Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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Steht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, so wird Hilfe geleistet, die<br />
sich an den Bedürfnissen des Einzelfalles orientiert. Sie kann ambulant, teilstationär<br />
o<strong>der</strong> stationär (Pflegeperson, Einrichtung) sein (§ 35a II SGB VIII). Ist gleichzeitig Hilfe<br />
zur Erziehung zu leisten, so sollen ebenfalls entsprechende geeignete Dienste und<br />
Einrichtungen gewählt werden (Abs.4).<br />
2.2 Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) 48<br />
Die jungen Menschen, die zwischen 18 und 21 Jahren sind und trotz somit vorhandener<br />
Volljährigkeit das Erziehungsziel des § 1 I SGB VIII, nämlich die Eigenverantwortlichkeit<br />
und Gemeinschaftsfähigkeit, noch nicht erreicht haben, können Hilfe für junge<br />
Volljährige bekommen. Das Gesetz enthält keine präziseren Voraussetzungen, stellt<br />
insbeson<strong>der</strong>e nicht darauf ab, dass eine Ausbildung begonnen und noch nicht beendet<br />
sein o<strong>der</strong> eine Hilfe zur Erziehung noch abgeschlossen werden muss. Das einzige,<br />
woran man sich orientieren kann, ist die Notwendigkeit <strong>der</strong> Hilfe und die Zweckbestimmung:<br />
zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung.<br />
Das schließt allerdings ein, dass wenigstens eine gewisse Aussicht auf Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Situation besteht. Die Hilfe kann in <strong>der</strong> Regel bis Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
gewährt werden, in begründeten Einzelfällen auch über diesen Zeitpunkt hinaus.<br />
Wegen <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Hilfe wird auf die Vorschriften für Min<strong>der</strong>jährige und seelisch<br />
Behin<strong>der</strong>te verwiesen. Allerdings kommen spFH und Tagesgruppe nicht in Betracht.<br />
Praktisch ist die Mehrzahl <strong>der</strong> Hilfen Heimerziehung/ Erziehung in sonstiger<br />
betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII) und InspE (§ 35 SGB VIII). Nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Hilfe soll dem jungen Menschen weiterhin Beratung und Unterstützung zuteil werden.<br />
3. Finanzierung <strong>der</strong> Leistungen<br />
Bei <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Leistungen ist zwischen ambulanten Leistungen einerseits<br />
und stationären, teilstationären sowie vorläufigen Leistungen an<strong>der</strong>erseits zu unterscheiden.<br />
Für bestimmte ambulante Angebote, die in § 90 I 1 SGB VIII namentlich genannt sind,<br />
können pauschalierte gestaffelte Teilnahmebeiträge verlangt werden, bei denen verschiedene<br />
Kriterien (Einkommen, Kin<strong>der</strong>zahl etc.) eine Rolle spiele können. Dies muss<br />
das Landesrecht festlegen (Abs.1 Satz 2).<br />
Für die zweite Gruppe von Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben (§ 91 I und II<br />
SGB VIII). An<strong>der</strong>s als in an<strong>der</strong>en Gebieten des Sozialrechts ist die Gewährung von<br />
<strong>der</strong>artigen Leistungen nach dem SGB VIII jedoch nicht davon abhängig, dass Einkommen<br />
und Vermögen des Hilfeempfängers eingesetzt werden. Dies ist deswegen an<strong>der</strong>s,<br />
weil das in <strong>der</strong> Jugendhilfe nicht die Eltern träfe, son<strong>der</strong>n das Kind. § 91 V SGB<br />
VIII bestimmt daher ausdrücklich, dass die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe die Kosten<br />
tragen unabhängig von <strong>der</strong> Erhebung eines Kostenbeitrags.<br />
Als Kostenschuldner für die Kostenbeiträge kommen die Eltern, Ehegatten und Lebenspartner,<br />
die Jugendlichen sowie die jungen Volljährigen in Betracht. Der Heranziehung<br />
unterliegt das Einkommen im Umfang des § 93 SGB VIII, das Vermögen nur<br />
bei jungen Volljährigen und volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 (Elternteile,<br />
die mit einem Kind in einer Einrichtung leben). Für die Festsetzung <strong>der</strong> Kostenbeiträge<br />
werden gestaffelte Pauschalbeträge gemäß einer Verordnung 49 zu Grunde gelegt. In<br />
<strong>der</strong> Regel (Ausnahme: bei vorrangig Leistungsverpflichteten Überleitung <strong>der</strong> Ansprüche<br />
gem. § 95 SGB VIII) erfolgt die Heranziehung durch Kostenbescheid.<br />
48 Wiesner § 41; Kunkel/ Kindle § 41<br />
49 VO zur Festsetzung <strong>der</strong> Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen<br />
in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) vom<br />
1.10.2005 (BGBl. I S. 2907