Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
116<br />
schaft, Geburt, Wochenbett, Adoption, Pflege, Erziehung und Unterbrechung <strong>der</strong> Arbeit.<br />
Während <strong>der</strong> Freistellung besteht weiterhin Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen.<br />
Bei manchen Formen <strong>der</strong> Freistellung bestehen Ansprüche auf (teilweise)<br />
Lohnfortzahlung und/o<strong>der</strong> Sozialleistungen in Höhe von 100 % des früheren Lohns bis<br />
zu einer Maximumgrenze. Ansprüche auf Sozialleistungen haben auch Selbständige.<br />
Das Gesetz regelt auch Ansparoptionen für Arbeitnehmer/innen zur Finanzierung <strong>der</strong><br />
Freistellungsperioden.<br />
1.1.1 Schwangerschaft<br />
Bei Schwangerschaft haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf mindestens 16<br />
Wochen Schwangerschaftsurlaub (zwangerschaps- en bevallingsverlof). Die Schwangere<br />
kann im Zeitraum von sechs bis vier Wochen vor dem berechneten Geburtstermin<br />
selbst den Anfangtermin für den Schwangerschaftsurlaub bestimmen. In diesem Zeitraum<br />
wird eine Sozialleistung in Höhe des früheren Gehalts, aber höchsten in Höhe<br />
des Maximaltageslohns 100 gewährt.<br />
Der Partner <strong>der</strong> Schwangeren hat nach <strong>der</strong> Geburt Anspruch auf zwei Tage Urlaub mit<br />
Lohnfortzahlung (kraamverlof). Der Urlaub muss innerhalb von vier Wochen nach <strong>der</strong><br />
Geburt des Kindes genommen werden. Während dieser Zeit wird das Gehalt in voller<br />
Höhe weiterbezahlt.<br />
1.1.2 Adoption bzw. Aufnahme eines Pflegekindes<br />
Arbeitnehmer/innen und Selbständige haben bei Adoption eines Kindes o<strong>der</strong> bei Aufnahme<br />
eines Pflegekindes einen Rechtsanspruch auf Adoptions- bzw. Pflegeurlaub<br />
(adoptie-, pleegzorgverlof) im Umfang von vier Wochen um den Zeitpunkt <strong>der</strong> Adoption<br />
bzw. <strong>der</strong> Aufnahme des Pflegekindes herum. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf<br />
eine Sozialleistung in Höhe ihres Erwerbseinkommens bis zu einer maximalen Höhe<br />
eines Tageslohns. Sowohl <strong>der</strong> Schwangerschafts-, als auch <strong>der</strong> Adoptions- bzw. Pflegeurlaub<br />
müssen spätestens drei Wochen vor Beginn des Urlaubs beim Arbeitgeber<br />
gemeldet werden.<br />
1.1.3 Erziehungsurlaub<br />
Arbeitnehmer/innen, die seit mindestens einen Jahr in einem Arbeitsverhältnis stehen,<br />
haben Anspruch auf unbezahlten Teilzeiturlaub zur Versorgung und Erziehung von<br />
Kin<strong>der</strong>n bis zum Alter von acht Jahren. Voraussetzung für diesen Erziehungsteilzeiturlaub<br />
(Ou<strong>der</strong>schapsverlof) ist, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit<br />
um höchstens die Hälfte <strong>der</strong> normalen Zeit für ein halbes Jahr reduziert. Es kann<br />
auch eine höhere Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitszeit für einen kürzeren Zeitraum o<strong>der</strong> eine<br />
niedrigere Reduzierung für einen längeren Zeitraum gewählt werden.<br />
Der Erziehungsurlaub dauert in <strong>der</strong> Regel 13-mal die wöchentliche Arbeitszeit und wird<br />
nicht bezahlt. Es besteht aber die fiskalisch begünstigte Möglichkeit, einen Teil des<br />
Bruttolohns für Zeiten <strong>der</strong> Freistellung anzusparen (levensloopregeling). Sinkt das Einkommen<br />
unter das Sozialhilfeniveau, kann Sozialhilfe beantragt werden, ohne dass<br />
eine Pflicht zur Bewerbung besteht.<br />
1.1.4 Urlaub wegen Erkrankung von Familienangehörigen<br />
Bei Erkrankung des Kindes, des Partners o<strong>der</strong> eines Elternteils eines Arbeitnehmers/einer<br />
Arbeitnehmerin besteht ein Anspruch auf Pflegeurlaub (zorgverlof). Während<br />
des Pflegeurlaubs werden 70 % des Lohns bzw. wenigstens <strong>der</strong> Mindestlohn gezahlt.<br />
Die Höchstdauer des Pflegeurlaubs beträgt zweimal die wöchentliche Arbeitszeit<br />
des/<strong>der</strong> Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin.<br />
100<br />
Ab 1. Juli 2007 beträgt <strong>der</strong> maximale Tageslohn, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Berechnung von Lohnersatzleistungen<br />
zugrunde gelegt wird, €174,64.