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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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Jugendliche, die in justiziellen Jugendeinrichtungen untergebracht sind, können gem.<br />

Art. 66 – 61 Reglement justitiële jeugdinrichtigen auch gegen eine medizinische Behandlung<br />

vorgehen. Sie können bei einer beson<strong>der</strong>en Stelle (medisch adviseur) Vermittlung<br />

beantragen o<strong>der</strong> eine Klage bei einer Berufungskommission einlegen, die sich<br />

aus zwei Ärzten und einem Juristen zusammensetzt.<br />

V. Das Leistungserbringerrecht<br />

Das Leistungserbringerrecht ist nur teilweise im Wet op de jeugdzorg geregelt. Die<br />

Details <strong>der</strong> Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern (Provinzen,<br />

Büros für Jugendhilfe) finden sich im Uitvoeringsbesluit Wet op de Jeugdzorg.<br />

1. Die Leistungserbringer<br />

Anbieter von Jugendhilfe (zorgaanbie<strong>der</strong>s) sind natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen,<br />

die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, auf die gem. Art. 3 Wjz Anspruch besteht, erbringen<br />

(Art. 1 g Wjz). Diese können in den Nie<strong>der</strong>landen o<strong>der</strong> im gesamten Gebiet des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums nie<strong>der</strong>gelassen sein. Vom Begriff des Anbieters von Jugendhilfe<br />

ist <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Leistungserbringers (zorgeenheid) zu unterscheiden: Der<br />

Leistungserbringer ist eine durch den Jugendhilfeanbieter organisierte Einheit, die ein<br />

bestimmtes Leistungspaket anbietet. Je<strong>der</strong> Leistungserbringer muss den gesetzlichen<br />

Qualitätsnormen entsprechen und die gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahren<br />

für die Klienten gewährleisten.<br />

Die Leistungserbringer sollen ihr Angebot modularisieren, um es transparenter zu machen<br />

und es besser auf die Bedürfnisse <strong>der</strong> Jugendlichen abstimmen zu können.<br />

Die Provinzen als Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe tragen die Gewährleistungsverantwortung,<br />

d.h. sie müssen dafür sorgen, dass die verschiedenen Formen <strong>der</strong> Jugendhilfe in ausreichendem<br />

Umfang vorhanden sind. Der Anspruch auf Jugendhilfe muss innerhalb<br />

einer redlichen Frist erfüllt werden.<br />

Gem. Art. 3 Abs. 6 Wjz dürfen nur Leistungsanbieter in Anspruch genommen werden,<br />

die durch die Provinz subventioniert werden. Diese müssen nicht unbedingt im Gebiet<br />

<strong>der</strong> Region ansässig sein. Auch Leistungsanbieter, z.B. aus grenznahen Gebieten an<strong>der</strong>er<br />

Provinzen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Staaten können subventioniert werden. Ausnahmsweise<br />

– bei sehr seltenen Hilfen, für die es nur wenige Anbieter gibt - können auch Leistungsanbieter<br />

in Anspruch genommen werden, die nicht durch die Provinz subventioniert<br />

werden, wenn eine an<strong>der</strong>e Provinz sie subventioniert und mit dieser Absprachen<br />

bestehen.<br />

Für subventionierte Leistungsanbieter besteht eine Pflicht zur Akzeptanz von durch das<br />

Büro für Jugendhilfe indizierten Klienten.<br />

2. Die Planung<br />

Die Planung <strong>der</strong> Jugendhilfe erfolgt sowohl auf <strong>der</strong> Ebene des Reichs, als auch auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> Provinzen, die die Gewährleistungsverantwortung für ein ausreichendes<br />

Angebot an Jugendhilfe und die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe haben.<br />

2.1 Die Planung durch die Provinzen<br />

Die Jugendhilfeplanung durch die Provinzen ist in Art. 30 ff. Wjz geregelt. Die Provinzen<br />

kommen ihrer Planungsverantwortung durch die Aufstellung des Provinciaal Beleidska<strong>der</strong><br />

Jeugdzorg (Rahmenplan Jugendhilfe <strong>der</strong> Provinz) und des Durchführungsprogramms<br />

Jugendhilfe nach. Der Rahmenplan Jugendhilfe <strong>der</strong> Provinz enthält die<br />

Vorgaben für die Jugendhilfepolitik für vier Jahre und bestimmt das finanzielle Budget<br />

dafür. Er wird alle vier Jahre nach Anhörung aller Beteiligten durch die Gedeputeerde

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