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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2165, A-24853<br />

A) von der Gesellschaft oder<br />

B) von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder euner<br />

ghnlichen wic der von der Geselischaft ausgeabten TIEtigkeit<br />

abgezogenen Bctrage."<br />

Artikel 11<br />

1. Artikel I I Absatz 2 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durce die folgende Bestimmung ersetzi:<br />

,,2. Diese Zinsen dftrfen jedoch auch in dem Vertragsstaaf, aus dem sic stammen, nach dern Recht<br />

dieses Staates besteucrt werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen<br />

eine im anderen Vertragsstaat anstissige Person ist, 10 vor Hundert <strong>des</strong> Bruttobetrags der Zinsen<br />

nicht obersteigen."<br />

2. Dem Aruikel II Absatz 7 <strong>des</strong> Abkommens werden die neuen lit. e undf wiefolgt hinzugeftigt:<br />

,,c) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ans~ssige<br />

Person gezahlt werden, die ausschliealich fbr Zwecke der Verwaltung oder der Erbringung von<br />

Lcistungen einer oder mehrerer Pensionskassen oder sonstiger Vorsorgeeinrichtungen fAir<br />

Arbeitnehmer errichtet wurde und unterhalten wird, dut-fen im erstgenannten Staat nicht besteuert<br />

wcrdcn, sofem<br />

i) die ansfssige Person der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und ailgemein von der<br />

Bcsteucrung im anderen Staat ausgenommen ist, und<br />

ii) die Zinsen nicht aus ciner gcwcrblichen T~tigkeit oder von ciner verbundcnen Person<br />

bezogcn werden;<br />

f) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammcn. dorfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert<br />

werden, wenn:<br />

i) der Empt'dnger cin Untemehmen <strong>des</strong> andcrcn Staates und der Nutzungsberechtige der<br />

Zinsen ist und<br />

ii) die Zinsen von diesern Unternehmen an ein Untemchmcn <strong>des</strong> erstgenannten Siaates fir<br />

Schulden gezahlt werden, die anlsBlich <strong>des</strong> Kaufes von Waren oder gewerblichen,<br />

kaufmannischen oder wissenschaftlichen Ausristungen auf Kredit cntstanden sind. auller bei<br />

einem Geschilft oder Schuldverhgltnis zwischen verbundenen Personen."<br />

Artikel III<br />

Artikel 12 Absttze 2 und 3 <strong>des</strong> Abkommens werden aufgehoben und durch die folgende Bestimmung<br />

ersetzl.-<br />

,2. Diese Lizenzgebiihren dirfen jedoch auch in dcm Vertragsstaat, aus dem sic stammen, nach dem<br />

Recht dieses Staatcs bestcuert werden; die Steuer dart aber, wenn der Nutzungsberechtigte der<br />

Lizenzgeb~hren eine im anderen Vertragsstaat ansassige Person ist, 10 vor Hundcrt <strong>des</strong><br />

Bruttobetrags der Lizenzgebuhren nicht Oibersteigen.<br />

3. Ungeachtet <strong>des</strong> Absatzes 2 dtlrfen<br />

a) Lizcnzgebdhren f r Urheberrechte und andere ahnliche Vergtitungen f(Ir die Hemsellung oder<br />

Wiedergabe literarischcr, schauspielerischer, musikalischer odcr sonstiger kfinstlerischer<br />

Wcrkc (ausgcnommen Lizenzgebitlhren fir kinematographisehe Filme und Lizenzgebuhren fur<br />

auf Film, Videobandem oder anderen Mitteln der Wiedergabe enthaftene Aufzeichnungen M~r<br />

das Femsehen) und<br />

b) Lizcnzgebilhren fur die Bcnutzung oder fir das Recht auf Benutzung von Software fMr<br />

datenverarbeitende Anlagen oder von Patcnten sowie fur die Mitteilung gewerblichcr.<br />

kaufm~nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (ausgenommen Informationcn, die im<br />

Zusammenhang mit cinem Mict- oder Franchisc-Vcrtrag zur Verfogung gestellt werden),<br />

die aus cincm Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vcrtragsstaat ansassige Person gezahlt<br />

werden, die der Nutzungsberechtigtc der Lizcnzgebohren ist, nur im anderen Staat bcsteuert<br />

werden."<br />

Artikel IV<br />

I. Artikel 13 Absatz 4 <strong>des</strong> Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetz:<br />

,4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansassige Person aus der VerAuBerung von<br />

a) Anteilen (ausgenommen Anteile, die an einer in einem Vertragsstaat anerkannten B6rse<br />

notieren), die zu ciner wesentlichen Beteiligung am Kapital ciner Gesellschaft geh6ren und

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