Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
Tarifverträgen <strong>und</strong> Betriebsvereinbarungen wird daher an späterer Stelle einzugehen<br />
sein. Die sich durch die längere Rentenbezugsdauer ergebenden Rentenabschläge<br />
können zwar theoretisch durch zusätzliche Beitragszahlungen <strong>der</strong> Versicherten<br />
ausgeglichen werden, jedoch würden solche Zahlungen zum Ausgleich von Rentenmin<strong>der</strong>ungen<br />
praktisch enorme Summen erfor<strong>der</strong>n, über die die Beschäftigten<br />
entwe<strong>der</strong> nicht verfügen o<strong>der</strong> die sie – falls verfügbar – attraktiver in an<strong>der</strong>en Formen<br />
anlegen könnten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Sozialplanmittel für solche<br />
Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenmin<strong>der</strong>ungen einzusetzen. Auch hier<br />
stellt sich die Frage, wie weit die Betriebe von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.<br />
Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen des <strong>Altersteilzeit</strong>gesetzes von<br />
1996 vorgestellt:<br />
– Zu Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit muss <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/in zumindest das 55.<br />
Lebensjahr vollendet haben.<br />
– Der/die Arbeitnehmer/in muss innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre vor Beginn <strong>der</strong><br />
<strong>Altersteilzeit</strong>arbeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />
gewesen sein (Arbeitslosenversicherung).<br />
– Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer müssen eine Vereinbarung vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit<br />
abschließen.<br />
– Die Dauer <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit soll gemäß Vereinbarung bis zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt reichen, zu dem <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/in eine – ggfs. auch gemin<strong>der</strong>te<br />
– Altersrente in Anspruch nehmen kann.<br />
– Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte <strong>der</strong> bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermin<strong>der</strong>t<br />
werden. Auch nach dieser Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitszeit muss <strong>der</strong>/die<br />
Arbeitnehmer/in sozialversicherungspflichtig, also mehr als geringfügig beschäftigt<br />
sein.<br />
– Die Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit während <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Phase bleibt den Vertragsparteien<br />
überlassen. Möglich sind eine durchgängige Halbtagsbeschäftigung, ein<br />
regelmäßiger Wechsel (täglicher, wöchentlicher, monatlicher Wechsel) zwischen<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> Freizeit, selbst eine (in <strong>der</strong> Praxis selten genutzte) degressive Arbeitszeitverteilung<br />
wäre möglich sowie das – in <strong>der</strong> Praxis dominierende – Blockmodell.<br />
Bei dem „Blockmodell“ werden innerhalb des vereinbarten Verteilzeitraumes<br />
zwei gleich große Zeitblöcke gebildet: Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase<br />
von jeweils gleicher Dauer. Allerdings dürfen beim Blockmodell diese beiden Zeitblöcke<br />
ohne tarifvertragliche Gr<strong>und</strong>lage jeweils nicht länger als eineinhalb Jahre,<br />
insgesamt also höchstens drei Jahre betragen. Die Vereinbarung von mehr als drei<br />
Jahre umfassenden Verteilzeiträumen ist nur dann möglich, wenn ein entsprechen<strong>der</strong><br />
Tarifvertrag dieses zulässt (Tarifvorbehalt). Gemäß Gesetz kann <strong>der</strong> Zeitraum<br />
<strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Phase auf bis zu zehn Jahren erweitert werden, also 5 Jahre<br />
Tabellen, S. 36 ff., in: BMAS, Hg., <strong>Altersteilzeit</strong> ab 55, a.a.O., Ausgabe: Januar 2002.