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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2165, 1-37807<br />

Arlikel 5<br />

(I) Die Vollstreckung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erfolgt auf Antragtes<br />

zustandigen TrAgers gemAB dem administrativen und gerichtlichen Verfahren flir die Einziehung<br />

von Beitrigen in dem ersuchten Staat.<br />

(2) Der zustindige Trager sendet den Antrag auf Amtshilfe Ober die eigene Verbindungsstelle<br />

an die Verbindungsstelje <strong>des</strong> anderen Staates Diese Verbindungsstelle leitet den Antrag<br />

an den ersuchten Trager weiter<br />

(3) Der zustandige Trager flgt dem Antrag folgen<strong>des</strong> bei.<br />

a) eine beglaubigte, vollstandige Kopie der Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts. der Verwaftungsbehorde<br />

oder der sonstigen voflstreckbaren Urkunden, in denen die geschuldeten<br />

Beitrage festgesetzt sind:<br />

b) eine Bescheinigung, in der vermerkt sein muss. dass die Entscheidung rechtskraftig,<br />

die Forderung beitreibbar und alle im eigenen Hoheitsgebiet getroffenen Ma3nahmen<br />

/ur Einziehung oder Beitreibung erfolglos geblieben sind,<br />

, On Dokument, in dem vermerki sein muss. dass der Ant raysgegner im Falle eines Urlels<br />

in Abwesenheit ordnunpsgemaB geladen worden ist. sofem dies nicht aus dem<br />

I tril selbst hervorgeht.<br />

j I ene offizielle Ubersetzung <strong>des</strong> Urteils und der unter den vorstehenden Buchstaben<br />

hczeichneten Unterlagen in der Sprache <strong>des</strong> Staates, in dem die Vollstreckung bean-<br />

Iraw wird

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