Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
durchschnittlichen aktuellen Lebenserwartung von Männern (knapp 73 Jahre) würde<br />
die Abfindung von 15.000 Euro geteilt durch 153 Monate (Rentenbeginn mit 60<br />
Jahren) demnach eine Aufstockung <strong>der</strong> Betriebsrente um 98 Euro/Monat für die<br />
kalkulierte Dauer des Rentenbezugs erbringen.<br />
Verteilzeitraum <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong><br />
Der Abschluss eines <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses soll spätestens mit 63 Lebensjahren<br />
erfolgen (Mindestdauer von zwei Jahren als Bedingung für den Bezug <strong>der</strong><br />
Altersrente nach <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit). Anfang <strong>und</strong> Ende <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> nach Lebensjahren<br />
sowie die Dauer <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> nach dem Blockmodell<br />
werden von den Beschäftigten gemäß ihrer Lebenslage unterschiedlich gewählt. Etwa<br />
die Hälfte <strong>der</strong> Beschäftigten wählt das in vielen Industriebetrieben praktizierte Muster<br />
<strong>der</strong> fünfjährigen verblockten <strong>Altersteilzeit</strong> im Lebensabschnitt von 55 bis zu 60<br />
Jahren: 55 bis 57 ½ Jahre = Arbeitsphase, 57 ½ bis 60 Jahre = Freistellungsphase,<br />
vorzeitiger Ruhestand mit 60 Lebensjahren. Der vorzeitige Rentenbeginn mit 60<br />
Lebensjahren (Rentenabschläge = 18 % ab Geburtsdatum 1.1.1942) bildet für die<br />
meisten männlichen Siemens-Beschäftigten die „Zielgröße“ (magische Zahl für den<br />
Übergang in den Ruhestand). Die an<strong>der</strong>e Hälfte <strong>der</strong> Siemens-Beschäftigten verteilt<br />
sich auf an<strong>der</strong>e Muster <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>: Viele Angestellte<br />
erfüllen lediglich die Mindestdauer von 2 Jahren <strong>Altersteilzeit</strong> (58 – 60 Jahre), um mit<br />
60 Lebensjahren die Altersrente nach <strong>Altersteilzeit</strong>arbeit (mit nunmehr 18 % Rentenabschlägen)<br />
beziehen zu können, viele höhere Angestellte, die ihr Berufsleben z. B.<br />
als Ingenieur relativ spät begonnen haben <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> sich noch in <strong>der</strong> Ausbildung<br />
bzw. im Studium befinden, wählen dagegen einen späteren Beginn <strong>und</strong> ein<br />
späteres Ende <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Phase (5 Jahre verblockte <strong>Altersteilzeit</strong> im Lebensabschnitt<br />
von 60 bis 65 Jahren: 60 – 62 ½ Jahre = Arbeitsphase, 62 ½ – 65 Jahre =<br />
Freistellungsphase, Rentenbezug (ohne Rentenabschläge) mit 65 Lebensjahren).<br />
Wer entscheidet über <strong>Altersteilzeit</strong>?<br />
Die Abteilungsleitung <strong>und</strong> die Bereichsleitung treffen letztendlich die Entscheidung, ob<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> beansprucht werden kann. In Streitfällen bestimmt <strong>der</strong> Betriebsrat mit;<br />
ein erzwingbarer Rechtsanspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong> existiert aber nicht. Der im Manteltarifvertrag<br />
<strong>der</strong> Metall- <strong>und</strong> Elektroindustrie enthaltene Rechtsanspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong><br />
(ab 61. Lebensjahr) wurde in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung nicht übernommen,<br />
weil die Quote des Tarifvertrages für „<strong>Altersteilzeit</strong>er“ an <strong>der</strong> Belegschaft bereits<br />
„übererfüllt“ war. Diese Anspruchseinschränkung sollte in <strong>der</strong> Siemens AG nach<br />
Auffassung des Gesamtbetriebsrates nicht gelten. Den Wünschen <strong>der</strong> älteren Beschäftigten<br />
nach Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong> wird i. d. R. unabhängig von <strong>der</strong>em jeweiligem<br />
Lebensalter stattgegeben. Eine Einigung wird i. d. R. zwischen Personalabteilung<br />
<strong>und</strong> dem/<strong>der</strong> Beschäftigten ohne Beteiligung des Betriebsrates erzielt.<br />
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