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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Tarifverträgen <strong>und</strong> Betriebsvereinbarungen wird daher an späterer Stelle einzugehen<br />

sein. Die sich durch die längere Rentenbezugsdauer ergebenden Rentenabschläge<br />

können zwar theoretisch durch zusätzliche Beitragszahlungen <strong>der</strong> Versicherten<br />

ausgeglichen werden, jedoch würden solche Zahlungen zum Ausgleich von Rentenmin<strong>der</strong>ungen<br />

praktisch enorme Summen erfor<strong>der</strong>n, über die die Beschäftigten<br />

entwe<strong>der</strong> nicht verfügen o<strong>der</strong> die sie – falls verfügbar – attraktiver in an<strong>der</strong>en Formen<br />

anlegen könnten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Sozialplanmittel für solche<br />

Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenmin<strong>der</strong>ungen einzusetzen. Auch hier<br />

stellt sich die Frage, wie weit die Betriebe von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.<br />

Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen des <strong>Altersteilzeit</strong>gesetzes von<br />

1996 vorgestellt:<br />

– Zu Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit muss <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/in zumindest das 55.<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

– Der/die Arbeitnehmer/in muss innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre vor Beginn <strong>der</strong><br />

<strong>Altersteilzeit</strong>arbeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />

gewesen sein (Arbeitslosenversicherung).<br />

– Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer müssen eine Vereinbarung vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit<br />

abschließen.<br />

– Die Dauer <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit soll gemäß Vereinbarung bis zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt reichen, zu dem <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/in eine – ggfs. auch gemin<strong>der</strong>te<br />

– Altersrente in Anspruch nehmen kann.<br />

– Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte <strong>der</strong> bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermin<strong>der</strong>t<br />

werden. Auch nach dieser Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitszeit muss <strong>der</strong>/die<br />

Arbeitnehmer/in sozialversicherungspflichtig, also mehr als geringfügig beschäftigt<br />

sein.<br />

– Die Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit während <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Phase bleibt den Vertragsparteien<br />

überlassen. Möglich sind eine durchgängige Halbtagsbeschäftigung, ein<br />

regelmäßiger Wechsel (täglicher, wöchentlicher, monatlicher Wechsel) zwischen<br />

Arbeitszeit <strong>und</strong> Freizeit, selbst eine (in <strong>der</strong> Praxis selten genutzte) degressive Arbeitszeitverteilung<br />

wäre möglich sowie das – in <strong>der</strong> Praxis dominierende – Blockmodell.<br />

Bei dem „Blockmodell“ werden innerhalb des vereinbarten Verteilzeitraumes<br />

zwei gleich große Zeitblöcke gebildet: Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase<br />

von jeweils gleicher Dauer. Allerdings dürfen beim Blockmodell diese beiden Zeitblöcke<br />

ohne tarifvertragliche Gr<strong>und</strong>lage jeweils nicht länger als eineinhalb Jahre,<br />

insgesamt also höchstens drei Jahre betragen. Die Vereinbarung von mehr als drei<br />

Jahre umfassenden Verteilzeiträumen ist nur dann möglich, wenn ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Tarifvertrag dieses zulässt (Tarifvorbehalt). Gemäß Gesetz kann <strong>der</strong> Zeitraum<br />

<strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Phase auf bis zu zehn Jahren erweitert werden, also 5 Jahre<br />

Tabellen, S. 36 ff., in: BMAS, Hg., <strong>Altersteilzeit</strong> ab 55, a.a.O., Ausgabe: Januar 2002.

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