Vergleich der Jugendhilfesysteme - Landschaftsverband Rheinland
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wie nichts gesagt. Jedoch hilft das KJHG, wo in § 1 I SGB VIII die Erziehung zur Eigenverantwortlichkeit<br />
und Gemeinschaftsfähigkeit genannt wird. In die elterliche Sorge<br />
kann das Familiengericht eingreifen, wenn es das Kindeswohl erfor<strong>der</strong>t, d.h. wenn das<br />
Kind gefährdet ist (siehe z.B. § 1666 o<strong>der</strong> § 1632 IV BGB).<br />
3.2 Die elterliche Sorge im Konfliktfall 16<br />
Wenn Eltern verheiratet sind, so steht die elterliche Sorge für ein Kind beiden Eltern<br />
gemeinsam zu (§ 1626a I BGB im Umkehrschluss). Dies gilt auch für den Fall, dass die<br />
Eltern sich trennen o<strong>der</strong> geschieden werden (§ 1671 I BGB im Umkehrschluss). Nur auf<br />
Antrag eines Elternteils kann ihm die elterliche Sorge bzw. ein Teil <strong>der</strong> elterlichen Sorge<br />
allein von einem Gericht übertragen werden. Leben die Eltern getrennt und haben beide<br />
weiterhin die gemeinsame Sorge, so hat gem. § 1687 BGB <strong>der</strong> Elternteil, bei dem sich<br />
das Kind mit Einwilligung des an<strong>der</strong>en Elternteils o<strong>der</strong> auf Grund einer gerichtlichen<br />
Entscheidung befindet, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in allen Angelegenheiten<br />
des täglichen Lebens. Entscheidungen, die grundsätzliche Bedeutung für das Leben<br />
des Kindes haben (z. B. betreffend Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge,<br />
wesentliche Schulentscheidungen, religiöse Erziehung), können die Eltern,<br />
auch wenn sie getrennt leben, nur gemeinsam treffen.<br />
Kommt ein Kind zur Welt, dessen Eltern nicht verheiratet sind, so steht zunächst <strong>der</strong><br />
Mutter allein die elterliche Sorge zu (§ 1626a II BGB). Die Eltern können aber gem.<br />
§ 1626a I BGB seit 1998 eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Zuständig für die<br />
Abgabe <strong>der</strong> Erklärung ist die Urkundsstelle des Jugendamtes o<strong>der</strong> ein Notar.<br />
Auch ein Elternteil, dem nicht die elterliche Sorge zusteht, hat ein Recht (und die Pflicht)<br />
zum Umgang mit dem Kind gem. § 1684 BGB. Umgekehrt hat das Kind ein Recht auf<br />
Umgang mit jedem Elternteil. Soweit es dem Wohl des Kindes dient, haben auch an<strong>der</strong>e<br />
Personen (Großeltern, Geschwister, Pflegepersonen o<strong>der</strong> Stiefelternteile) Recht auf<br />
Umgang mit dem Kind (§ 1685 II BGB).<br />
Besteht gemeinsame elterliche Sorge <strong>der</strong> Eltern (kraft Heirat o<strong>der</strong> Sorgeerklärung) und<br />
leben diese mit dem Kind als Familie zusammen, so entscheidet das Gericht im Streit<br />
<strong>der</strong> Eltern (z.B. über die Schulwahl) auf Antrag nach den Maßstäben des § 1628 BGB,<br />
indem es einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis überträgt. Leben die Eltern<br />
dauerhaft getrennt und streiten sie sich (z.B. darüber, bei wem das Kind leben soll), so<br />
ist Maßstab § 1671 BGB. Die elterliche Sorge o<strong>der</strong> Teile davon sind dann auf Antrag auf<br />
einen <strong>der</strong> beiden Elternteile zu übertragen, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil dem entwe<strong>der</strong><br />
zustimmt o<strong>der</strong> wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung <strong>der</strong> gemeinsamen elterlichen<br />
Sorge und die Übertragung auf den Antrag stellenden Elternteil dem Wohl des Kindes<br />
am besten entspricht. Ist das betreffende Kind 14 Jahre alt und begehrt ein Elternteil die<br />
Aufhebung <strong>der</strong> gemeinsamen Sorge, hat das Kind ab dem 14. Lebensjahr eine Art Wi<strong>der</strong>spruchsrecht,<br />
das allerdings nicht als Veto zu verstehen ist; <strong>der</strong> Richter kann also<br />
auch die gemeinsame elterliche Sorge aufheben, wenn das Kind nicht damit einverstanden<br />
ist. Die Entscheidung ist dem Kind über 14 Jahren persönlich zuzustellen.<br />
Besteht bei nicht verheirateten Eltern die Alleinsorge <strong>der</strong> Mutter, so gibt es bisher keine<br />
Möglichkeit des nicht verheirateten Vaters, gegen den Willen <strong>der</strong> Mutter an <strong>der</strong> elterlichen<br />
Sorge beteiligt zu werden (gemeinsame Sorge: § 1626a I BGB) o<strong>der</strong> die elterliche<br />
Sorge auf sich übertragen zu lassen (§ 1672 BGB). Nur für den Fall, dass <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>mutter<br />
die elterliche Sorge gem. den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 1666 ff. BGB zu entziehen<br />
ist, kann <strong>der</strong> nicht verheiratete Vater, wenn er seinerseits geeignet ist die elterliche<br />
16 Dieser Abschnitt wurde von RAin Ruth Handelmann bearbeitet