertung <strong>der</strong> Eignung <strong>der</strong> Personen durch, die adoptieren<br />

möchten, insbeson<strong>der</strong>e auf Grundlage einer sozialen Untersuchung.<br />

Die postadoptive Betreuung wird durch die Gemeinschaften organisiert. Sie bieten<br />

einen Ort <strong>der</strong> Aufnahme und des Zuhörens an und stellen bei Schwierigkeiten nach <strong>der</strong><br />

Adoption gegebenenfalls die Verbindung zu spezialisierten Fachleuten her.<br />

2. Hilfen für beson<strong>der</strong>e Personengruppen<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen<br />

• das Dekret vom 19.7.1990 zur Schaffung einer Dienststelle <strong>der</strong> deutschsprachigen<br />

Gemeinschaft für Personen mit einer Behin<strong>der</strong>ung<br />

• <strong>der</strong> Geschäftsführungsvertrag zwischen <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> Deutschsprachigen<br />

Gemeinschaft und <strong>der</strong> Dienststelle für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung<br />

In Belgien gibt es keine beson<strong>der</strong>en Bestimmungen für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche mit<br />

Behin<strong>der</strong>ungen. Sie fallen sowohl in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Jugendhilfe (siehe<br />

Frühhilfe Ostbelgien), als auch in den des Dienstes für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen.<br />

Im folgenden Teil werden die Leistungsvoraussetzungen, Hilfen und Anbieter im Bereich<br />

des Dienstes für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen beschrieben.<br />

2.2 Leistungsvoraussetzungen<br />

Anspruchsberechtigte (Art.18 ff. Dekret vom 19.7.1990) sind Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung,<br />

die ihren Wohnsitz in <strong>der</strong> DG haben und im Besitz <strong>der</strong> belgischen Staatsangehörigkeit<br />

sind o<strong>der</strong> seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung in Belgien wohnhaft<br />

sind o<strong>der</strong> seit 10 Jahren einen Aufenthalt in Belgien geltend machen. Von den Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit, <strong>der</strong> 5jährigen Wohnsitznahme o<strong>der</strong> dem<br />

10jährigen Aufenthalt kann, unter von <strong>der</strong> Regierung festgelegten Bedingungen, abgesehen<br />

werden, z.B. bei Staatenlosen o<strong>der</strong> Flüchtlingen.<br />

Hilfen können Personen mit einer körperlich, geistig und /o<strong>der</strong> sensorischen Behin<strong>der</strong>ung<br />

und z. T. mit einer psychischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung in Anspruch nehmen.<br />

Darüber hinaus kann sich jede in <strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnende<br />

Person in Fragen, die mit Behin<strong>der</strong>ung zu tun haben, mündlich o<strong>der</strong> schriftlich an die<br />

Dienststelle wenden.<br />

Wird ein Antrag auf Hilfen gestellt, erfolgt durch die Dienststelle eine Klärung des konkreten<br />

Bedarfs (Clearing).<br />

Zunächst wird ein Gutachten erstellt, ob die jeweiligen Hilfen notwendige Voraussetzung<br />

zur sozialen Integration sind. Anschließend wird <strong>der</strong> individuelle Dienstleistungsplan<br />

(IPD) erarbeitet.<br />

Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist es, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> individuellen Lebenssituation die Menschen<br />

mit Behin<strong>der</strong>ung zu för<strong>der</strong>n, in Bezug auf:<br />

• die berufliche (Wie<strong>der</strong>-)Einglie<strong>der</strong>ung<br />

• Wohnen<br />

• Freizeit<br />

• materielle und soziale Hilfen

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