Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
wie<strong>der</strong> auf die Tagesordnung gesetzt. Mit einer neuen arbeitszeitpolitischen Initiative<br />
(Jahre 2003/2004) will die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ab dem Jahr 2005<br />
eine Tarifbewegung zur Verkürzung <strong>und</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitszeit in Gang bringen.<br />
Zusammenfassung: <strong>Entwicklung</strong> <strong>der</strong> Tarifverträge zur <strong>Altersteilzeit</strong><br />
Die tarifvertraglichen Regelungen setzen zumeist an <strong>der</strong> Aufstockung <strong>der</strong> gesetzlich<br />
vorgesehenen ATZ-Leistungen an, um die <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit in finanzieller Hinsicht für<br />
die Beschäftigten attraktiv zu machen. Diese Aufstockung bezieht sich vor allem auf<br />
das Arbeitsentgelt: So wurden für die Metallindustrie 82 Prozent des bisherigen Netto-<br />
Vollzeitentgelts, für den öffentlichen Dienst 83 Prozent, für die Eisen- <strong>und</strong> Stahlindustrie<br />
sowie für die chemische Industrie 85 Prozent des Netto-Vollzeitentgelts tarifvertraglich<br />
vereinbart. Eine Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages über die<br />
gesetzlich vorgeschriebenen 90 Prozent hinaus findet i.d.R. nicht statt (Ausnahmen:<br />
Eisen- <strong>und</strong> Stahlindustrie = 95 %, Metallindustrie = 95 %). Erst in <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e<br />
2000 wurden in Verbandstarifverträgen anteilige Erstattungen für die späteren<br />
Rentenabschläge vorgesehen. Im Firmentarifvertrag <strong>der</strong> IG Metall mit <strong>der</strong> Volkswagen<br />
AG ist bereits im Jahre 1997 das Problem <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenabschläge beim<br />
vorzeitigen Ruhestand nach <strong>Altersteilzeit</strong> großzügig geregelt worden (paritätische<br />
Aufteilung <strong>der</strong> Rentenabschläge auf Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer). Offenbar waren<br />
jedoch diese günstigen Bedingungen des „Son<strong>der</strong>falls“ Volkswagen nicht verallgemeinerbar<br />
für die gesamte Metallindustrie. Erst in <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 konnte die IG<br />
Metall in den Verbandstarifverträgen zur <strong>Altersteilzeit</strong> einen teilweisen Ausgleich <strong>der</strong><br />
Rentenabschläge durch eine in <strong>der</strong> Höhe begrenzte Abfindung (maximal 21.600 DM)<br />
tarifvertraglich vereinbaren. Eine weiter gehende Kompensation von Rentenabschlägen<br />
nach <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> ist in <strong>der</strong> Tarifr<strong>und</strong>e 2000 insbeson<strong>der</strong>e in denjenigen<br />
Branchen vereinbart worden, die – mehr noch als die Metallindustrie – durch kontinuierliche<br />
Schichtsysteme geprägt sind: Sowohl in <strong>der</strong> Stahlindustrie als auch in <strong>der</strong><br />
chemischen Industrie werden gemäß Schichtsystem gestaffelte Abfindungen gezahlt<br />
(minimal 21.600 DM/maximal 36.000 DM).<br />
Weiterhin werden in den Tarifverträgen zur <strong>Altersteilzeit</strong> die Anspruchsvoraussetzungen<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten wie auch die Anspruchseinschränkungen geregelt. Bei den<br />
Anspruchsvoraussetzungen (Mindestalter, Anspruch an das vorherige Beschäftigungsverhältnis)<br />
orientieren sich die Tarifverträge weitgehend an den Bestimmungen des<br />
ATZ-Gesetzes: Mindestalter von 55 Jahren, bis zur Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten:<br />
mindestens 3 Jahre (1080 Kalen<strong>der</strong>tage) Vollzeitbeschäftigung in den letzten<br />
5 Beschäftigungsjahren (ausnahmsweise wird auch – wie im Versicherungsgewerbe –<br />
eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren vorausgesetzt). Die Anspruchseinschränkungen<br />
enthalten i. d. R. Überfor<strong>der</strong>ungsschutzklauseln für die Betriebe, die einen<br />
Anspruch <strong>der</strong> Beschäftigten dann ausschließen, wenn ein bestimmter Anteil aller<br />
Beschäftigten (4 % o<strong>der</strong> 5 %) o<strong>der</strong> bestimmter Altersjahrgänge – wie in <strong>der</strong> chemischen<br />
Industrie sowie in <strong>der</strong> Metallindustrie – sich bereits in <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit<br />
befindet. Dabei steigen die Quoten für die älteren Beschäftigten, die gemäß Tarifver-