Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
124<br />
standen (Art. 1:247 Abs. 1 BW). Die sorgeberechtigten Eltern treffen wichtige Entscheidungen<br />
im Leben des Kindes wie die über den Wohnort des Kindes und über die<br />
Schule, die es besucht.<br />
Die sorgeberechtigten Eltern sind gesetzliche Vertreter des Kindes. Min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong><br />
dürfen in vielen Fällen nicht rechtlich selbständig handeln. Dies übernimmt die sorgeberechtigte<br />
Person für das Kind o<strong>der</strong> im Namen des Kindes. Grundsätzlich haftet <strong>der</strong><br />
gesetzliche Vertreter solange, bis das Kind 14 Jahre alt ist, auch für Schäden, die das<br />
Kind verursacht.<br />
Die sorgeberechtigten Eltern verwalten das Einkommen und das Vermögen des Kindes,<br />
mit Ausnahme von Taschengeld und eventuell Arbeitslohn, über das/den das<br />
min<strong>der</strong>jährige Kind selbst verfügt. Mit zunehmendem Alter werden mehr Eigenverantwortung<br />
und die zugehörige Entscheidungsbefugnis in bestimmten Bereichen auf das<br />
min<strong>der</strong>jährige Kind übertragen, beispielsweise in Bezug auf die Verwendung seines<br />
Geldes und den Abschluss von Arbeitsverträgen.<br />
Eltern sind verpflichtet, ihre Kin<strong>der</strong> ohne Gebrauch psychischer o<strong>der</strong> physischer Gewalt<br />
bzw. an<strong>der</strong>er Formen herabwürdigen<strong>der</strong> Behandlung zu erziehen.<br />
Die elterliche Sorge kann von beiden Eltern gemeinsam o<strong>der</strong> auch nur durch einen<br />
Elternteil (Art. 1:245 BW) ausgeübt werden. Generell werden drei Fälle unterschieden:<br />
- Verheiratete Eltern/eingetragene Partner<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Eltern während <strong>der</strong> Ehe die Sorge für ihre<br />
min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> gemeinsam ausüben. Das Sorgerecht wird ihnen kraft Gesetzes<br />
mit <strong>der</strong> Geburt des Kindes übertragen (Artikel 1:251 Absatz 1 BW). Auch<br />
Eltern, die eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, erhalten mit <strong>der</strong><br />
Geburt des Kindes automatisch das Sorgerecht für das Kind. Voraussetzung ist<br />
jedoch, dass <strong>der</strong> männliche Partner das Kind anerkannt hat (Artikel 1:253aa BW).<br />
- Unverheiratete Eltern<br />
Unverheiratete Eltern können die elterliche Sorge für ihre min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong><br />
gemeinsam ausüben. Sie erhalten das Sorgerecht jedoch nicht automatisch,<br />
son<strong>der</strong>n müssen es beim Landgericht (rechtbank) beantragen.<br />
- Ledige Mutter<br />
Die ledige Mutter erhält nach dem Gesetz bei <strong>der</strong> Geburt des Kindes das Sorgerecht,<br />
es sei denn, sie ist zu diesem Zeitpunkt zur Übernahme <strong>der</strong> Verantwortung<br />
nicht berechtigt (Art. 1:253b BW). Dies ist beispielsweise <strong>der</strong> Fall, wenn sie selbst<br />
noch min<strong>der</strong>jährig ist. Die Mutter kann jedoch bei Gericht eine Volljährigkeitserklärung<br />
beantragen.<br />
Die elterliche Sorge kann auch vom sorgeberechtigten Elternteil und einem Nichtelternteil<br />
gemeinsam wahrgenommen. Ein Nichtelternteil kann beispielsweise <strong>der</strong>/die Partner/in<br />
einer eheähnlichen Gemeinschaft des Elternteils sein, <strong>der</strong>/die das Kind zusammen<br />
mit dem Elternteil pflegt und erzieht. Gemeinschaftliche Verantwortung kann auch<br />
von den Eltern zusammen mit dem Betreuer (Pflegemutter/Pflegevater) des Kindes<br />
ausgeübt werden (Art. 1:253t BW).<br />
Anstelle <strong>der</strong> Eltern kann auch ein Vormund (Art. 1:245 Abs. 2 BW) sorgeberechtigt<br />
sein. Vormund kann eine natürliche Person o<strong>der</strong> das Büro für Jugendhilfe (Bureau<br />
Jeugdzorg) sein. Bei <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Vormundschaft üben <strong>der</strong> Vormund und<br />
sein Partner die elterliche Sorge aus. Das Büro für Jugendhilfe kann nicht gemeinsam<br />
mit einer an<strong>der</strong>en (natürlichen o<strong>der</strong> juristischen) Person die Vormundschaft ausüben.