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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Anspruchsvoraussetzungen / Anspruchseinschränkungen<br />

45<br />

Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Die am 15. Juni 1997 in Kraft getretene „Betriebsvereinbarung über <strong>Altersteilzeit</strong>“<br />

wurde bis zum 31. Juli 2001 befristet. Der später abgeschlossene „Tarifvertrag über<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>“ trat am 1. Juli 2000 in Kraft, also zeitgleich mit dem 2. Gesetz zur<br />

Fortentwicklung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>, <strong>und</strong> wurde – entsprechend zur Ausdehnung <strong>der</strong><br />

Geltungsdauer dieses Gesetzes – bis zum 31. Dez. 2009 befristet.<br />

Die Anspruchsvoraussetzungen in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung (Juni 1997) <strong>und</strong> im<br />

Tarifvertrag (Juli 2000) entsprechen <strong>der</strong> jeweils aktuellen Gesetzeslage: Arbeitnehmer/innen,<br />

die das 55. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> noch keinen Anspruch auf Rente<br />

haben, die innerhalb <strong>der</strong> letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre beitragspflichtig in<br />

Vollzeit beschäftigt waren (Betriebsvereinbarung 1997) bzw. die – nach Einbeziehung<br />

<strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten durch das 1. Gesetz zur Fortentwicklung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong> (in<br />

Kraft ab 1. Jan. 2000) – innerhalb <strong>der</strong> letzten 5 Jahre mindestens 1080 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

(d. h. 3 Jahre) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung standen (Tarifvertrag<br />

2000). Während nach <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung (Juni 1997) allein die Vollzeitbeschäftigten<br />

ihre Arbeitszeit auf die Hälfte <strong>der</strong> „<strong>tarifliche</strong>n regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit“ reduzieren konnten, so können nach Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Teil</strong>zeitbeschäftigten<br />

nunmehr alle Arbeitnehmer/innen ihre Arbeitszeit auf die Hälfte <strong>der</strong><br />

„bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ (Tarifvertrag 2000) reduzieren.<br />

Die Anspruchseinschränkungen bestehen im Ausschluss eines Rechtsanspruches auf<br />

<strong>Altersteilzeit</strong> sowie in <strong>der</strong> Formulierung einer Überfor<strong>der</strong>ungsschutzklausel (5 %):<br />

„Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß dieser Betriebsvereinbarung.<br />

Es bedarf vielmehr sowohl <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Mitarbeiterin o<strong>der</strong> des Mitarbeiters als<br />

auch <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Personalabteilung. In strittigen Fällen entscheidet eine<br />

paritätisch besetzte Kommission mit je zwei Vertretern des Arbeitgebers <strong>und</strong> des<br />

Betriebsrates.<br />

Bei einer Inanspruchnahme von über 5 % <strong>der</strong> Gesamtbeschäftigtenzahl des Unternehmens<br />

entscheidet <strong>der</strong> Arbeitgeber über die Vergabe weiterer <strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisse<br />

ohne Hinzuziehung <strong>der</strong> paritätischen Kommission.<br />

Sollte diese 5 %-Grenze überschritten werden, haben die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong><br />

Mitarbeiter Vorrang, die einem früheren Geburtsjahrgang angehören. Bei gleichem<br />

Geburtsjahrgang haben die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit<br />

Vorrang.“ (Betriebsvereinbarung über <strong>Altersteilzeit</strong>, Juni 1997)<br />

Im Tarifvertrag über <strong>Altersteilzeit</strong> (Juli 2000) wird ein Rechtsanspruch nicht explizit,<br />

aber doch implizit ausgeschlossen: „Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines<br />

<strong>Altersteilzeit</strong>-Arbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende betriebliche Gründe<br />

entgegenstehen.“ Gemäß diesem Tarifvertrag entscheidet <strong>der</strong> Arbeitgeber allein, ob<br />

die Inanspruchnahme von <strong>Altersteilzeit</strong> die 5-Prozent-Grenze <strong>der</strong> Gesamtbeschäftigtenzahl<br />

des Unternehmens überschreiten darf. Jahrgangsbezogene <strong>Altersteilzeit</strong>-<br />

Quoten werden we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung (Juni 1997) noch im Tarifvertrag<br />

(Juli 2000) festgelegt.

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