Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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2. Mitwirkung<br />
2.1 Freiwillige Jugendhilfe<br />
92<br />
Im Bereich <strong>der</strong> freiwilligen Jugendhilfe bedarf jede Hilfemaßnahme, unabhängig vom<br />
Alter des Min<strong>der</strong>jährigen, <strong>der</strong> vorherigen Anhörung aller durch die Maßnahmen betroffenen<br />
Personen und <strong>der</strong> schriftlichen Einwilligung <strong>der</strong> Personen, die die elterliche Gewalt<br />
ausüben bzw. <strong>der</strong>er, die die regelmäßige Aufsicht über den Min<strong>der</strong>jährigen führen.<br />
Bei <strong>der</strong> Anhörung kann sich <strong>der</strong> Jugendliche von einer Person seiner Wahl begleiten<br />
lassen, in seinem Interesse kann zudem eine getrennte Anhörung durchgeführt werden.<br />
Ausnahmen von <strong>der</strong> vorherigen Anhörungspflicht sind nur möglich aufgrund des Alters<br />
<strong>der</strong> Person, ihrer Reife, ihres Gesundheitszustands, eines unbekannten Wohnorts o<strong>der</strong><br />
äußerster Dringlichkeit, und müssen vom fallverantwortlichen Mitarbeiter schriftlich<br />
begründet werden.<br />
Alle Entscheidungen über individuelle Hilfemaßnahmen werden dem Jugendlichen, <strong>der</strong><br />
das 12. Lebensjahr vollendet hat, und den mit <strong>der</strong> Erziehung beauftragten Personen<br />
schriftlich mitgeteilt. Eine die Lebenssituation verän<strong>der</strong>nde Entscheidung über Hilfemaßnahmen<br />
ohne das schriftliche Einverständnis des Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr<br />
vollendet hat, zu treffen, ist dem Jugendhilfedienst untersagt.<br />
Darüber hinaus bedürfen alle Maßnahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe <strong>der</strong> schriftlichen Fixierung in<br />
einem sog. Jugendhilfevertrag.<br />
Inhalte <strong>der</strong> Hilfepläne, <strong>der</strong> in einem Jugendhilfevertrag fixiert wird, sind:<br />
• die Bedarfsbeschreibung,<br />
• die notwendigen Leistungen,<br />
• die Dauer <strong>der</strong> Maßnahme,<br />
• die Kostenbeteiligung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten.<br />
Zur Auswertung <strong>der</strong> Eignung und Notwendigkeit <strong>der</strong> Hilfemaßnahmen und zur Entscheidung<br />
über Fortführung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Hilfen finden zwischen<br />
Jugendhilfedienst und Betroffenen in regelmäßigen Abständen sog. Bilanzgespräche<br />
statt. Diese finden im Abstand von 6 Monaten statt, bei längerfristigen Unterbringungen<br />
ist ein Bilanzgespräch pro Jahr vorgesehen.<br />
Beteiligte Akteure an den vom fallverantwortlichen Mitarbeiter des Jugendhilfedienstes<br />
geleiteten Treffen sind die Betroffenen, die Vertreter <strong>der</strong> Hilfseinrichtung und weitere<br />
Vertreter des Jugendhilfedienstes. An<strong>der</strong>e Personen, Dienste o<strong>der</strong> Einrichtungen, die<br />
für die Durchführung <strong>der</strong> Hilfe hinzugezogen werden, sind an <strong>der</strong> Erstellung und Überprüfung<br />
des Hilfeplans zu beteiligen.<br />
Der o. g. Jugendhilfevertrag ist zu unterzeichnen vom:<br />
• Vertreter des Jugendhilfedienstes;<br />
• Erziehungsberechtigten, in dessen Wohnsitz <strong>der</strong> Jugendliche gemeldet ist,<br />
und ggf. von dem im Haushalt anwesenden Lebenspartner eines Elternteils,<br />
sofern dieser von <strong>der</strong> Hilfeplanung betroffen ist;<br />
• Jugendlichen, <strong>der</strong> das 12. Lebensjahr vollendet hat.