Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
• Mit Vollendung des 59. Lebensjahres bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
• Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres“<br />
Bei einer fünfjährigen Laufzeit eines <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses wird also das<br />
Blockmodell „55 – 57 ½ – 60“ angestrebt; bis zum vollendeten 58. Lebensjahr wird<br />
noch eine fünfjährige Laufzeit (bis zum vollendeten 63. Lebensjahr) ermöglicht,<br />
während mit vollendetem 59. bzw. 60. Lebensjahr nur noch eine drei- bzw. zweijährige<br />
Laufzeit des <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses bis zum vollendeten 62. Lebensjahr<br />
toleriert wird. Allerdings sollte nach Aussage <strong>der</strong> Betriebsvertragsparteien die <strong>Altersteilzeit</strong><br />
nur in Ausnahmefällen über das 60. Lebensjahr hinaus andauern. Diese<br />
Definition <strong>der</strong> betrieblichen Altersgrenze entspricht <strong>der</strong> Sichtweise <strong>der</strong> meisten<br />
Angestellten, welche in ihrer Lebensplanung gleichfalls die „magische Zahl“ 60 als<br />
Zeitpunkt für ihren Übergang in den Ruhestand zugr<strong>und</strong>e legen.<br />
Aufstockung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Leistungen<br />
Die Höhe des <strong>Altersteilzeit</strong>-Entgeltes beträgt die Hälfte des bisherigen Bruttomonatsentgeltes.<br />
Bei <strong>der</strong> Berechnung des Bruttomonatsentgeltes werden gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung<br />
(wie auch gemäß Tarifvertrag) das Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld<br />
nicht berücksichtigt: „Zur Bemessungsbasis zählen nicht <strong>tarifliche</strong>s<br />
Urlaubsgeld, <strong>tarifliche</strong> Son<strong>der</strong>zahlung, AT-Jahresson<strong>der</strong>vergütung, Überst<strong>und</strong>envergütung<br />
<strong>und</strong> Pauschalvergütung von Mehrarbeit, Vermögenswirksame Leistungen<br />
gemäß Tarifvertrag, Jubiläumsgeld <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e einmalige geldliche Zuwendungen,<br />
wohl aber regelmäßige Zulagen, die bei <strong>der</strong> Berechnung des <strong>tarifliche</strong>n Urlaubs- <strong>und</strong><br />
Weihnachtsgeldes berücksichtigt werden.“<br />
Der Aufstockungsbetrag soll gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung so bemessen<br />
werden, „dass die Mitarbeiterin/<strong>der</strong> Mitarbeiter mindestens 85 % des um die gesetzlichen<br />
Abzüge, die gewöhnlich anfallen, vermin<strong>der</strong>ten Bruttomonatsentgelts erhält“.<br />
Während <strong>der</strong> zuständige Tarifvertrag über <strong>Altersteilzeit</strong> ein monatliches Nettoentgelt<br />
von mindestens 82 Prozent vorsieht, ist also mit <strong>der</strong> Gesamtbetriebsvereinbarung das<br />
monatliche Nettoentgelt noch etwas – auf mindestens 85 Prozent – verbessert<br />
worden.<br />
Auch bei <strong>der</strong> Zahlung des Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeldes werden gegenüber den<br />
Bestimmungen des Tarifvertrages über <strong>Altersteilzeit</strong> die Airbus-Beschäftigten in<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> nach Aussage des Betriebsrates bessergestellt: Während <strong>der</strong> Arbeitsphase<br />
erhalten sie – auf Basis ihres <strong>Altersteilzeit</strong>-Bruttomonatsentgeltes – 85 Prozent des<br />
Weihnachtsgeldes sowie 85 Prozent des Urlaubsgeldes (also von 50 Prozent jeweils<br />
85 Prozent), während <strong>der</strong> Freistellungsphase erhalten sie noch 60 Prozent des<br />
Weihnachtsgeldes auf Basis ihres <strong>Altersteilzeit</strong>-Bruttomonatsentgeltes.<br />
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Unternehmen –<br />
entsprechend zur Regelung des Tarifvertrages – während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong><br />
auf insgesamt 95 Prozent des bisherigen Bruttomonatsentgeltes aufgestockt (das<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>gesetz sieht 90 % vor). Die Bestimmung des Tarifvertrages, dass bei<br />
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