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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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schaft, Geburt, Wochenbett, Adoption, Pflege, Erziehung und Unterbrechung <strong>der</strong> Arbeit.<br />

Während <strong>der</strong> Freistellung besteht weiterhin Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen.<br />

Bei manchen Formen <strong>der</strong> Freistellung bestehen Ansprüche auf (teilweise)<br />

Lohnfortzahlung und/o<strong>der</strong> Sozialleistungen in Höhe von 100 % des früheren Lohns bis<br />

zu einer Maximumgrenze. Ansprüche auf Sozialleistungen haben auch Selbständige.<br />

Das Gesetz regelt auch Ansparoptionen für Arbeitnehmer/innen zur Finanzierung <strong>der</strong><br />

Freistellungsperioden.<br />

1.1.1 Schwangerschaft<br />

Bei Schwangerschaft haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf mindestens 16<br />

Wochen Schwangerschaftsurlaub (zwangerschaps- en bevallingsverlof). Die Schwangere<br />

kann im Zeitraum von sechs bis vier Wochen vor dem berechneten Geburtstermin<br />

selbst den Anfangtermin für den Schwangerschaftsurlaub bestimmen. In diesem Zeitraum<br />

wird eine Sozialleistung in Höhe des früheren Gehalts, aber höchsten in Höhe<br />

des Maximaltageslohns 100 gewährt.<br />

Der Partner <strong>der</strong> Schwangeren hat nach <strong>der</strong> Geburt Anspruch auf zwei Tage Urlaub mit<br />

Lohnfortzahlung (kraamverlof). Der Urlaub muss innerhalb von vier Wochen nach <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes genommen werden. Während dieser Zeit wird das Gehalt in voller<br />

Höhe weiterbezahlt.<br />

1.1.2 Adoption bzw. Aufnahme eines Pflegekindes<br />

Arbeitnehmer/innen und Selbständige haben bei Adoption eines Kindes o<strong>der</strong> bei Aufnahme<br />

eines Pflegekindes einen Rechtsanspruch auf Adoptions- bzw. Pflegeurlaub<br />

(adoptie-, pleegzorgverlof) im Umfang von vier Wochen um den Zeitpunkt <strong>der</strong> Adoption<br />

bzw. <strong>der</strong> Aufnahme des Pflegekindes herum. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf<br />

eine Sozialleistung in Höhe ihres Erwerbseinkommens bis zu einer maximalen Höhe<br />

eines Tageslohns. Sowohl <strong>der</strong> Schwangerschafts-, als auch <strong>der</strong> Adoptions- bzw. Pflegeurlaub<br />

müssen spätestens drei Wochen vor Beginn des Urlaubs beim Arbeitgeber<br />

gemeldet werden.<br />

1.1.3 Erziehungsurlaub<br />

Arbeitnehmer/innen, die seit mindestens einen Jahr in einem Arbeitsverhältnis stehen,<br />

haben Anspruch auf unbezahlten Teilzeiturlaub zur Versorgung und Erziehung von<br />

Kin<strong>der</strong>n bis zum Alter von acht Jahren. Voraussetzung für diesen Erziehungsteilzeiturlaub<br />

(Ou<strong>der</strong>schapsverlof) ist, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit<br />

um höchstens die Hälfte <strong>der</strong> normalen Zeit für ein halbes Jahr reduziert. Es kann<br />

auch eine höhere Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitszeit für einen kürzeren Zeitraum o<strong>der</strong> eine<br />

niedrigere Reduzierung für einen längeren Zeitraum gewählt werden.<br />

Der Erziehungsurlaub dauert in <strong>der</strong> Regel 13-mal die wöchentliche Arbeitszeit und wird<br />

nicht bezahlt. Es besteht aber die fiskalisch begünstigte Möglichkeit, einen Teil des<br />

Bruttolohns für Zeiten <strong>der</strong> Freistellung anzusparen (levensloopregeling). Sinkt das Einkommen<br />

unter das Sozialhilfeniveau, kann Sozialhilfe beantragt werden, ohne dass<br />

eine Pflicht zur Bewerbung besteht.<br />

1.1.4 Urlaub wegen Erkrankung von Familienangehörigen<br />

Bei Erkrankung des Kindes, des Partners o<strong>der</strong> eines Elternteils eines Arbeitnehmers/einer<br />

Arbeitnehmerin besteht ein Anspruch auf Pflegeurlaub (zorgverlof). Während<br />

des Pflegeurlaubs werden 70 % des Lohns bzw. wenigstens <strong>der</strong> Mindestlohn gezahlt.<br />

Die Höchstdauer des Pflegeurlaubs beträgt zweimal die wöchentliche Arbeitszeit<br />

des/<strong>der</strong> Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin.<br />

100<br />

Ab 1. Juli 2007 beträgt <strong>der</strong> maximale Tageslohn, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Berechnung von Lohnersatzleistungen<br />

zugrunde gelegt wird, €174,64.

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