Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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Volume 2165, A-24853<br />
deren Wert Otbcrwiegend auf im anderen Staat gelegenen unbeweglichen Verrngen beruht,<br />
oder<br />
b) wesentlichen Beteiligungen an ciner Personengesellschaft oder cincm Trust, deren Wert<br />
aberwiegcnd auf im anderen Staat gclcgenem unbeweglichen Verm6gen beruht,<br />
bezieht. dorfen im anderen Staat bestcuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfallt der<br />
Ausdruck ,,unbewegliches Vermgen" die in lit. a genannten Anteile an einer Gesellschaft oder<br />
die in lit. b genannten Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust; Cr umfalli<br />
jedoch kein Vermogen, ausgenommen Mietgrundstacke, in denen die Tfitigkeit der Gesellschaft,<br />
der Personengesellschaft odcr <strong>des</strong> Trusts ausgeflbt wird."<br />
2. Dem Artikel 13 <strong>des</strong> Abkommens wird ein neuer Absatz 7 wiefolgt hinzugeftgr:<br />
,,7. Wird eine natfirliche Person, die in cinem Vertragsstaat nicht mehr ansissig ist und unmittelbar<br />
nach Beendigung der Ansgssigkeit in diesem Staat im anderen Vertragsstaat ansa.ssig wird, fMr<br />
Bcsteuerungszwecke im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermdigen veriu~ert, und<br />
wird sic in diesem Staat auf Grund <strong>des</strong>sen besteuert, so ist diese Person berechtigt, far<br />
Besteuerungszwecke im anderen Staat so behandelt zu werden, als hatte sie, unmittelbar bevor<br />
sic in diesem Staat ansssig wurde, das Verm6gen zu cincm Betrag verkauft und rUckgckauft, der<br />
dern seinerzeitigen aiblichen Marktpreis entspricht."<br />
Artikel V<br />
Artike1 26 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:<br />
,Artikel 26<br />
Informationsaustauseb und Amtshitfe<br />
I. Die zustlndigen Beh6rden der Vertragsstaatcn tauschen die informationen aus, die zur Durchfihrung<br />
dicscs Abkommens oder <strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts der Vcrtragsstaaten betreffend die<br />
unter das Abkommen fallenden Steuem maBgeblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende<br />
Besteuerung nicht dern Abkommen widerspricht. Die Durchfohrung der Bestimmungen <strong>des</strong><br />
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schlieAt auch finanzstrafrechtliche<br />
Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen. die sich auf die unter dieses Abkommen fallenden<br />
Steuern beziehen. ein. Die zustandigen Beh6rden der Vertragsstaaten k6nnen cinen regelmalligen<br />
Informationsaustausch vereinbaren. Der nformationsaustausch ist dutch Artikel I nicht cingeschrankt.<br />
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind cbcnso geheimzuhalten wie<br />
die auf Grund <strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts diess Staates beschafften Informationen und dorfcn<br />
nur den Personen oder Beh6rden (einschlieBlich der Gerichte und der Verwaltungsbehorden)<br />
zugfinglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder<br />
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in bezug auf Steuern befalt sind.<br />
Diese Personen oder Beh6rden duirfen die Informationen nur far diese Zwecke verwenden. Sic<br />
dorfen die lnformationen in einern 6ffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung<br />
offenlegen.<br />
2. Absatz I ist nicht so auszulegen, als verpflichte er cinen Vertragsstaat,<br />
a) Vcrwaltungsmalnahmen durchzufllhren, die von den Gesetzcn und der Vcrwaltungspraxis<br />
dieses oder <strong>des</strong> anderen Vertragsstaats abweichen;<br />
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesctzen odcr im Cblichen Verwaltungsverfahren<br />
dicses oder <strong>des</strong> anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden k6nnen; odcr<br />
c) Informationen zu erteilen. die cin Handels-, Industric-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder<br />
cin Geschaftsverfahren preisgeben warden oder deren Erteilung dern Ordre public widersprache.<br />
3. Ersucht cin Vcrtragsstaat gemAB diesem Artikel urn Informationen, so wird der andere<br />
Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchcn bczicht, auf die gleiche Weise<br />
einholen, als handle es sich dabei urn die cigcnen Stcucrn. auch wenn der andere Staat zu diesern<br />
Zeitpunkt die Informationen nicht bcn6tigt. Ober besonderes Ersuchen der zustiindigen Behi5rde<br />
eines Vertragsstaats bemflht sich die zustandige Beh6rde <strong>des</strong> anderen Vertragsstaats,<br />
Informationen nach diesem Artikel in gewtnschter Form zur VerfUgung zu stellen, wic etwa<br />
qualifizierte Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und Kopien unredigierter Originaldokumcnte<br />
(einschlielllich Bacher, Papierc, Erkltrungcn, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstacke),<br />
und zwar im gleichen Umfang, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gcsetzen<br />
und der Verwaltungspraxis <strong>des</strong> anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft<br />
werden k6nnen.