Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
mindestens 2 Jahre, maximal 6 Jahre. Die Dauer von 2 Jahren kann unterschritten<br />
werden, soweit das Belegschaftsmitglied keine Altersrente nach <strong>Altersteilzeit</strong> (...) in<br />
Anspruch nehmen will. Soll die <strong>Altersteilzeit</strong> über die Dauer von 6 Jahren im Einzelfall<br />
ausgedehnt werden, reduzieren sich die Leistungen des Arbeitgebers insoweit, dass<br />
die <strong>Altersteilzeit</strong> je Fall nicht teurer wird, als in vergleichbaren Fällen mit einer<br />
maximalen Laufzeit von 6 Jahren.“ (Betriebsvereinbarung)<br />
Aufstockung <strong>der</strong> ATZ-Leistungen<br />
Gemäß Tarifvertrag wird in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung gleichfalls das ATZ-Arbeitsentgelt<br />
auf 85 Prozent des letzten Nettoeinkommens aufgestockt. In <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung<br />
ist sogar <strong>der</strong> mögliche Fall geregelt, dass ein Beschäftigter durch kurzfristigen<br />
Wechsel seiner Lohnsteuerklasse vor dem Wechsel in <strong>Altersteilzeit</strong> sein tariflich<br />
garantiertes Nettoeinkommen nachhaltig erhöht: „ Das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />
ohne Son<strong>der</strong>zahlungen <strong>und</strong> ohne Mehrarbeit setzt sich während <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong><br />
zusammen aus: (1) dem steuerpflichtigen <strong>Altersteilzeit</strong>entgelt für die verkürzte<br />
Arbeitszeit, d. h. die Hälfte <strong>der</strong> bei Vollzeitarbeit anfallenden steuerpflichtigen<br />
Vergütungsbestandteile inklusive <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> steuerpflichtigen Zuschläge, (2) einem<br />
Aufstockungsbetrag nach Maßgabe (...) des <strong>Altersteilzeit</strong>gesetzes auf das <strong>Altersteilzeit</strong>entgelt.<br />
Der <strong>tarifliche</strong> Aufstockungsbetrag ist (...) so zu bemessen, dass das<br />
monatliche Nettoentgelt 85 % des fiktiven Vollzeitnettoentgelts, ohne Berücksichtigung<br />
des Progressionsvorbehalts, beträgt. Die Berechnung des Nettobetrages erfolgt<br />
anhand <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale Steuerklasse <strong>und</strong><br />
Familienstand. Ein Wechsel <strong>der</strong> Lohnsteuerklasse – auch kurz vor Eintritt in <strong>Altersteilzeit</strong><br />
– kann nur bei ausreichendem sachlichen Gr<strong>und</strong> berücksichtigt werden (Missbrauchskontrolle).“<br />
(Betriebsvereinbarung)<br />
Die Jahresabschlusszahlung wird den Beschäftigten in <strong>Altersteilzeit</strong> durchgängig auf<br />
immerhin 60 Prozent des vorgängigen Weihnachtsgeldes aufgestockt <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Regel<br />
mit dem monatlichen <strong>Altersteilzeit</strong>-Nettoentgelt ausgezahlt: „Die Jahresabschlusszahlung<br />
wird durchgängig in Höhe von 50 % <strong>der</strong> Vollzeit-Jahresabschlusszahlung<br />
gezahlt. Zusätzlich wird ein Aufstockungsbetrag von 20 % <strong>der</strong> hälftigen Jahresabschlusszahlung<br />
gezahlt, dieser ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Die Zahlungsweise ist in <strong>der</strong> Regel<br />
ratierlich.“ (Betriebsvereinbarung)<br />
Gemäß Tarifvertrag wird in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />
auf 95 Prozent geregelt: „Der Arbeitgeber wird für die Belegschaftsmitglie<strong>der</strong><br />
in <strong>Altersteilzeit</strong> zusätzlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
gemäß <strong>Altersteilzeit</strong>gesetz entrichten. Die Rentenversicherungsbeiträge<br />
werden auf 95 % des Vollzeitbruttomonatsentgelts (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze)<br />
einschließlich <strong>der</strong> Jahresabschlusszahlung aufgestockt.“<br />
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