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Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland

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standen (Art. 1:247 Abs. 1 BW). Die sorgeberechtigten Eltern treffen wichtige Entscheidungen<br />

im Leben des Kindes wie die über den Wohnort des Kindes und über die<br />

Schule, die es besucht.<br />

Die sorgeberechtigten Eltern sind gesetzliche Vertreter des Kindes. Min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong><br />

dürfen in vielen Fällen nicht rechtlich selbständig handeln. Dies übernimmt die sorgeberechtigte<br />

Person für das Kind o<strong>der</strong> im Namen des Kindes. Grundsätzlich haftet <strong>der</strong><br />

gesetzliche Vertreter solange, bis das Kind 14 Jahre alt ist, auch für Schäden, die das<br />

Kind verursacht.<br />

Die sorgeberechtigten Eltern verwalten das Einkommen und das Vermögen des Kindes,<br />

mit Ausnahme von Taschengeld und eventuell Arbeitslohn, über das/den das<br />

min<strong>der</strong>jährige Kind selbst verfügt. Mit zunehmendem Alter werden mehr Eigenverantwortung<br />

und die zugehörige Entscheidungsbefugnis in bestimmten Bereichen auf das<br />

min<strong>der</strong>jährige Kind übertragen, beispielsweise in Bezug auf die Verwendung seines<br />

Geldes und den Abschluss von Arbeitsverträgen.<br />

Eltern sind verpflichtet, ihre Kin<strong>der</strong> ohne Gebrauch psychischer o<strong>der</strong> physischer Gewalt<br />

bzw. an<strong>der</strong>er Formen herabwürdigen<strong>der</strong> Behandlung zu erziehen.<br />

Die elterliche Sorge kann von beiden Eltern gemeinsam o<strong>der</strong> auch nur durch einen<br />

Elternteil (Art. 1:245 BW) ausgeübt werden. Generell werden drei Fälle unterschieden:<br />

- Verheiratete Eltern/eingetragene Partner<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Eltern während <strong>der</strong> Ehe die Sorge für ihre<br />

min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> gemeinsam ausüben. Das Sorgerecht wird ihnen kraft Gesetzes<br />

mit <strong>der</strong> Geburt des Kindes übertragen (Artikel 1:251 Absatz 1 BW). Auch<br />

Eltern, die eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, erhalten mit <strong>der</strong><br />

Geburt des Kindes automatisch das Sorgerecht für das Kind. Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass <strong>der</strong> männliche Partner das Kind anerkannt hat (Artikel 1:253aa BW).<br />

- Unverheiratete Eltern<br />

Unverheiratete Eltern können die elterliche Sorge für ihre min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong><br />

gemeinsam ausüben. Sie erhalten das Sorgerecht jedoch nicht automatisch,<br />

son<strong>der</strong>n müssen es beim Landgericht (rechtbank) beantragen.<br />

- Ledige Mutter<br />

Die ledige Mutter erhält nach dem Gesetz bei <strong>der</strong> Geburt des Kindes das Sorgerecht,<br />

es sei denn, sie ist zu diesem Zeitpunkt zur Übernahme <strong>der</strong> Verantwortung<br />

nicht berechtigt (Art. 1:253b BW). Dies ist beispielsweise <strong>der</strong> Fall, wenn sie selbst<br />

noch min<strong>der</strong>jährig ist. Die Mutter kann jedoch bei Gericht eine Volljährigkeitserklärung<br />

beantragen.<br />

Die elterliche Sorge kann auch vom sorgeberechtigten Elternteil und einem Nichtelternteil<br />

gemeinsam wahrgenommen. Ein Nichtelternteil kann beispielsweise <strong>der</strong>/die Partner/in<br />

einer eheähnlichen Gemeinschaft des Elternteils sein, <strong>der</strong>/die das Kind zusammen<br />

mit dem Elternteil pflegt und erzieht. Gemeinschaftliche Verantwortung kann auch<br />

von den Eltern zusammen mit dem Betreuer (Pflegemutter/Pflegevater) des Kindes<br />

ausgeübt werden (Art. 1:253t BW).<br />

Anstelle <strong>der</strong> Eltern kann auch ein Vormund (Art. 1:245 Abs. 2 BW) sorgeberechtigt<br />

sein. Vormund kann eine natürliche Person o<strong>der</strong> das Büro für Jugendhilfe (Bureau<br />

Jeugdzorg) sein. Bei <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Vormundschaft üben <strong>der</strong> Vormund und<br />

sein Partner die elterliche Sorge aus. Das Büro für Jugendhilfe kann nicht gemeinsam<br />

mit einer an<strong>der</strong>en (natürlichen o<strong>der</strong> juristischen) Person die Vormundschaft ausüben.

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