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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Arbeitslosigkeit 3 verursachte für die Rentenversicherung <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

Arbeit enorme – für die Arbeitgeber jedoch vergleichsweise geringe – Kosten. Die<br />

Kosten <strong>der</strong> von den Arbeitgebern bevorzugten Frühverrentung auf Basis <strong>der</strong> 59er-<br />

Regelung verblieben also weitgehend bei <strong>der</strong> Solidargemeinschaft <strong>der</strong> Versicherten.<br />

Der Gesetzgeber nahm diese Praxis <strong>der</strong> Frühverrentung aus finanz- <strong>und</strong> sozialpolitischen<br />

Gründen – angesichts <strong>der</strong> absehbaren demographischen <strong>Entwicklung</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong>en<br />

finanziellen Auswirkungen auf die Rentenversicherung – zum Anlass, um eine<br />

Kehrtwende in <strong>der</strong> Rentenpolitik einzuläuten: Anstelle <strong>der</strong> bisher praktizierten<br />

Verkürzung sollte nunmehr eine Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit angestrebt<br />

werden. Die Kosten <strong>der</strong> Frühverrentung sollten zudem von <strong>der</strong> Sozialversicherung auf<br />

die Betriebe <strong>und</strong> die Beschäftigten verlagert <strong>und</strong> damit die Rentenversicherung<br />

entlastet werden. Mit dem Rentenreformgesetz von 1992 wurden die Altersgrenzen<br />

für die verschiedenen Rentenzugangsarten angehoben, um die Anreize für den<br />

Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand zu verringern bzw. durch Rentenabschläge bei<br />

vorzeitiger Inanspruchnahme <strong>der</strong> jeweiligen Altersrenten zu „bestrafen“.<br />

Im Jahre 1996 wurde zur „Korrektur <strong>der</strong> Frühverrentungspraxis“ das Instrument <strong>der</strong><br />

<strong>Altersteilzeit</strong> in neuer Form wie<strong>der</strong> eingeführt, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

wurde in eine „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong> nach <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit“<br />

umgewandelt. Das „Gesetz zur För<strong>der</strong>ung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand“<br />

(<strong>Altersteilzeit</strong>gesetz) ist am 1. August 1996 in Kraft getreten. Im § 1 dieses<br />

Gesetzes werden als Gr<strong>und</strong>sätze formuliert: „(1) Durch <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit soll älteren<br />

Arbeitnehmern ein gleiten<strong>der</strong> Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht<br />

werden. (2) Die B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit för<strong>der</strong>t durch Leistungen nach diesem<br />

Gesetz die <strong>Teil</strong>zeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des<br />

55. Lebensjahres (...) vermin<strong>der</strong>n, <strong>und</strong> damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen<br />

Arbeitnehmers ermöglichen.“ Die Intention des Gesetzgebers besteht also eindeutig<br />

darin, den allmählichen Ausstieg aus dem Erwerbsleben mittels <strong>Teil</strong>zeitarbeit von<br />

älteren Arbeitnehmern zu för<strong>der</strong>n <strong>und</strong> damit zugleich eine „Beschäftigungsbrücke“<br />

zwischen jungen <strong>und</strong> alten Beschäftigten herzustellen: Der durch <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit<br />

frei werdende <strong>Teil</strong>-Arbeitsplatz soll mit einem sonst arbeitslosen o<strong>der</strong> sonst arbeitslos<br />

werdenden Beschäftigten (nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung) wie<strong>der</strong> besetzt werden.<br />

Die rentenrechtlichen Än<strong>der</strong>ungen, die im Zusammenhang mit dem ATZ-Gesetz<br />

vorgenommen wurden, zielen zwar darauf ab, eine Brücke zwischen Arbeitsleben <strong>und</strong><br />

Ruhestand zu schlagen, an<strong>der</strong>erseits wird diese Brücke aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> kontinuierlichen<br />

Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen durch die Rentenreform – gestaffelt nach Jahrgängen <strong>der</strong><br />

Beschäftigten – zunehmend „brüchig“ (zumindest in finanzieller Hinsicht).<br />

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde in eine „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit“ umgewandelt. Die Voraussetzung einer einjährigen<br />

3 Im Jahre 1992 bezogen 54.000 Versicherte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, im Jahre 1993<br />

bereits mehr als doppelt so viele, im Jahre 1994 sogar über 200.000 <strong>und</strong> schließlich im Jahre 1995<br />

nicht ganz 300.000 Versicherte.

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