Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
Tarifvorbehalts ohnehin nur bei Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages<br />
möglich. In <strong>der</strong> Folge des ATZ-Gesetzes wurden daher in verschiedenen Branchen<br />
Tarifverträge abgeschlossen, die eine Aufstockung <strong>der</strong> gesetzlichen ATZ-Leistungen<br />
vorsehen.<br />
Fortentwicklung des ATZ-Gesetzes (Jahr 2000)<br />
Im Jahre 2000 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber wesentliche Än<strong>der</strong>ungen des ATZ-Gesetzes<br />
vorgenommen, um die Beschäftigungswirksamkeit dieses Gesetzes zu erhöhen.<br />
Das 1. Gesetz zur Fortentwicklung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> ist am 1. Januar 2000 in Kraft<br />
getreten.<br />
– War zuvor <strong>der</strong> Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit nur Vollzeitbeschäftigten möglich, die<br />
in den letzten fünf Beschäftigungsjahren zumindest drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt<br />
waren, so wird nunmehr <strong>der</strong> Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit auch <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten<br />
ermöglicht. Damit wurden viele weibliche Beschäftigte – nach erfolgreichen<br />
Protesten insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gewerkschaft ÖTV –, die bisher keinen<br />
Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit besaßen, in die gesetzliche Regelung einbezogen 7 .<br />
– Bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzung, <strong>der</strong> zentralen Voraussetzung für die Erstattungsleistungen<br />
des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber, reicht bei Arbeitgebern mit mehr als 50<br />
Beschäftigten <strong>der</strong> Nachweis einer Umsetzungskette zwischen dem Beschäftigten<br />
in <strong>Altersteilzeit</strong> <strong>und</strong> dem „Wie<strong>der</strong>besetzer“. Wenn für einen in <strong>Altersteilzeit</strong> gehenden<br />
Mitarbeiter ein an<strong>der</strong>er Mitarbeiter auf dessen frei gewordenen Arbeitsplatz<br />
„nachrückt“ <strong>und</strong> ein „Wie<strong>der</strong>besetzer“ (Arbeitsloser o<strong>der</strong> Ausgebildeter) im selben<br />
Funktionsbereich (z. B. Produktion, Einkauf, Vertrieb) eingestellt wird, liegt nunmehr<br />
eine Wie<strong>der</strong>besetzung vor.<br />
– Der Nachweis <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten<br />
gegenüber dem Arbeitsamt wurde wesentlich erleichtert: Arbeitgeber mit bis zu 50<br />
Beschäftigten erhalten die För<strong>der</strong>ung, wenn sie aus Anlass <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> eines<br />
älteren Mitarbeiters einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer o<strong>der</strong> einen Arbeitnehmer<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung „an beliebiger Stelle des Unternehmens“<br />
beschäftigen (o<strong>der</strong> aber eine/n Auszubildende/n einstellen).<br />
7 Für die vollzeitbeschäftigten Angestellten <strong>und</strong> Arbeiter/innen von B<strong>und</strong>, Län<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Gemeinden<br />
bestand seit dem 1. Mai 1998 ein Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit (Tarifvertrag ATZ). Im „Bündnis<br />
für Arbeit“ haben sich die Gewerkschaften für die Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten erfolgreich<br />
eingesetzt. Das <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz ermöglicht ab 1. Januar 2000 auch den <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten den<br />
Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit. Nach dieser Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes hat die Gewerkschaft ÖTV eine<br />
schnelle Anpassung <strong>der</strong> tarifvertraglichen Regelungen gefor<strong>der</strong>t. Die Arbeitgeber des öffentlichen<br />
Dienstes waren jedoch vor <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 nicht bereit, Gespräche über die Än<strong>der</strong>ung des<br />
Tarifvertrages ATZ zu führen. Daher konnte eine Einigung über die Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten<br />
in den Tarifvertrag ATZ erst in <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 erreicht werden. Ab 1. Juli 2000 haben<br />
nunmehr auch <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst einen tarifvertraglichen Anspruch auf<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>arbeit.