09.02.2013 Aufrufe

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

37<br />

Steht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, so wird Hilfe geleistet, die<br />

sich an den Bedürfnissen des Einzelfalles orientiert. Sie kann ambulant, teilstationär<br />

o<strong>der</strong> stationär (Pflegeperson, Einrichtung) sein (§ 35a II SGB VIII). Ist gleichzeitig Hilfe<br />

zur Erziehung zu leisten, so sollen ebenfalls entsprechende geeignete Dienste und<br />

Einrichtungen gewählt werden (Abs.4).<br />

2.2 Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) 48<br />

Die jungen Menschen, die zwischen 18 und 21 Jahren sind und trotz somit vorhandener<br />

Volljährigkeit das Erziehungsziel des § 1 I SGB VIII, nämlich die Eigenverantwortlichkeit<br />

und Gemeinschaftsfähigkeit, noch nicht erreicht haben, können Hilfe für junge<br />

Volljährige bekommen. Das Gesetz enthält keine präziseren Voraussetzungen, stellt<br />

insbeson<strong>der</strong>e nicht darauf ab, dass eine Ausbildung begonnen und noch nicht beendet<br />

sein o<strong>der</strong> eine Hilfe zur Erziehung noch abgeschlossen werden muss. Das einzige,<br />

woran man sich orientieren kann, ist die Notwendigkeit <strong>der</strong> Hilfe und die Zweckbestimmung:<br />

zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung.<br />

Das schließt allerdings ein, dass wenigstens eine gewisse Aussicht auf Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Situation besteht. Die Hilfe kann in <strong>der</strong> Regel bis Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

gewährt werden, in begründeten Einzelfällen auch über diesen Zeitpunkt hinaus.<br />

Wegen <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Hilfe wird auf die Vorschriften für Min<strong>der</strong>jährige und seelisch<br />

Behin<strong>der</strong>te verwiesen. Allerdings kommen spFH und Tagesgruppe nicht in Betracht.<br />

Praktisch ist die Mehrzahl <strong>der</strong> Hilfen Heimerziehung/ Erziehung in sonstiger<br />

betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII) und InspE (§ 35 SGB VIII). Nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Hilfe soll dem jungen Menschen weiterhin Beratung und Unterstützung zuteil werden.<br />

3. Finanzierung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Bei <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Leistungen ist zwischen ambulanten Leistungen einerseits<br />

und stationären, teilstationären sowie vorläufigen Leistungen an<strong>der</strong>erseits zu unterscheiden.<br />

Für bestimmte ambulante Angebote, die in § 90 I 1 SGB VIII namentlich genannt sind,<br />

können pauschalierte gestaffelte Teilnahmebeiträge verlangt werden, bei denen verschiedene<br />

Kriterien (Einkommen, Kin<strong>der</strong>zahl etc.) eine Rolle spiele können. Dies muss<br />

das Landesrecht festlegen (Abs.1 Satz 2).<br />

Für die zweite Gruppe von Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben (§ 91 I und II<br />

SGB VIII). An<strong>der</strong>s als in an<strong>der</strong>en Gebieten des Sozialrechts ist die Gewährung von<br />

<strong>der</strong>artigen Leistungen nach dem SGB VIII jedoch nicht davon abhängig, dass Einkommen<br />

und Vermögen des Hilfeempfängers eingesetzt werden. Dies ist deswegen an<strong>der</strong>s,<br />

weil das in <strong>der</strong> Jugendhilfe nicht die Eltern träfe, son<strong>der</strong>n das Kind. § 91 V SGB<br />

VIII bestimmt daher ausdrücklich, dass die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe die Kosten<br />

tragen unabhängig von <strong>der</strong> Erhebung eines Kostenbeitrags.<br />

Als Kostenschuldner für die Kostenbeiträge kommen die Eltern, Ehegatten und Lebenspartner,<br />

die Jugendlichen sowie die jungen Volljährigen in Betracht. Der Heranziehung<br />

unterliegt das Einkommen im Umfang des § 93 SGB VIII, das Vermögen nur<br />

bei jungen Volljährigen und volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 (Elternteile,<br />

die mit einem Kind in einer Einrichtung leben). Für die Festsetzung <strong>der</strong> Kostenbeiträge<br />

werden gestaffelte Pauschalbeträge gemäß einer Verordnung 49 zu Grunde gelegt. In<br />

<strong>der</strong> Regel (Ausnahme: bei vorrangig Leistungsverpflichteten Überleitung <strong>der</strong> Ansprüche<br />

gem. § 95 SGB VIII) erfolgt die Heranziehung durch Kostenbescheid.<br />

48 Wiesner § 41; Kunkel/ Kindle § 41<br />

49 VO zur Festsetzung <strong>der</strong> Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen<br />

in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) vom<br />

1.10.2005 (BGBl. I S. 2907

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!