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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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C. Strukturmerkmale <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

I. Die Rechtsstellung von Eltern und Kin<strong>der</strong>n 14 im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

1. Eltern<br />

19<br />

Obwohl es bei <strong>der</strong> Jugendhilfe um die För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen geht,<br />

ist das deutsche Jugendhilferecht in Anlehnung an Art. 6 GG so konzipiert, dass Inhaber<br />

des Anspruchs auf Leistungen nach dem KJHG in <strong>der</strong> Regel die Eltern sind. Sie<br />

treten daher nicht als gesetzliche Vertreter des Kindes auf, son<strong>der</strong>n im eigenen Namen.<br />

Ihr Anspruch geht dahin, sie instand zu setzen, die Aufgaben <strong>der</strong> Erziehung erfüllen<br />

zu können, bzw. dahin, dem Kind Leistungen zu erbringen, die sie selber nicht<br />

erbringen können (Vertrag zu Gunsten Dritter,<br />

§ 328 BGB).<br />

2. Kind<br />

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind nur Objekt elterlichen bzw. staatlichen Handelns<br />

ist. Vielmehr wird das Kind in vielfältiger Weise an <strong>der</strong> Entscheidungsfindung und<br />

Umsetzung beteiligt. Dabei kann die Rechtsstellung des Kindes im Gefüge <strong>der</strong> Gewährung<br />

von Jugendhilfe nicht schlechter sein als bei <strong>der</strong> Ausübung elterlicher Sorge.<br />

Im Recht <strong>der</strong> elterlichen Sorge ist den Eltern aufgegeben, bei <strong>der</strong> Pflege und Erziehung<br />

ihres Kindes dessen wachsende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis zu selbständigem<br />

verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 Abs.2<br />

BGB). Im Jugendhilferecht betont § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VIII, dass Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />

entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. § 9 Nr.2 SGB VIII hebt hervor, dass<br />

die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes o<strong>der</strong> des Jugendlichen<br />

zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen<br />

beson<strong>der</strong>en sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und<br />

ihrer Familien zu berücksichtigen sind. Diese Pflicht <strong>der</strong> Eltern, die umgekehrt eine<br />

Berechtigung des Min<strong>der</strong>jährigen beinhaltet (die er aber allenfalls über § 1666 BGB<br />

gerichtlich einfor<strong>der</strong>n kann), ist ein nicht formalisiertes Beteiligungsrecht. Daneben gibt<br />

es eine ganze Reihe formalisierter Berechtigungen auf Beteiligung.<br />

Diese Beteiligungsrechte finden sich an den unterschiedlichsten Stellen des Gesetzes<br />

15 .<br />

- Kin<strong>der</strong> und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> Erziehung<br />

und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden (§ 8 Abs.2 SGB VIII).<br />

- Sie sind vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten<br />

und auf die möglichen Folgen hinzuweisen (§ 36 Abs.1 Satz 1 SGB VIII).<br />

- Sie sind an <strong>der</strong> Aufstellung des Hilfeplans zu beteiligen (§ 36 Abs.2 Satz 2 SGB<br />

VIII).<br />

- Sie sind berechtigt, um Inobhutnahme zu bitten (§ 42 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII).<br />

- Sie sind bei Inobhutnahme berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen<br />

(§ 42 Abs.2 Satz 2 SGB VIII).<br />

14 Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2004 82.501275 Einwohner<br />

in Deutschland, davon 14.939.736 Min<strong>der</strong>jährige, d.h. Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das sind 18,1% <strong>der</strong> Gesamtbevölkerung.<br />

15 Zusammenstellung nach Oberloskamp (2005) S.54 f.

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