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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Im öffentlichen Dienst besaßen die Angestellten <strong>und</strong> Arbeiter/innen mit dem „Tarifvertrag<br />

zur Regelung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit“ bereits ab dem 1. Mai 1998 Anspruch<br />

auf <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit. Dieser Tarifvertrag enthielt sogar einen individuellen Rechtsanspruch<br />

auf <strong>Altersteilzeit</strong> ab vollendetem 60. Lebensjahr. Eine Anspruchseinschränkung<br />

bestand darin, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber die <strong>Altersteilzeit</strong> verweigern konnte, „wenn<br />

dringende dienstliche o<strong>der</strong> betriebliche Gründe dagegen stehen“. Die Arbeitnehmer/innen<br />

hatten die üblichen Voraussetzungen zu erfüllen: Sie mussten das 55.<br />

Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben,<br />

weiterhin mussten sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt<br />

gewesen sein. Das individuelle Nettoarbeitsentgelt muss zusammen mit<br />

<strong>der</strong> steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfreien Aufstockungsleistung den Mindestnettobetrag<br />

von 83 Prozent des bisherigen Vollzeit-Nettoarbeitsentgeltes erreichen. Die<br />

Beiträge des Arbeitgebers an die Rentenversicherung werden gemäß <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Regelung auf 90 Prozent des Vollzeitarbeitsentgeltes angehoben. Die teilweise<br />

Kompensation für Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug fällt dagegen gering<br />

aus: Gemäß Tarifvertrag ATZ (Mai 1998) erhält ein/e Beschäftigte/r im öffentlichen<br />

Dienst für je 0,3 Prozent Rentenabschlag eine Abfindung von 5 Prozent des Entgelts<br />

im letzten Monat vor Ende <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>. So stehen bei einer um zwei Jahre<br />

vorzeitig in Anspruch genommenen Rente 1,2 Monatsbezüge (24 Monate x 5 % =<br />

120 % des letzten Monatsentgelts) als Abfindung zu. Diese geringe Kompensation von<br />

Rentenabschlägen ist in <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 im Tarifvertrag <strong>der</strong> Gewerkschaft ÖTV<br />

erhalten geblieben.<br />

Im Gegensatz zu vielen Tarifverträgen von Industriegewerkschaften, die ausschließlich<br />

das Blockmodell vorgeben, zeichnet sich <strong>der</strong> Tarifvertrag <strong>der</strong> Gewerkschaft ÖTV (Mai<br />

1998) bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit dadurch aus, dass während <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit<br />

alle Formen <strong>der</strong> Verteilung möglich sind. Außer dem – wegen Tarifvorbehalt im<br />

ATZ-Gesetz gegenüber einem mehr als dreijährigen Verteilzeitraum beim Blockmodell<br />

– tariflich geregelten langfristigen Blockmodell (maximale Dauer: bis zu zehn Jahren)<br />

können die Arbeitnehmer/innen auch an<strong>der</strong>e, den Vorschriften des ATZ-Gesetzes<br />

entsprechende Gestaltungsformen wählen: Neben <strong>der</strong> traditionellen „Halbtagsbeschäftigung“<br />

kann auch ein variables „<strong>Teil</strong>zeitmodell“ gewählt werden, bei dem im<br />

täglichen, wöchentlichen, monatlichen o<strong>der</strong> jährlichen Rhythmus Arbeit <strong>und</strong> Freizeit<br />

einan<strong>der</strong> abwechseln. Diese Wahlmöglichkeit ist im Tarifvertrag zur <strong>Altersteilzeit</strong> in<br />

<strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 erhalten geblieben.

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