Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Geltungsbereich<br />
69<br />
Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
Gemäß <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung können Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr<br />
vollendet <strong>und</strong> in den letzten fünf Jahren vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> mindestens 1080<br />
Kalen<strong>der</strong>tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben,<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> beanspruchen. Die Betriebsvereinbarung enthält einen Anspruch <strong>der</strong><br />
Beschäftigten auf <strong>Altersteilzeit</strong>. Allerdings kann <strong>der</strong> Anspruch ausgeschlossen werden,<br />
wenn 4 Prozent <strong>der</strong> Belegschaftsmitglie<strong>der</strong> sich bereits in <strong>Altersteilzeit</strong> befinden bzw.<br />
schon einen <strong>Altersteilzeit</strong>vertrag abgeschlossen haben. Die 4-Prozent-Quote kann<br />
allerdings „durch freie Entscheidung des Arbeitgebers überschritten werden“. Wenn<br />
diese Quote nicht überschritten werden soll <strong>und</strong> gleichzeitig die Nachfrage <strong>der</strong><br />
Beschäftigten nach <strong>Altersteilzeit</strong> das Angebot des Betriebes übersteigt, wird die<br />
Auswahl nach einem „Rangreihenverfahren“ von einem paritätisch besetzten Ausschuss<br />
vorgenommen: „Erklären sich in einem Jahr mehr Belegschaftsmitglie<strong>der</strong> zur<br />
Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> bereit, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die<br />
Auswahl <strong>der</strong> Belegschaftsmitglie<strong>der</strong> nach einem Rangreihenverfahren. Kriterien sind<br />
Lebensalter, Betriebszugehörigkeit <strong>und</strong> Einsatzmöglichkeiten. Schwerbehin<strong>der</strong>te <strong>und</strong><br />
Schichtarbeiter werden vorrangig berücksichtigt.“ (Betriebsvereinbarung).<br />
Das Unternehmen hat sich verpflichtet, die „Belegschaftsmitglie<strong>der</strong>“ nicht nur<br />
allgemein über das betriebliche <strong>Altersteilzeit</strong>-Modell zu informieren, son<strong>der</strong>n darüber<br />
hinaus das einzelne Mitglied auch individuell zu beraten: „Der Arbeitgeber berät das<br />
Belegschaftsmitglied individuell vor einer Vereinbarung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> über die<br />
sozialrechtlichen Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung sowie über die Höhe des<br />
Einkommens zu Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>. Diese Berechnung erfolgt als Beispiel auf<br />
Basis <strong>der</strong> letzten 12 abgerechneten Monate <strong>und</strong> wird dem Belegschaftsmitglied durch<br />
den Arbeitgeber vor Abschluss <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>vereinbarung schriftlich ausgehändigt.“<br />
(Betriebsvereinbarung)<br />
Die Frage <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzung wird von den Betriebsvertragsparteien im Rahmen <strong>der</strong><br />
Personalplanung entschieden: „Für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr beraten <strong>der</strong> Arbeitgeber <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> Betriebsrat o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragter Ausschuss darüber, ob <strong>und</strong> wie die<br />
Wie<strong>der</strong>besetzung im übrigen sichergestellt werden kann.<br />
Durch <strong>Altersteilzeit</strong> freiwerdende Arbeitsplätze werden vorrangig durch übernommene<br />
Auszubildende wie<strong>der</strong>besetzt. Auszubildende, die auf einem Arbeitsplatz eingesetzt<br />
werden, <strong>der</strong> durch <strong>Altersteilzeit</strong> frei geworden ist, werden unbefristet übernommen.<br />
Die Nachbesetzung erfolgt nur dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber durch das Arbeitsamt die<br />
gesetzliche <strong>Teil</strong>erstattung <strong>der</strong> Aufwendungen erhält, die durch das über <strong>Altersteilzeit</strong><br />
ausscheidende Belegschaftsmitglied entstehen.“ (Betriebsvereinbarung)<br />
Die Betriebsvereinbarung (Okt. 2000) gibt das Blockmodell als Regelmodell vor <strong>und</strong><br />
orientiert die maximale Dauer <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> an <strong>der</strong> För<strong>der</strong>höchstdauer (6 Jahre<br />
gemäß 2. Gesetz zur Fortentwicklung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> sowie 6 Jahre gemäß Tarifvertrag<br />
<strong>der</strong> Stahlindustrie – Jahr 2000): „Die <strong>Altersteilzeit</strong> wird in <strong>der</strong> Regel als Blockmodell<br />
mit gleichdauern<strong>der</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Freistellungsphase vereinbart. Sie dauert