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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2165, A-24853<br />

4. Die vorstehenden Absitze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen<br />

Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbeh6rdlichen<br />

finanzstrafrechtlichen Ermittilungsverfahrens (einschlie8lich der Amtshilfe bei anhingigen<br />

Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhafltungen von Personen<br />

sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaflt.<br />

5. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu<br />

leisten, als dies erforderlich ist urn sicherzustellen, dall die durch dieses Abkommen gewihrte<br />

Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt. die hiezu nicht<br />

bercchtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daB<br />

a) der ersuchende Staat eine durch die zust~ndigc Behrde beglaubigtc Ausfertigung eincs<br />

Dokumentes bcibringt, in der ausdrficklich festgestelit wird, dag die darin aufscheinenden<br />

Betrage. fdr deren Einbringung das Einschreiten <strong>des</strong> anderen Staates begehr wird,<br />

rechtskriftig festgcsetzt und vollstreckbar sind;<br />

b) ein Dokument, das gemnag diesem Absalz beigcbracht wird, von dem ersuchten Staat gem~a<br />

seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklart wird. Es wird weiters bestimmt, daB<br />

dieses Dokument nach geltenden fsterreichischen Recht von den Finanzlan<strong>des</strong>direktionen als<br />

vollstreckbar erklart wird;<br />

c) der crsuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, dic fur die<br />

Volistreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerfordcrungen vorgesehen sind. wobei jedoch<br />

die einvubringenden Steucrforderungcn im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete<br />

Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der<br />

Republik Osterreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrcr Stelle zustAndigcn<br />

Finanzamt gestellt; und<br />

d) Einwendungen gegen Bestand oder H6he der Fordeningen ausschlieBlich der Entscheidung<br />

durch die zustindige Stelle <strong>des</strong> ersuchenden Staates vorbehalten sind.<br />

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaflnahmen durchzufuhren, die von<br />

jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die<br />

seincr SouveranitAt, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wescntlichen Interessen widersprechcn."<br />

Artikel VI<br />

I. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie moglich<br />

ausgetauscht.<br />

2. Das Protokoll tritt 60 Tage nach dem Austausch dcr Ratifikationsurkundcn in Kraft und seine<br />

Bestimmungen finden Anwendung<br />

a) hinsichtlich der an der Quelle einbehahenen Steuem auf Betrage, die nichtansissigen Personen<br />

am oder nach den ersten Tag <strong>des</strong> zweiten Monats gezahih oder gutgeschrieben werden, welches<br />

jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt; und<br />

b) hinsichtlich dcr sonstigen Steuem auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />

Monats bcginnen, welchesjenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.<br />

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehorig bcvollm chtigten Unterfcrtigten dieses Protokoll<br />

unterzeichnet.<br />

GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Juni 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher, engliseher und<br />

franz6sischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermat~en authentisch ist.<br />

FOr die Republik Osterreich:<br />

Woschnagg m. p.<br />

For Kanada:<br />

Dubois in. p.

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