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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Arbeitsvertrag geschlossen.“ Eine von <strong>der</strong> Verblockung abweichende Ausnahme<br />

(<strong>Teil</strong>zeitmodell) wird allenfalls im Einzelfall genehmigt.<br />

Gemäß <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung (Überfor<strong>der</strong>ungsschutzklausel) soll <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> in<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> Beschäftigten auf maximal fünf Prozent <strong>der</strong> Belegschaft des jeweiligen<br />

Betriebes (Standortes) begrenzt werden. Innerhalb des Betriebes (Standortes) soll<br />

zudem die Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten an <strong>Altersteilzeit</strong> „möglichst ausgewogen auf<br />

die Bereiche verteilt werden“. Zeichnet sich ab, dass die Inanspruchnahme von<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> die Quote von fünf Prozent überschreiten wird, sind die Betriebsvertragsparteien<br />

des jeweiligen Betriebes dazu verpflichtet, über Auswahlkriterien zu verhandeln.<br />

Bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Inanspruchnahme von <strong>Altersteilzeit</strong> sollen „betriebliche<br />

<strong>und</strong> soziale Belange“ gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Beschäftigten haben<br />

keinen Anspruch auf Abschluss eines <strong>Altersteilzeit</strong>vertrages. Abgelehnte <strong>Altersteilzeit</strong>anträge<br />

sollen auf Wunsch des/r Beschäftigten gemeinsam zwischen Betriebsrat,<br />

Personalleitung <strong>und</strong> Fachbereich mit dem Ziel einer „einvernehmlichen Lösung“<br />

behandelt werden.<br />

Die Phase <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> darf gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung „in <strong>der</strong> Gesamtdauer<br />

von Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase einen Zeitraum von zwei Jahren nicht<br />

unter- <strong>und</strong> von fünf Jahren nicht überschreiten“. Die Mindestdauer von zwei Jahren<br />

ergibt sich daraus, dass eine Altersrente wegen <strong>Altersteilzeit</strong> ab dem 60. Lebensjahr<br />

mindestens 24 Kalen<strong>der</strong>monate <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit voraussetzt. Obwohl zum Zeitpunkt<br />

des Abschlusses <strong>der</strong> Gesamtbetriebsvereinbarung die För<strong>der</strong>höchstdauer <strong>der</strong><br />

<strong>Altersteilzeit</strong> vom Gesetzgeber bereits von 5 auf 6 Jahre erhöht worden war (in Kraft<br />

seit 1. Juli 2000), haben die Betriebsvertragsparteien in ihrer Gesamtbetriebsvereinbarung<br />

(in Kraft seit 1. Okt. 2000) gleichwohl an <strong>der</strong> vorgängigen Begrenzung <strong>der</strong><br />

Höchstdauer von 5 Jahren für die Laufzeit eines <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsvertrages<br />

festgehalten. (Demgegenüber sieht <strong>der</strong> zuständige Tarifvertrag (Juli 2000) eine<br />

Höchstdauer von 6 Jahren für ein <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnis vor.)<br />

Offenbar wird das Lebensalter von 60 Jahren von den Betriebsvertragsparteien als<br />

betriebliche Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Berufsleben definiert: Die<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> beginnt frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres <strong>und</strong> darf den<br />

Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten, so dass spätestens mit Vollendung des<br />

60. Lebensjahres <strong>der</strong> vorzeitige Übergang in den Ruhestand ansteht. Die Betriebsvertragsparteien<br />

gehen davon aus, „dass nach Ende <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> das Arbeitsverhältnis<br />

beendet ist <strong>und</strong> die Mitarbeiterin/<strong>der</strong> Mitarbeiter das gesetzliche Altersruhegeld<br />

nach <strong>Altersteilzeit</strong> in Anspruch nimmt.“<br />

„Sollte in Ausnahmefällen die <strong>Altersteilzeit</strong> über das 60. Lebensjahr hinaus andauern,<br />

gelten folgende maximale Laufzeiten:<br />

• Mit Vollendung des 56. Lebensjahres bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres<br />

• Mit Vollendung des 57. Lebensjahres bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

• Mit Vollendung des 58. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

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