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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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2. das Erstellen eines individuellen Projekts durch den Jugendlichen, das er dem<br />

Jugendrichter vorschlägt;<br />

3. eine Verwarnung des Jugendlichen o<strong>der</strong> dessen Eltern;<br />

4. die Unterstellung unter die Aufsicht des zuständigen Sozialdienstes;<br />

5. eine intensive Erziehungsbegleitung, die durch einen Referenzerzieher gewährleistet<br />

werde.<br />

Eine Unterbringung eines straffällig gewordenen Jugendlichen unter 12 Jahren in einer<br />

geschlossenen Einrichtung ist nicht möglich. Wenn diese Maßnahmen nicht greifen,<br />

muss <strong>der</strong> Richter den Jugendlichen wie<strong>der</strong> an die Staatsanwaltschaft verweisen, die<br />

versuchen kann, eine geeignete Maßnahme auf Ebene <strong>der</strong> Jugendhilfe durchzuführen.<br />

Für Jugendliche über 12 Jahren können folgende Maßnahmen durch das Jugendgericht<br />

angeordnet werden:<br />

1. die Verrichtung von Arbeit im Allgemeininteresse;<br />

2. eine ambulante Begleitung durch spezialisierte Dienste;<br />

3. das Absolvieren einer Ausbildung o<strong>der</strong> einer organisierten Aktivität – z.B. sportlicher<br />

Art;<br />

4. den Jugendlichen einer Vertrauensperson o<strong>der</strong> privaten Einrichtung anvertrauen,<br />

die sich um dessen Beherbergung, Behandlung, Erziehung und Ausbildung sowie<br />

berufliche Ausbildung kümmert. Die traditionelle Zielsetzung <strong>der</strong> Erziehung<br />

ist somit um die Komponente <strong>der</strong> Integration ergänzt worden;<br />

5. die Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung. Dafür müssen bestimmte Bedingungen<br />

beachtet werden, so das Alter des Jugendlichen, die Schwere <strong>der</strong><br />

Straftat und das dafür vorgesehen Strafmaß. Es handelt sich hier um offene o<strong>der</strong><br />

geschlossene Einrichtungen. Da es keine <strong>der</strong>artige geschlossene Einrichtung in<br />

<strong>der</strong> Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt, werden die Jugendlichen aus <strong>der</strong><br />

Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens<br />

in den Einrichtungen (I.P.P.J.) <strong>der</strong> Französischen Gemeinschaft untergebracht.<br />

6. eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch einen Krankenhausdienst;<br />

7. die Überstellung an einen Dienst zur Bekämpfung von Drogen- und Alkoholabhängigkeit<br />

bzw. je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Abhängigkeit;<br />

8. die Unterbringung in einer offenen o<strong>der</strong> geschlossenen kin<strong>der</strong>psychiatrischen<br />

Einrichtung;<br />

9. <strong>der</strong> bedingte Verbleib in <strong>der</strong> Familie – eventuell unter Berücksichtigung einer Altersbegrenzung;<br />

10. eine Aussetzung <strong>der</strong> Unterbringung – verbunden mit einer Frist von sechs Monaten<br />

und gemeinnütziger Arbeit im Umfang von höchstens 150 Stunden.<br />

Folgende Maßnahmen kann die Staatsanwaltschaft ergreifen:<br />

1. Mahnschreiben an den Jugendlichen und seine Erziehungsberechtigten richten;<br />

2. den Jugendlichen und seine Erziehungsberechtigten vorladen;<br />

3. die Durchführung einer Vermittlung vorschlagen;<br />

4. ein Elternpraktikum vorschlagen. Im Gegensatz zum Jugendrichter ist er nicht<br />

berechtigt, dieses aufzuerlegen.<br />

Eine bedeutende Än<strong>der</strong>ung hat es auch bei <strong>der</strong> Entbindung des Jugendgerichts aus<br />

seiner Zuständigkeit gegeben. Wenn ein Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren eine<br />

schwerwiegende Straftat begangen habe, er sich einer pädagogischen Betreuung verweigert<br />

und bereits angeordnete erzieherische Maßnahmen nicht gefruchtet haben,<br />

kann <strong>der</strong> Jugendrichter nun eine Sozialuntersuchung und eine medizinischpsychologische<br />

Untersuchung in Auftrag geben, um sich ein Bild davon zu verschaffen,

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