Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
55/56/57/58-jährigen Beschäftigten / 5 Prozent aller Beschäftigten) bleibt dagegen<br />
erhalten 14 . Neu an diesem Pilot-Tarifabschluss <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 ist jedoch die<br />
erzielte „Lösung“ für die versicherungsmathematischen Abschläge bei einem vorzeitigen<br />
Renteneintritt: Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer Rentenabschläge in Kauf<br />
nimmt, erhält er bis zum 65. Geburtstag – für maximal 48 Monate – 450 DM bei<br />
Tagschicht, 550 DM bei teilkontinuierlicher Wechselschicht o<strong>der</strong> bei Zweischichtarbeit<br />
(mit regelmäßigen Spätschichten) bzw. 750 DM im vollkontinuierlichen Schichtsystem.<br />
Während gemäß Tarifvertrag <strong>der</strong> IG Metall zur <strong>Altersteilzeit</strong> (Jahr 2000) eine „Rentenaufstockung“<br />
von maximal 21.600 DM (450 DM x 48 Monate) erreicht werden<br />
kann – diese Ausgleichszahlung für die Rentenmin<strong>der</strong>ung entspricht <strong>der</strong> maximalen<br />
Summe für die in Tagschicht Beschäftigten in <strong>der</strong> chemischen Industrie –, können die<br />
Beschäftigten im teilkontinuierlichen Schichtsystem als Ausgleichszahlung für die<br />
Rentenmin<strong>der</strong>ung maximal 26.400 DM sowie im vollkontinuierlichen Schichtsystem<br />
sogar maximal 36.000 DM vom Arbeitgeber erhalten (Abfindungsleistungen vor<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres).<br />
Mit <strong>der</strong> Abfindungsregelung des Tarifvertrags ATZ (März 2000) wird für die Beschäftigten<br />
in <strong>der</strong> chemischen Industrie ein teilweiser Ausgleich <strong>der</strong> Abschläge bei <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Rente erreicht. Da die Altersgrenze <strong>der</strong> Arbeitnehmer für eine ungemin<strong>der</strong>te<br />
gesetzliche Altersrente durch das Rentenreformgesetz heraufgesetzt wurde,<br />
bietet die Regelung des Tarifvertrages ATZ einen finanziellen Anreiz, die <strong>Altersteilzeit</strong><br />
möglichst frühzeitig zu beginnen. Diese Abfindungsregelung (§ 11) soll dem Zweck<br />
des teilweisen Ausgleichs von Rentenabschlägen dienen, sie wird aber in Form einer<br />
einmaligen Zahlung zum Zeitpunkt des Übergangs von <strong>Altersteilzeit</strong> in Altersrente<br />
vorgenommen; dadurch erhält diese Zahlung den Charakter einer Abfindung – nicht<br />
den einer Rentenzahlung.<br />
Die Abschläge bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,6 Prozent<br />
für ein Jahr vorgezogenen Ruhestand. Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Abfindungsregelung<br />
(§ 11) im „Tarifvertrag zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>“ für die chemische Industrie<br />
muss die Ausweitung des Anspruchs auf <strong>Altersteilzeit</strong> in seiner Dauer von fünf auf<br />
sechs Jahre gesehen werden. Dadurch kann <strong>der</strong> Abschlag bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rente<br />
von 18 % auf 14,4 % reduziert werden, weil die gemin<strong>der</strong>te Altersrente erst ein Jahr<br />
später (3,6 %) – mit 61 statt 60 Jahren – in Anspruch genommen wird. Der Abfindungsregelung<br />
(§ 11) liegt das folgende Gr<strong>und</strong>modell 15 <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien<br />
zugr<strong>und</strong>e:<br />
14 Beide Einschränkungsregelungen stehen übrigens nebeneinan<strong>der</strong>: Sind die Jahrgangsquoten (ATZ)<br />
bereits erschöpft, können in den einzelnen Jahrgängen selbst dann keine weiteren ATZ-<br />
Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden, wenn die Belastungsgrenze von 5 % <strong>der</strong> Belegschaft<br />
noch nicht erreicht ist.<br />
15<br />
Vgl. Tarifvertrag zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> (mit Kommentar für die chemische Industrie), Hg. IG<br />
Bergbau, Chemie, Energie, Vorstandsbereich Tarifpolitik.