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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Tarifvorbehalts ohnehin nur bei Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages<br />

möglich. In <strong>der</strong> Folge des ATZ-Gesetzes wurden daher in verschiedenen Branchen<br />

Tarifverträge abgeschlossen, die eine Aufstockung <strong>der</strong> gesetzlichen ATZ-Leistungen<br />

vorsehen.<br />

Fortentwicklung des ATZ-Gesetzes (Jahr 2000)<br />

Im Jahre 2000 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber wesentliche Än<strong>der</strong>ungen des ATZ-Gesetzes<br />

vorgenommen, um die Beschäftigungswirksamkeit dieses Gesetzes zu erhöhen.<br />

Das 1. Gesetz zur Fortentwicklung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> ist am 1. Januar 2000 in Kraft<br />

getreten.<br />

– War zuvor <strong>der</strong> Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit nur Vollzeitbeschäftigten möglich, die<br />

in den letzten fünf Beschäftigungsjahren zumindest drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt<br />

waren, so wird nunmehr <strong>der</strong> Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit auch <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten<br />

ermöglicht. Damit wurden viele weibliche Beschäftigte – nach erfolgreichen<br />

Protesten insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gewerkschaft ÖTV –, die bisher keinen<br />

Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit besaßen, in die gesetzliche Regelung einbezogen 7 .<br />

– Bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzung, <strong>der</strong> zentralen Voraussetzung für die Erstattungsleistungen<br />

des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber, reicht bei Arbeitgebern mit mehr als 50<br />

Beschäftigten <strong>der</strong> Nachweis einer Umsetzungskette zwischen dem Beschäftigten<br />

in <strong>Altersteilzeit</strong> <strong>und</strong> dem „Wie<strong>der</strong>besetzer“. Wenn für einen in <strong>Altersteilzeit</strong> gehenden<br />

Mitarbeiter ein an<strong>der</strong>er Mitarbeiter auf dessen frei gewordenen Arbeitsplatz<br />

„nachrückt“ <strong>und</strong> ein „Wie<strong>der</strong>besetzer“ (Arbeitsloser o<strong>der</strong> Ausgebildeter) im selben<br />

Funktionsbereich (z. B. Produktion, Einkauf, Vertrieb) eingestellt wird, liegt nunmehr<br />

eine Wie<strong>der</strong>besetzung vor.<br />

– Der Nachweis <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten<br />

gegenüber dem Arbeitsamt wurde wesentlich erleichtert: Arbeitgeber mit bis zu 50<br />

Beschäftigten erhalten die För<strong>der</strong>ung, wenn sie aus Anlass <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> eines<br />

älteren Mitarbeiters einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer o<strong>der</strong> einen Arbeitnehmer<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung „an beliebiger Stelle des Unternehmens“<br />

beschäftigen (o<strong>der</strong> aber eine/n Auszubildende/n einstellen).<br />

7 Für die vollzeitbeschäftigten Angestellten <strong>und</strong> Arbeiter/innen von B<strong>und</strong>, Län<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Gemeinden<br />

bestand seit dem 1. Mai 1998 ein Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit (Tarifvertrag ATZ). Im „Bündnis<br />

für Arbeit“ haben sich die Gewerkschaften für die Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten erfolgreich<br />

eingesetzt. Das <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz ermöglicht ab 1. Januar 2000 auch den <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten den<br />

Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit. Nach dieser Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes hat die Gewerkschaft ÖTV eine<br />

schnelle Anpassung <strong>der</strong> tarifvertraglichen Regelungen gefor<strong>der</strong>t. Die Arbeitgeber des öffentlichen<br />

Dienstes waren jedoch vor <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 nicht bereit, Gespräche über die Än<strong>der</strong>ung des<br />

Tarifvertrages ATZ zu führen. Daher konnte eine Einigung über die Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten<br />

in den Tarifvertrag ATZ erst in <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 erreicht werden. Ab 1. Juli 2000 haben<br />

nunmehr auch <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst einen tarifvertraglichen Anspruch auf<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>arbeit.

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