Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Kin<strong>der</strong> sich oftmals in gefährlichen Situationen befinden, die von den Eltern verursacht<br />
sein, aber auch völlig ohne ihr Zutun entstanden sein können. Die Vorschrift des<br />
§ 42 SGB VIII sieht für alle drei Fallkonstellationen Lösungen <strong>der</strong> Jugendhilfe (nicht <strong>der</strong><br />
Polizei, die kann sowieso handeln) vor. Daneben bleiben selbstverständlich alle beschriebenen<br />
gerichtlichen Befugnisse bestehen.<br />
(1) Kommt ein Min<strong>der</strong>jähriger ins Jugendamt und macht glaubhaft, dass er nicht zu<br />
seinen Eltern zurückkehren wolle (sog. Selbstmel<strong>der</strong>), dann ist das Jugendamt zunächst<br />
verpflichtet, den Min<strong>der</strong>jährigen in Obhut zu nehmen (d.h. in einer Bereitschaftspflegestelle,<br />
einer Einrichtung o<strong>der</strong> einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig<br />
unterzubringen), bis die pädagogische und juristische Situation des jungen Menschen<br />
geklärt ist. In jedem Fall muss mit den Eltern Kontakt aufgenommen werden.<br />
Der „Fall“ kann sich nun in verschiedene Richtungen entwickeln.<br />
- Die schwierige Situation, die <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige behauptet, stellt sich als richtig heraus.<br />
Bei einer Rückkehr wäre er gefährdet. Die Eltern wi<strong>der</strong>sprechen einer Fremdunterbringung<br />
ihres Kindes nicht. Dann kann das Kind ohne Einschaltung des Gerichts<br />
untergebracht werden.<br />
- Wie im Fall vorher, jedoch die Eltern wi<strong>der</strong>sprechen. Dann muss das Gericht eingeschaltet<br />
und den Eltern zumindest ein Teil ihres Sorgerechts weggenommen<br />
werden. Anschließend kann das Kind unter Zustimmung eines Pflegers (§ 1909<br />
BGB) untergebracht werden.<br />
- Die schwierige Situation besteht nicht o<strong>der</strong> kann mit Zustimmung und Beteiligung<br />
<strong>der</strong> Eltern beseitigt werden. Das Kind ist bereit zurückzugehen. Dann wird das Gericht<br />
nicht eingeschaltet.<br />
- Wie im Fall vorher, aber das Kind ist nicht bereit zurückzugehen. Die Eltern stimmen<br />
einer Unterbringung zu. Dann kann das Kind trotzdem nicht im Rahmen von<br />
Jugendhilfe untergebracht werden, weil es an einem erzieherischen Defizit fehlt.<br />
- Die Eltern sind gar nicht auffindbar. Dann ist das Gericht einzuschalten und hat<br />
über die Unterbringung und die elterliche Sorge zu entscheiden.<br />
(2) Das Kind o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendliche befindet sich an einem an<strong>der</strong>en Ort als das Jugendamt<br />
in dringen<strong>der</strong> Gefahr (z.B. Zehnjährige nachts um ein Uhr im Bahnhofsgelände<br />
einer Großstadt; Zweijährige unbeaufsichtigt im Elternhaus; Einjähriges in <strong>der</strong> Wohnung<br />
seiner völlig betrunkenen Mutter). Dann kann das Jugendamt (die Polizei sowieso),<br />
das eigentlich keine polizeilichen Kompetenzen hat, den Min<strong>der</strong>jährigen in Obhut<br />
nehmen, sofern die Eltern nicht wi<strong>der</strong>sprechen o<strong>der</strong> das FamG nicht erreichbar ist. Die<br />
vorher dargestellten Sachverhaltskonstellationen sind hier genauso zu behandeln.<br />
Im Normalfall hat das Jugendamt - wie schon dargestellt - keine Möglichkeiten in Elternrechte<br />
einzugreifen. Wenn es einen Eingriff für erfor<strong>der</strong>lich hält, muss es das Familiengericht<br />
einschalten. In den Fällen <strong>der</strong> Inobhutnahme hat das Jugendamt jedoch<br />
vorübergehend Eingriffskompetenzen. Es muss aber, wenn <strong>der</strong> Eingriff auf Dauer Bestand<br />
haben soll, nachträglich das Gericht einschalten und zwar „unverzüglich“ (Abs.3<br />
Satz 2 Nr. 2).<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Inobhutnahme hat das Jugendamt bestimmte Kompetenzen. Diese sind<br />
in Abs. 2 beschrieben. Es hat in gewisser Hinsicht Befugnisse wie Eltern. Dies gilt alles<br />
so lange bis endgültig geklärt ist, was mit dem Kind o<strong>der</strong> dem Jugendlichen geschehen<br />
wird.