28.12.2013 Views

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Volume 2165, A-24853<br />

[GERMAN TEXT -<br />

TEXTE ALLEMAND]<br />

PROTOKOLL<br />

ZUR AB,&NDERUNG DES AM 9. DEZEMBER 1976 IN WIEN UNTERZEICHNETEN<br />

ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK 6STERREICH UND KANADA ZUR<br />

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER<br />

STEUERUMGEHUNG BEI DEN STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM<br />

VERM6GEN<br />

Die Republik Osterreich und Kanada,<br />

Von dern Wunsche geleitet, das am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen<br />

der Republik Osterrcich und Kanada zur Vermeidung der Doppclbesteuerung und zur Verhinderung der<br />

Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vone Verm6gen (im folgenden als ,,Abkommen"<br />

bezeichnet) abzuindcm,<br />

Haben folgen<strong>des</strong> vereinbari:<br />

Artikel I<br />

. Artikel 10 Absalz 2 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:<br />

,2. Diese Dividenden dafen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende<br />

Gesellschaft ansssig ist, nach dem Recht dieses Staates bcsteuert werden; die Steuer darf aber,<br />

wenn der Nutzungsbcrechtigte der Dividenden cine in dem andercn Vertragsstaat ansissige<br />

Person ist, nicht ikbersteigen:<br />

a) 5 yor Hundert <strong>des</strong> Bruttobetrags der Dividendcn, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft<br />

ist, die unmittelbar oder mittelbar min<strong>des</strong>tens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die<br />

Dividenden zahtenden Gesellschaft kontrolliert, ausgenommen Dividenden, die eine in<br />

Kanada ansbssige [nvcstmentgesellschaft, welchc nichtansassigen Personen gehort, zahlt; und<br />

b) 15 vorn Hundert <strong>des</strong> Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen FIllen.<br />

Diescr Absatz berilhrt nicht die Bcstcuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus<br />

denen die Dividenden gezahlt werden."<br />

2. Artikel 10 Absaiz 6 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersett:<br />

,6. Ungeachtct alter sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene<br />

Ertragnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen BetriebsUitten zugerechnet<br />

werden k6nnen, oder die Veraullerung von in diesem Staat gelegenen unbcwcglichen Verrndgcn<br />

durch cine gewerblich tatige Grundstocksgescllschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben<br />

jener Steuer erhoben wird, der die Ertragnisse einer Geselischaft unterliegen, die in diesem Staat<br />

ansissig ist; diese Zusatzstcucr darfjedoch den nach Absatz 2 lit. a begrenzten Betrag jener<br />

Ertr5gnisse nicht obersteigen, die in den vorhergchenden Steuerjahrcn keiner solchen<br />

Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck<br />

,,Ertrilgnisse":<br />

a) die Ertrignisse, die auf die Vergukerung von solchem in diesem Staat gelegenem unbeweglichen<br />

Verrn6gen entfallen und von dicsem Staat nach Artikel 6 oder nach Artikel 13<br />

Absatz I besteuert werden dorfen; und<br />

b) die Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahrc, die den in diesem Staat gelegenen<br />

Bctricbstaittcn in Obereinstimmung mit Artikel 7 zugerechnet werden konnen (einschlieBlich<br />

der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichnctcn Gewinne aus der Ver.uDerung von Vermngen, las<br />

Bctriebsverm6gcn dieser Betriebsttten ist), nach Abzug nachstehender Bctrige:<br />

i) Unternehmensverluste, die diesen Betriebstatten in dm betreffenden Jahr und vorergehenden<br />

Jahren zugerechne werden konnen (einschliegllich Verluste aus der Veraullerung<br />

von Vermbgen, das BetriebsvcrmOgcn dieser BetriebstAtten ist);<br />

ii) alle Steuern, die in diesem Staat von solchen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen<br />

die in dicsem Absatz genannte Zusatzstcucr;<br />

iii) die in diesem Staat reinvestierten Gewinne. sofern die Ermittlung <strong>des</strong> Abzugsbetrages<br />

nach den bcstehenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates in der jeweils geltenden,<br />

die allgemeinen Grundsitze hiervon nicht Andernden Fassung Fiber die Berechnung <strong>des</strong><br />

Abzugs bei VermOgensinvestitioncn in diesem Staat erfolgi; und<br />

iv) finf'hunderttausend kanadische Dollar (500 000 S) odcr den Gegenwert in dcr Wahrung<br />

der Republik Osterreich, vermindert um alle nach dieser Bestimmung

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!