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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente kein Ausgleich von Rentenabschlägen<br />

stattfindet, ist von den Betriebsvertragsparteien in die Gesamtbetriebsvereinbarung<br />

übernommen worden.<br />

Bereits im Tarifvertrag über <strong>Altersteilzeit</strong> ist für den Fall einer vorzeitigen Beendigung<br />

des <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses – auf Wunsch des Arbeitgebers – die Zahlung<br />

einer Abfindung vereinbart worden: „Endet das <strong>Altersteilzeit</strong>arbeitsverhältnis auf<br />

Veranlassung des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. <strong>und</strong> vor Vollendung des 63.<br />

Lebensjahres des Beschäftigten, erhält dieser für den Verlust seines Arbeitsplatzes<br />

eine Abfindung (...) nach folgen<strong>der</strong> Regelung: Die Abfindung beträgt bei einem<br />

Ausscheiden mit 60 Jahren das 3fache des bisherigen Bruttomonatsentgeltes. Sie<br />

vermin<strong>der</strong>t sich für jeden vollen Monat des Ausscheidens nach dem vollendeten 60.<br />

Lebensjahr um 1/36.“ (Tarifvertrag)<br />

Diese Abfindungsregelung ist von den Betriebsvertragsparteien des Unternehmens<br />

noch verbessert worden: „Endet das <strong>Altersteilzeit</strong>arbeitsverhältnis auf Veranlassung<br />

des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. <strong>und</strong> vor Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, erhält diese/dieser für den Verlust des Arbeitsplatzes<br />

eine Abfindung. Die Abfindung beträgt bei einem Ausscheiden mit 60 Jahren<br />

das Vierfache des Bruttomonatsentgeltes. Sie vermin<strong>der</strong>t sich für jeden vollen Monat<br />

des Ausscheidens nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 1/36.“ (Gesamtbetriebsvereinbarung)<br />

Auch hinter dieser betrieblichen Abfindungsregelung steht offenbar – wie schon bei<br />

<strong>der</strong> Bestimmung von über das 60. Lebensjahr hinausgehenden <strong>Altersteilzeit</strong>-<br />

Arbeitsverhältnissen als „Ausnahmefälle“ – die Vorstellung <strong>der</strong> Betriebsvertragsparteien,<br />

dass die Beschäftigten spätestens mit vollendetem 60. Lebensjahr aus dem<br />

Betrieb ausscheiden sollten (o<strong>der</strong> zumindest in diesem Alter mit <strong>der</strong> Freistellungsphase<br />

beginnen).<br />

Die Gesamtbetriebsvereinbarung von Airbus stützt sich – mit einigen betrieblichen<br />

Verbesserungen – weitgehend auf den Tarifvertrag über <strong>Altersteilzeit</strong>, so dass die<br />

Abfindungsregelung von Airbus beim Ausscheiden des „<strong>Altersteilzeit</strong>ers“ mit vollendetem<br />

60. Lebensjahr (das Vierfache des Bruttomonatsentgeltes) eine gewisse<br />

„Entschädigung“ für die Rentenabschläge (18 Prozent mit 60 Jahren) darstellt. (Auf<br />

den Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke, <strong>der</strong> gleichfalls im Jahre 2000 von <strong>der</strong> IG<br />

Metall abgeschlossen worden ist, <strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Abfindungsregelung als <strong>der</strong> Tarifvertrag<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> vorsieht, wurde von Seiten des Betriebsrates nicht verwiesen.)<br />

Diese Abfindung – um ein Beispiel zu geben – gleicht keineswegs die erhebliche<br />

Rentenmin<strong>der</strong>ung (18 Prozent mit 60 Jahren) aus: Bei einem durchschnittlichen<br />

Bruttogehalt von 5000 DM/Monat würde die Abfindung insgesamt 20.000 DM<br />

betragen. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung eines männlichen Beschäftigten<br />

(75 Jahre) würde mit dem Ausscheiden des „<strong>Altersteilzeit</strong>ers“ mit vollendetem<br />

60. Lebensjahr (15 Jahre = 180 Monate) sich eine monatliche Aufstockung <strong>der</strong><br />

Rente auf Basis <strong>der</strong> Abfindung um 111,11 DM ergeben.

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