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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

dafür wird beim 6-jährigen gegenüber dem 4-jährigen Blockmodell die – dauerhafte –<br />

Rentenmin<strong>der</strong>ung (7,2 % statt 14,4 %) halbiert, so dass gemäß <strong>der</strong> Dauer des<br />

Rentenbezugs sowie dem Niveau <strong>der</strong> Rente die 6-jährige gegenüber <strong>der</strong> 4-jährigen<br />

verblockten <strong>Altersteilzeit</strong> in finanzieller Hinsicht langfristig attraktiver ausfallen kann.<br />

Eine gegenüber dem Tarifvertrag ATZ neue Regelung im Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke<br />

besteht darin, dass <strong>der</strong>/die Beschäftige nach <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält (§ 6 Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke).<br />

Der Abfindungsanspruch gemäß § 6 Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke wird nicht zu<br />

dem Abfindungsanspruch nach § 9 Tarifvertrag ATZ hinzugezählt. Nach § 9 Tarifvertrag<br />

ATZ haben Beschäftigte einen Abfindungsanspruch, wenn das <strong>Altersteilzeit</strong>arbeitsverhältnis<br />

auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. <strong>und</strong> vor<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres endet. Beruht ein ATZ-Vertrag auf <strong>der</strong> Basis einer<br />

freiwilligen Betriebsvereinbarung, kommt § 9 Tarifvertrag ATZ zum Zuge (maximale<br />

Abfindung in Höhe von drei Monatsentgelten beim Ausscheiden aus dem Betrieb mit<br />

60 Jahren/Begrenzung auf das dreifache <strong>der</strong> monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung/Verringerung <strong>der</strong> Abfindung um 1/36 mit<br />

jedem vollen Monat des Ausscheidens nach Vollendung des 60. Lebensjahres – bis<br />

zur Vollendung des 63. Lebensjahres). Wenn <strong>der</strong> ATZ-Vertrag auf den Bestimmungen<br />

des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke beruht, gilt § 6 Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke.<br />

Werden die Regelungen des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke in eine<br />

freiwillige Betriebsvereinbarung integriert, dann muss die Abfindung mindestens das<br />

Niveau <strong>der</strong> beiden in Frage kommenden Tarifverträge erreichen (unter bestimmten<br />

Voraussetzungen). Die Abfindungsregelung nach § 9 Tarifvertrag ATZ wird in vielen<br />

Fällen hinter die Abfindungsregelung des § 6 Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke (450<br />

DM x maximal 48 Monate = maximal 21.600 DM) zurücktreten. Die Betriebsräte<br />

müssen im Einzelfall jeweils prüfen, welche <strong>der</strong> beiden Abfindungsregelungen für den<br />

Beschäftigten günstiger ausfällt.<br />

Der „Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke“ enthält eine wesentliche Anspruchseinschränkung:<br />

Der Rechtsanspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong> ist dann ausgeschlossen, wenn 4<br />

Prozent (ab 1. Mai 2000) bzw. 5 Prozent (ab 1. Mai 2002) aller Beschäftigten des<br />

Betriebes von <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> Gebrauch machen o<strong>der</strong> wenn mehr als 40 Prozent <strong>der</strong><br />

57-jährigen, mehr als 50 Prozent <strong>der</strong> 58-jährigen, mehr als 60 Prozent <strong>der</strong> 59jährigen,<br />

mehr als 70 Prozent <strong>der</strong> 60-jährigen Beschäftigten einen <strong>Altersteilzeit</strong>arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen haben. Außerdem ist <strong>der</strong> Anspruch auch dann ausgeschlossen,<br />

wenn eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur <strong>Altersteilzeit</strong> besteht. In<br />

diesem Falle sind die Betriebsvertragsparteien dazu verpflichtet, die Zugangskriterien<br />

sowie die materielle Ausstattung gemäß den Regelungen des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke<br />

in die Betriebsvereinbarung zu integrieren. Der Abschluss einer freiwilligen<br />

Betriebsvereinbarung ermöglicht es, die Altersgrenze für den Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong><br />

weiter abzusenken (im Vergleich zum Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke sowie<br />

zum Tarifvertrag ATZ): In Betrieben mit Betriebsräten kann <strong>Altersteilzeit</strong> ab Vollen-

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