09.02.2013 Aufrufe

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

141<br />

6.3 Das Beschwerdeverfahren bei Maßnahmen des Kindesschutzes<br />

6.3.1 Beschwerde und Klage gegen die Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

Das Beschwerde- und Klagerecht im Kin<strong>der</strong>schutzverfahren ist im Beschluss Beschwerdebehandlung<br />

Kin<strong>der</strong>schutzbehörde (Besluit Klachtbehandeling Raad voor de<br />

Kin<strong>der</strong>bescherming) 148 geregelt. Dieser sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Beschwerde<br />

über das Verhalten eines Mitarbeiters <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde im Rahmen<br />

eines Kin<strong>der</strong>schutzverfahrens können beim jeweiligen Nie<strong>der</strong>lassungsleiter eingelegt<br />

werden. Der Leiter <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung versucht durch Gespräche und Mediation zu<br />

einer für den Beschwerdeführer befriedigenden Lösung des Konflikts zu kommen.<br />

Wenn dies nicht gelingt, trifft <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>schutzbehörde<br />

eine Entscheidung nach Anhörung <strong>der</strong> Parteien. Dagegen kann <strong>der</strong> Beschwerdeführer<br />

schriftlich Klage bei einer Klagekommission einreichen. In den Nie<strong>der</strong>landen gibt es<br />

fünf solcher Klagekommissionen. Die Klagekommission entscheidet innerhalb von<br />

sechs Wochen nach Anhängigkeit mit schriftlichem Beschluss nach Anhörung <strong>der</strong> Parteien.<br />

Bei (auch teilweiser) Begründetheit <strong>der</strong> Klage muss <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung<br />

innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Beschlusses mitteilen, welche Konsequenzen<br />

daraus gezogen werden.<br />

6.3.2 Beschwer<strong>der</strong>echt und Klagerecht in justiziellen Jugendeinrichtungen<br />

Das Beschwer<strong>der</strong>echt in justiziellen Jugendeinrichtungen ist im Kapitel XII des Beginselenwet<br />

Justitiële Jeugdinrichtingen geregelt. Es gilt für alle Jugendlichen, die in einer<br />

justiziellen Jugendeinrichtung untergebracht sind. Sie bzw. ihre (Stief- o<strong>der</strong> Pflege-)<br />

Eltern o<strong>der</strong> ihr Vormund können sich gem. Art. 64 BJJ mit Beschwerden an den zuständigen<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong> justiziellen Jugendeinrichtung (maandcommissaris) mit <strong>der</strong><br />

Bitte um Vermittlung wenden. Die Beschwerde kann sich sowohl gegen Beschlüsse als<br />

auch gegen das Verhalten des Direktors <strong>der</strong> Einrichtung gegenüber dem Jugendlichen<br />

richten. Der Mitarbeiter legt innerhalb von 6 Wochen einen Vermittlungsvorschlag vor,<br />

<strong>der</strong> jedoch we<strong>der</strong> den Jugendlichen noch den Direktor bindet. Der Direktor muss innerhalb<br />

von vier Wochen mitteilen, ob er den Vermittlungsvorschlag annimmt. Lehnt er<br />

dies ab, kann <strong>der</strong> Jugendliche innerhalb von sieben Tagen Klage dagegen erheben.<br />

Dieses Klagerecht ist in Kapitel XIII des Beginselenwet Justitiële Jeugdinrichtingen<br />

geregelt. In <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Klagekommission (beklagcommissie) innerhalb von sieben Tagen<br />

nach Kenntnisnahme des Beschlusses einzureichenden Klageschrift müssen <strong>der</strong><br />

Beschluss und die Gründe für die Klage dargelegt werden (Art. 66 Abs. 1 und 3 BJJ).<br />

Die Klagekommission setzt sich aus drei Vertretern <strong>der</strong> Aufsicht über die Justiziellen<br />

Jugendeinrichtungen (commissie van toezicht) zusammen. Den Vorsitz kann nur ein<br />

Richter ausüben.<br />

Gegen den Beschluss <strong>der</strong> Klagekommission können beide Parteien innerhalb von sieben<br />

Tagen Berufung bei <strong>der</strong> Berufungskommission gem. Art. 74 BJJ einlegen. Die<br />

Kommission besteht aus drei Mitglie<strong>der</strong>n, die durch den Rat für Strafrechtsanwendung<br />

und Jugendschutz benannt werden. Die Berufungskommission muss so schnell wie<br />

möglich einen Beschluss fassen (Art. 76 BJJ).<br />

In Unterbringungsangelegenheiten (Unterbringung, Verlegung, Urlaub, Urlaub auf Probe,<br />

Schulungs- und Trainingsauflagen, Strafunterbrechung) gilt ein an<strong>der</strong>es Verfahren,<br />

das sich an das allgemeine Verwaltungsrecht (Algemene Wet Bestuursrecht) anlehnt.<br />

Gem. Art. 18 BJJ kann <strong>der</strong> Jugendliche Wi<strong>der</strong>spruch bei <strong>der</strong> Instanz einlegen, die über<br />

die Unterbringung entschieden hat. Hilft diese dem Wi<strong>der</strong>spruch nicht ab, hat er die<br />

Möglichkeit gegen diese Entscheidung eine Klage bei <strong>der</strong> Berufungskommission einzulegen<br />

(Art. 77 Abs. 1 BJJ).<br />

148 Besluit van 24 juni 1996, Stb. 330.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!