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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Brauerei Beck & Co, Bremen<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> ohne Grenzen: Ausstieg <strong>der</strong> Älteren – Einstieg <strong>der</strong> Jüngeren<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Die Bremer Brauer-Societät <strong>und</strong> die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten haben<br />

bereits auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des <strong>Altersteilzeit</strong>gesetzes vom August 1996 einen Tarifvertrag<br />

zur Einführung von <strong>Altersteilzeit</strong> im März 1998 abgeschlossen (in Kraft seit 1.<br />

März 1998). Für den – im Jahre 2000 eingetretenen – Fall, dass das <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz<br />

verlängert wird, verlängert sich entsprechend dieser Tarifvertrag. Die Betriebsvertragsparteien<br />

<strong>der</strong> Brauerei Beck & Co (Bremen) haben auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage dieses<br />

Tarifvertrages gleichfalls im März 1998 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen<br />

(gleichfalls in Kraft seit 1. März 1998). Die Laufzeit <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung ist an<br />

die Laufzeit des Tarifvertrages geb<strong>und</strong>en.<br />

Regelung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong><br />

<strong>Altersteilzeit</strong> wird den Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> eine<br />

Vollzeitbeschäftigung von 1080 Kalen<strong>der</strong>tagen innerhalb <strong>der</strong> letzten 5 Jahre vor<br />

Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> vorzuweisen haben, gemäß dem damaligen <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz<br />

angeboten.<br />

Das <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnis darf die Dauer von zwei Jahren nicht unter- <strong>und</strong><br />

von fünf Jahren nicht überschreiten. „Eine kürzere Laufzeit muß durch Betriebsvereinbarung<br />

vereinbart werden. Sie ist zulässig, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer unmittelbar im<br />

Anschluß an das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Altersruhegeld hat <strong>und</strong> insoweit<br />

das Altersruhegeld nach <strong>Altersteilzeit</strong> (...) nicht in Anspruch nehmen muß.“ (Tarifvertrag)<br />

Die Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> soll gemäß Tarifvertrag durch Betriebsvereinbarung<br />

erfolgen. Auch die Verteilung <strong>der</strong> in <strong>Altersteilzeit</strong> zu leistenden Hälfte <strong>der</strong> bisherigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit soll durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Gemäß<br />

Tarifvertrag kann während des <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses die Hälfte <strong>der</strong><br />

bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit so verteilt werden, „daß sie innerhalb eines<br />

Jahreszeitraumes im Durchschnitt die Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit nicht überschreitet. Einzelheiten sind durch Betriebsvereinbarung zu<br />

regeln.“ (Tarifvertrag)<br />

Nach dem ATZ-Gesetz dürfen beim Blockmodell die beiden Zeitblöcke ohne tarifvertragliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage jeweils nicht länger als 1 ½ Jahre betragen. Die Vereinbarung von<br />

mehr als 3 Jahre umfassenden Verteilzeiträumen ist nur dann möglich, wenn ein<br />

Tarifvertrag dieses zulässt (Tarifvorbehalt). Der zwischen <strong>der</strong> Bremer Brauer-Societät<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Gewerkschaft NGG abgeschlossene Tarifvertrag ermöglicht es den Betriebsvertragsparteien,<br />

für ein <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnis einen Zeitraum von mehr als<br />

drei Jahren „verblockte“ <strong>Altersteilzeit</strong> abzuschließen.<br />

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