Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
Brauerei Beck & Co, Bremen<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> ohne Grenzen: Ausstieg <strong>der</strong> Älteren – Einstieg <strong>der</strong> Jüngeren<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Die Bremer Brauer-Societät <strong>und</strong> die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten haben<br />
bereits auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des <strong>Altersteilzeit</strong>gesetzes vom August 1996 einen Tarifvertrag<br />
zur Einführung von <strong>Altersteilzeit</strong> im März 1998 abgeschlossen (in Kraft seit 1.<br />
März 1998). Für den – im Jahre 2000 eingetretenen – Fall, dass das <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz<br />
verlängert wird, verlängert sich entsprechend dieser Tarifvertrag. Die Betriebsvertragsparteien<br />
<strong>der</strong> Brauerei Beck & Co (Bremen) haben auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage dieses<br />
Tarifvertrages gleichfalls im März 1998 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen<br />
(gleichfalls in Kraft seit 1. März 1998). Die Laufzeit <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung ist an<br />
die Laufzeit des Tarifvertrages geb<strong>und</strong>en.<br />
Regelung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong><br />
<strong>Altersteilzeit</strong> wird den Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> eine<br />
Vollzeitbeschäftigung von 1080 Kalen<strong>der</strong>tagen innerhalb <strong>der</strong> letzten 5 Jahre vor<br />
Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> vorzuweisen haben, gemäß dem damaligen <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz<br />
angeboten.<br />
Das <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnis darf die Dauer von zwei Jahren nicht unter- <strong>und</strong><br />
von fünf Jahren nicht überschreiten. „Eine kürzere Laufzeit muß durch Betriebsvereinbarung<br />
vereinbart werden. Sie ist zulässig, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer unmittelbar im<br />
Anschluß an das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Altersruhegeld hat <strong>und</strong> insoweit<br />
das Altersruhegeld nach <strong>Altersteilzeit</strong> (...) nicht in Anspruch nehmen muß.“ (Tarifvertrag)<br />
Die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> soll gemäß Tarifvertrag durch Betriebsvereinbarung<br />
erfolgen. Auch die Verteilung <strong>der</strong> in <strong>Altersteilzeit</strong> zu leistenden Hälfte <strong>der</strong> bisherigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit soll durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Gemäß<br />
Tarifvertrag kann während des <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses die Hälfte <strong>der</strong><br />
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit so verteilt werden, „daß sie innerhalb eines<br />
Jahreszeitraumes im Durchschnitt die Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit nicht überschreitet. Einzelheiten sind durch Betriebsvereinbarung zu<br />
regeln.“ (Tarifvertrag)<br />
Nach dem ATZ-Gesetz dürfen beim Blockmodell die beiden Zeitblöcke ohne tarifvertragliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage jeweils nicht länger als 1 ½ Jahre betragen. Die Vereinbarung von<br />
mehr als 3 Jahre umfassenden Verteilzeiträumen ist nur dann möglich, wenn ein<br />
Tarifvertrag dieses zulässt (Tarifvorbehalt). Der zwischen <strong>der</strong> Bremer Brauer-Societät<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Gewerkschaft NGG abgeschlossene Tarifvertrag ermöglicht es den Betriebsvertragsparteien,<br />
für ein <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnis einen Zeitraum von mehr als<br />
drei Jahren „verblockte“ <strong>Altersteilzeit</strong> abzuschließen.<br />
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