Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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C. Strukturmerkmale <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
I. Die Rechtsstellung von Eltern und Kin<strong>der</strong>n 14 im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
1. Eltern<br />
19<br />
Obwohl es bei <strong>der</strong> Jugendhilfe um die För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen geht,<br />
ist das deutsche Jugendhilferecht in Anlehnung an Art. 6 GG so konzipiert, dass Inhaber<br />
des Anspruchs auf Leistungen nach dem KJHG in <strong>der</strong> Regel die Eltern sind. Sie<br />
treten daher nicht als gesetzliche Vertreter des Kindes auf, son<strong>der</strong>n im eigenen Namen.<br />
Ihr Anspruch geht dahin, sie instand zu setzen, die Aufgaben <strong>der</strong> Erziehung erfüllen<br />
zu können, bzw. dahin, dem Kind Leistungen zu erbringen, die sie selber nicht<br />
erbringen können (Vertrag zu Gunsten Dritter,<br />
§ 328 BGB).<br />
2. Kind<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind nur Objekt elterlichen bzw. staatlichen Handelns<br />
ist. Vielmehr wird das Kind in vielfältiger Weise an <strong>der</strong> Entscheidungsfindung und<br />
Umsetzung beteiligt. Dabei kann die Rechtsstellung des Kindes im Gefüge <strong>der</strong> Gewährung<br />
von Jugendhilfe nicht schlechter sein als bei <strong>der</strong> Ausübung elterlicher Sorge.<br />
Im Recht <strong>der</strong> elterlichen Sorge ist den Eltern aufgegeben, bei <strong>der</strong> Pflege und Erziehung<br />
ihres Kindes dessen wachsende Fähigkeit und sein wachsendes Bedürfnis zu selbständigem<br />
verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 Abs.2<br />
BGB). Im Jugendhilferecht betont § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VIII, dass Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />
entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind. § 9 Nr.2 SGB VIII hebt hervor, dass<br />
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes o<strong>der</strong> des Jugendlichen<br />
zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen<br />
beson<strong>der</strong>en sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und<br />
ihrer Familien zu berücksichtigen sind. Diese Pflicht <strong>der</strong> Eltern, die umgekehrt eine<br />
Berechtigung des Min<strong>der</strong>jährigen beinhaltet (die er aber allenfalls über § 1666 BGB<br />
gerichtlich einfor<strong>der</strong>n kann), ist ein nicht formalisiertes Beteiligungsrecht. Daneben gibt<br />
es eine ganze Reihe formalisierter Berechtigungen auf Beteiligung.<br />
Diese Beteiligungsrechte finden sich an den unterschiedlichsten Stellen des Gesetzes<br />
15 .<br />
- Kin<strong>der</strong> und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> Erziehung<br />
und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden (§ 8 Abs.2 SGB VIII).<br />
- Sie sind vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten<br />
und auf die möglichen Folgen hinzuweisen (§ 36 Abs.1 Satz 1 SGB VIII).<br />
- Sie sind an <strong>der</strong> Aufstellung des Hilfeplans zu beteiligen (§ 36 Abs.2 Satz 2 SGB<br />
VIII).<br />
- Sie sind berechtigt, um Inobhutnahme zu bitten (§ 42 Abs.1 Nr. 1 SGB VIII).<br />
- Sie sind bei Inobhutnahme berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen<br />
(§ 42 Abs.2 Satz 2 SGB VIII).<br />
14 Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2004 82.501275 Einwohner<br />
in Deutschland, davon 14.939.736 Min<strong>der</strong>jährige, d.h. Kin<strong>der</strong> und Jugendliche<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das sind 18,1% <strong>der</strong> Gesamtbevölkerung.<br />
15 Zusammenstellung nach Oberloskamp (2005) S.54 f.