Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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Volume 2165, A-24853<br />
[GERMAN TEXT -<br />
TEXTE ALLEMAND]<br />
PROTOKOLL<br />
ZUR AB,&NDERUNG DES AM 9. DEZEMBER 1976 IN WIEN UNTERZEICHNETEN<br />
ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK 6STERREICH UND KANADA ZUR<br />
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER<br />
STEUERUMGEHUNG BEI DEN STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM<br />
VERM6GEN<br />
Die Republik Osterreich und Kanada,<br />
Von dern Wunsche geleitet, das am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen<br />
der Republik Osterrcich und Kanada zur Vermeidung der Doppclbesteuerung und zur Verhinderung der<br />
Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vone Verm6gen (im folgenden als ,,Abkommen"<br />
bezeichnet) abzuindcm,<br />
Haben folgen<strong>des</strong> vereinbari:<br />
Artikel I<br />
. Artikel 10 Absalz 2 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:<br />
,2. Diese Dividenden dafen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende<br />
Gesellschaft ansssig ist, nach dem Recht dieses Staates bcsteuert werden; die Steuer darf aber,<br />
wenn der Nutzungsbcrechtigte der Dividenden cine in dem andercn Vertragsstaat ansissige<br />
Person ist, nicht ikbersteigen:<br />
a) 5 yor Hundert <strong>des</strong> Bruttobetrags der Dividendcn, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft<br />
ist, die unmittelbar oder mittelbar min<strong>des</strong>tens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die<br />
Dividenden zahtenden Gesellschaft kontrolliert, ausgenommen Dividenden, die eine in<br />
Kanada ansbssige [nvcstmentgesellschaft, welchc nichtansassigen Personen gehort, zahlt; und<br />
b) 15 vorn Hundert <strong>des</strong> Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen FIllen.<br />
Diescr Absatz berilhrt nicht die Bcstcuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus<br />
denen die Dividenden gezahlt werden."<br />
2. Artikel 10 Absaiz 6 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersett:<br />
,6. Ungeachtct alter sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene<br />
Ertragnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen BetriebsUitten zugerechnet<br />
werden k6nnen, oder die Veraullerung von in diesem Staat gelegenen unbcwcglichen Verrndgcn<br />
durch cine gewerblich tatige Grundstocksgescllschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben<br />
jener Steuer erhoben wird, der die Ertragnisse einer Geselischaft unterliegen, die in diesem Staat<br />
ansissig ist; diese Zusatzstcucr darfjedoch den nach Absatz 2 lit. a begrenzten Betrag jener<br />
Ertr5gnisse nicht obersteigen, die in den vorhergchenden Steuerjahrcn keiner solchen<br />
Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck<br />
,,Ertrilgnisse":<br />
a) die Ertrignisse, die auf die Vergukerung von solchem in diesem Staat gelegenem unbeweglichen<br />
Verrn6gen entfallen und von dicsem Staat nach Artikel 6 oder nach Artikel 13<br />
Absatz I besteuert werden dorfen; und<br />
b) die Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahrc, die den in diesem Staat gelegenen<br />
Bctricbstaittcn in Obereinstimmung mit Artikel 7 zugerechnet werden konnen (einschlieBlich<br />
der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichnctcn Gewinne aus der Ver.uDerung von Vermngen, las<br />
Bctriebsverm6gcn dieser Betriebsttten ist), nach Abzug nachstehender Bctrige:<br />
i) Unternehmensverluste, die diesen Betriebstatten in dm betreffenden Jahr und vorergehenden<br />
Jahren zugerechne werden konnen (einschliegllich Verluste aus der Veraullerung<br />
von Vermbgen, das BetriebsvcrmOgcn dieser BetriebstAtten ist);<br />
ii) alle Steuern, die in diesem Staat von solchen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen<br />
die in dicsem Absatz genannte Zusatzstcucr;<br />
iii) die in diesem Staat reinvestierten Gewinne. sofern die Ermittlung <strong>des</strong> Abzugsbetrages<br />
nach den bcstehenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates in der jeweils geltenden,<br />
die allgemeinen Grundsitze hiervon nicht Andernden Fassung Fiber die Berechnung <strong>des</strong><br />
Abzugs bei VermOgensinvestitioncn in diesem Staat erfolgi; und<br />
iv) finf'hunderttausend kanadische Dollar (500 000 S) odcr den Gegenwert in dcr Wahrung<br />
der Republik Osterreich, vermindert um alle nach dieser Bestimmung