Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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Volume 2165, A-24853<br />
4. Die vorstehenden Absitze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen<br />
Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbeh6rdlichen<br />
finanzstrafrechtlichen Ermittilungsverfahrens (einschlie8lich der Amtshilfe bei anhingigen<br />
Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhafltungen von Personen<br />
sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaflt.<br />
5. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu<br />
leisten, als dies erforderlich ist urn sicherzustellen, dall die durch dieses Abkommen gewihrte<br />
Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt. die hiezu nicht<br />
bercchtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daB<br />
a) der ersuchende Staat eine durch die zust~ndigc Behrde beglaubigtc Ausfertigung eincs<br />
Dokumentes bcibringt, in der ausdrficklich festgestelit wird, dag die darin aufscheinenden<br />
Betrage. fdr deren Einbringung das Einschreiten <strong>des</strong> anderen Staates begehr wird,<br />
rechtskriftig festgcsetzt und vollstreckbar sind;<br />
b) ein Dokument, das gemnag diesem Absalz beigcbracht wird, von dem ersuchten Staat gem~a<br />
seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklart wird. Es wird weiters bestimmt, daB<br />
dieses Dokument nach geltenden fsterreichischen Recht von den Finanzlan<strong>des</strong>direktionen als<br />
vollstreckbar erklart wird;<br />
c) der crsuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, dic fur die<br />
Volistreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerfordcrungen vorgesehen sind. wobei jedoch<br />
die einvubringenden Steucrforderungcn im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete<br />
Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der<br />
Republik Osterreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrcr Stelle zustAndigcn<br />
Finanzamt gestellt; und<br />
d) Einwendungen gegen Bestand oder H6he der Fordeningen ausschlieBlich der Entscheidung<br />
durch die zustindige Stelle <strong>des</strong> ersuchenden Staates vorbehalten sind.<br />
Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaflnahmen durchzufuhren, die von<br />
jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die<br />
seincr SouveranitAt, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wescntlichen Interessen widersprechcn."<br />
Artikel VI<br />
I. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie moglich<br />
ausgetauscht.<br />
2. Das Protokoll tritt 60 Tage nach dem Austausch dcr Ratifikationsurkundcn in Kraft und seine<br />
Bestimmungen finden Anwendung<br />
a) hinsichtlich der an der Quelle einbehahenen Steuem auf Betrage, die nichtansissigen Personen<br />
am oder nach den ersten Tag <strong>des</strong> zweiten Monats gezahih oder gutgeschrieben werden, welches<br />
jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt; und<br />
b) hinsichtlich dcr sonstigen Steuem auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag <strong>des</strong> zweiten<br />
Monats bcginnen, welchesjenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.<br />
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehorig bcvollm chtigten Unterfcrtigten dieses Protokoll<br />
unterzeichnet.<br />
GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Juni 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher, engliseher und<br />
franz6sischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermat~en authentisch ist.<br />
FOr die Republik Osterreich:<br />
Woschnagg m. p.<br />
For Kanada:<br />
Dubois in. p.