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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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25<br />

Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

55/56/57/58-jährigen Beschäftigten / 5 Prozent aller Beschäftigten) bleibt dagegen<br />

erhalten 14 . Neu an diesem Pilot-Tarifabschluss <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 ist jedoch die<br />

erzielte „Lösung“ für die versicherungsmathematischen Abschläge bei einem vorzeitigen<br />

Renteneintritt: Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer Rentenabschläge in Kauf<br />

nimmt, erhält er bis zum 65. Geburtstag – für maximal 48 Monate – 450 DM bei<br />

Tagschicht, 550 DM bei teilkontinuierlicher Wechselschicht o<strong>der</strong> bei Zweischichtarbeit<br />

(mit regelmäßigen Spätschichten) bzw. 750 DM im vollkontinuierlichen Schichtsystem.<br />

Während gemäß Tarifvertrag <strong>der</strong> IG Metall zur <strong>Altersteilzeit</strong> (Jahr 2000) eine „Rentenaufstockung“<br />

von maximal 21.600 DM (450 DM x 48 Monate) erreicht werden<br />

kann – diese Ausgleichszahlung für die Rentenmin<strong>der</strong>ung entspricht <strong>der</strong> maximalen<br />

Summe für die in Tagschicht Beschäftigten in <strong>der</strong> chemischen Industrie –, können die<br />

Beschäftigten im teilkontinuierlichen Schichtsystem als Ausgleichszahlung für die<br />

Rentenmin<strong>der</strong>ung maximal 26.400 DM sowie im vollkontinuierlichen Schichtsystem<br />

sogar maximal 36.000 DM vom Arbeitgeber erhalten (Abfindungsleistungen vor<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres).<br />

Mit <strong>der</strong> Abfindungsregelung des Tarifvertrags ATZ (März 2000) wird für die Beschäftigten<br />

in <strong>der</strong> chemischen Industrie ein teilweiser Ausgleich <strong>der</strong> Abschläge bei <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Rente erreicht. Da die Altersgrenze <strong>der</strong> Arbeitnehmer für eine ungemin<strong>der</strong>te<br />

gesetzliche Altersrente durch das Rentenreformgesetz heraufgesetzt wurde,<br />

bietet die Regelung des Tarifvertrages ATZ einen finanziellen Anreiz, die <strong>Altersteilzeit</strong><br />

möglichst frühzeitig zu beginnen. Diese Abfindungsregelung (§ 11) soll dem Zweck<br />

des teilweisen Ausgleichs von Rentenabschlägen dienen, sie wird aber in Form einer<br />

einmaligen Zahlung zum Zeitpunkt des Übergangs von <strong>Altersteilzeit</strong> in Altersrente<br />

vorgenommen; dadurch erhält diese Zahlung den Charakter einer Abfindung – nicht<br />

den einer Rentenzahlung.<br />

Die Abschläge bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,6 Prozent<br />

für ein Jahr vorgezogenen Ruhestand. Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Abfindungsregelung<br />

(§ 11) im „Tarifvertrag zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>“ für die chemische Industrie<br />

muss die Ausweitung des Anspruchs auf <strong>Altersteilzeit</strong> in seiner Dauer von fünf auf<br />

sechs Jahre gesehen werden. Dadurch kann <strong>der</strong> Abschlag bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rente<br />

von 18 % auf 14,4 % reduziert werden, weil die gemin<strong>der</strong>te Altersrente erst ein Jahr<br />

später (3,6 %) – mit 61 statt 60 Jahren – in Anspruch genommen wird. Der Abfindungsregelung<br />

(§ 11) liegt das folgende Gr<strong>und</strong>modell 15 <strong>der</strong> Tarifvertragsparteien<br />

zugr<strong>und</strong>e:<br />

14 Beide Einschränkungsregelungen stehen übrigens nebeneinan<strong>der</strong>: Sind die Jahrgangsquoten (ATZ)<br />

bereits erschöpft, können in den einzelnen Jahrgängen selbst dann keine weiteren ATZ-<br />

Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden, wenn die Belastungsgrenze von 5 % <strong>der</strong> Belegschaft<br />

noch nicht erreicht ist.<br />

15<br />

Vgl. Tarifvertrag zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> (mit Kommentar für die chemische Industrie), Hg. IG<br />

Bergbau, Chemie, Energie, Vorstandsbereich Tarifpolitik.

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