Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Jugendliche, die in justiziellen Jugendeinrichtungen untergebracht sind, können gem.<br />
Art. 66 – 61 Reglement justitiële jeugdinrichtigen auch gegen eine medizinische Behandlung<br />
vorgehen. Sie können bei einer beson<strong>der</strong>en Stelle (medisch adviseur) Vermittlung<br />
beantragen o<strong>der</strong> eine Klage bei einer Berufungskommission einlegen, die sich<br />
aus zwei Ärzten und einem Juristen zusammensetzt.<br />
V. Das Leistungserbringerrecht<br />
Das Leistungserbringerrecht ist nur teilweise im Wet op de jeugdzorg geregelt. Die<br />
Details <strong>der</strong> Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern (Provinzen,<br />
Büros für Jugendhilfe) finden sich im Uitvoeringsbesluit Wet op de Jeugdzorg.<br />
1. Die Leistungserbringer<br />
Anbieter von Jugendhilfe (zorgaanbie<strong>der</strong>s) sind natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen,<br />
die Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, auf die gem. Art. 3 Wjz Anspruch besteht, erbringen<br />
(Art. 1 g Wjz). Diese können in den Nie<strong>der</strong>landen o<strong>der</strong> im gesamten Gebiet des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums nie<strong>der</strong>gelassen sein. Vom Begriff des Anbieters von Jugendhilfe<br />
ist <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Leistungserbringers (zorgeenheid) zu unterscheiden: Der<br />
Leistungserbringer ist eine durch den Jugendhilfeanbieter organisierte Einheit, die ein<br />
bestimmtes Leistungspaket anbietet. Je<strong>der</strong> Leistungserbringer muss den gesetzlichen<br />
Qualitätsnormen entsprechen und die gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahren<br />
für die Klienten gewährleisten.<br />
Die Leistungserbringer sollen ihr Angebot modularisieren, um es transparenter zu machen<br />
und es besser auf die Bedürfnisse <strong>der</strong> Jugendlichen abstimmen zu können.<br />
Die Provinzen als Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe tragen die Gewährleistungsverantwortung,<br />
d.h. sie müssen dafür sorgen, dass die verschiedenen Formen <strong>der</strong> Jugendhilfe in ausreichendem<br />
Umfang vorhanden sind. Der Anspruch auf Jugendhilfe muss innerhalb<br />
einer redlichen Frist erfüllt werden.<br />
Gem. Art. 3 Abs. 6 Wjz dürfen nur Leistungsanbieter in Anspruch genommen werden,<br />
die durch die Provinz subventioniert werden. Diese müssen nicht unbedingt im Gebiet<br />
<strong>der</strong> Region ansässig sein. Auch Leistungsanbieter, z.B. aus grenznahen Gebieten an<strong>der</strong>er<br />
Provinzen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Staaten können subventioniert werden. Ausnahmsweise<br />
– bei sehr seltenen Hilfen, für die es nur wenige Anbieter gibt - können auch Leistungsanbieter<br />
in Anspruch genommen werden, die nicht durch die Provinz subventioniert<br />
werden, wenn eine an<strong>der</strong>e Provinz sie subventioniert und mit dieser Absprachen<br />
bestehen.<br />
Für subventionierte Leistungsanbieter besteht eine Pflicht zur Akzeptanz von durch das<br />
Büro für Jugendhilfe indizierten Klienten.<br />
2. Die Planung<br />
Die Planung <strong>der</strong> Jugendhilfe erfolgt sowohl auf <strong>der</strong> Ebene des Reichs, als auch auf <strong>der</strong><br />
Ebene <strong>der</strong> Provinzen, die die Gewährleistungsverantwortung für ein ausreichendes<br />
Angebot an Jugendhilfe und die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Büros für Jugendhilfe haben.<br />
2.1 Die Planung durch die Provinzen<br />
Die Jugendhilfeplanung durch die Provinzen ist in Art. 30 ff. Wjz geregelt. Die Provinzen<br />
kommen ihrer Planungsverantwortung durch die Aufstellung des Provinciaal Beleidska<strong>der</strong><br />
Jeugdzorg (Rahmenplan Jugendhilfe <strong>der</strong> Provinz) und des Durchführungsprogramms<br />
Jugendhilfe nach. Der Rahmenplan Jugendhilfe <strong>der</strong> Provinz enthält die<br />
Vorgaben für die Jugendhilfepolitik für vier Jahre und bestimmt das finanzielle Budget<br />
dafür. Er wird alle vier Jahre nach Anhörung aller Beteiligten durch die Gedeputeerde