Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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2. das Erstellen eines individuellen Projekts durch den Jugendlichen, das er dem<br />
Jugendrichter vorschlägt;<br />
3. eine Verwarnung des Jugendlichen o<strong>der</strong> dessen Eltern;<br />
4. die Unterstellung unter die Aufsicht des zuständigen Sozialdienstes;<br />
5. eine intensive Erziehungsbegleitung, die durch einen Referenzerzieher gewährleistet<br />
werde.<br />
Eine Unterbringung eines straffällig gewordenen Jugendlichen unter 12 Jahren in einer<br />
geschlossenen Einrichtung ist nicht möglich. Wenn diese Maßnahmen nicht greifen,<br />
muss <strong>der</strong> Richter den Jugendlichen wie<strong>der</strong> an die Staatsanwaltschaft verweisen, die<br />
versuchen kann, eine geeignete Maßnahme auf Ebene <strong>der</strong> Jugendhilfe durchzuführen.<br />
Für Jugendliche über 12 Jahren können folgende Maßnahmen durch das Jugendgericht<br />
angeordnet werden:<br />
1. die Verrichtung von Arbeit im Allgemeininteresse;<br />
2. eine ambulante Begleitung durch spezialisierte Dienste;<br />
3. das Absolvieren einer Ausbildung o<strong>der</strong> einer organisierten Aktivität – z.B. sportlicher<br />
Art;<br />
4. den Jugendlichen einer Vertrauensperson o<strong>der</strong> privaten Einrichtung anvertrauen,<br />
die sich um dessen Beherbergung, Behandlung, Erziehung und Ausbildung sowie<br />
berufliche Ausbildung kümmert. Die traditionelle Zielsetzung <strong>der</strong> Erziehung<br />
ist somit um die Komponente <strong>der</strong> Integration ergänzt worden;<br />
5. die Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung. Dafür müssen bestimmte Bedingungen<br />
beachtet werden, so das Alter des Jugendlichen, die Schwere <strong>der</strong><br />
Straftat und das dafür vorgesehen Strafmaß. Es handelt sich hier um offene o<strong>der</strong><br />
geschlossene Einrichtungen. Da es keine <strong>der</strong>artige geschlossene Einrichtung in<br />
<strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt, werden die Jugendlichen aus <strong>der</strong><br />
Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens<br />
in den Einrichtungen (I.P.P.J.) <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft untergebracht.<br />
6. eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch einen Krankenhausdienst;<br />
7. die Überstellung an einen Dienst zur Bekämpfung von Drogen- und Alkoholabhängigkeit<br />
bzw. je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Abhängigkeit;<br />
8. die Unterbringung in einer offenen o<strong>der</strong> geschlossenen kin<strong>der</strong>psychiatrischen<br />
Einrichtung;<br />
9. <strong>der</strong> bedingte Verbleib in <strong>der</strong> Familie – eventuell unter Berücksichtigung einer Altersbegrenzung;<br />
10. eine Aussetzung <strong>der</strong> Unterbringung – verbunden mit einer Frist von sechs Monaten<br />
und gemeinnütziger Arbeit im Umfang von höchstens 150 Stunden.<br />
Folgende Maßnahmen kann die Staatsanwaltschaft ergreifen:<br />
1. Mahnschreiben an den Jugendlichen und seine Erziehungsberechtigten richten;<br />
2. den Jugendlichen und seine Erziehungsberechtigten vorladen;<br />
3. die Durchführung einer Vermittlung vorschlagen;<br />
4. ein Elternpraktikum vorschlagen. Im Gegensatz zum Jugendrichter ist er nicht<br />
berechtigt, dieses aufzuerlegen.<br />
Eine bedeutende Än<strong>der</strong>ung hat es auch bei <strong>der</strong> Entbindung des Jugendgerichts aus<br />
seiner Zuständigkeit gegeben. Wenn ein Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren eine<br />
schwerwiegende Straftat begangen habe, er sich einer pädagogischen Betreuung verweigert<br />
und bereits angeordnete erzieherische Maßnahmen nicht gefruchtet haben,<br />
kann <strong>der</strong> Jugendrichter nun eine Sozialuntersuchung und eine medizinischpsychologische<br />
Untersuchung in Auftrag geben, um sich ein Bild davon zu verschaffen,