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Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit

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Betriebsrente <strong>und</strong> Abfindungen<br />

71<br />

Arbeitnehmerkammer Bremen<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Betriebsrente werden die <strong>Altersteilzeit</strong>-Beschäftigten den<br />

Vollzeit-Beschäftigten vollständig gleichgestellt, so dass die Betriebsrente aufgr<strong>und</strong><br />

des Wechsels in <strong>Altersteilzeit</strong> nicht vermin<strong>der</strong>t wird: „Für die Berechnung <strong>der</strong> Werksrente<br />

eines Belegschaftsmitglieds, das sich in <strong>Altersteilzeit</strong> befindet, wird das rentenfähige<br />

Einkommen ermittelt, als wenn er/sie weiterhin in Vollzeit beschäftigt wäre. Für<br />

die Berechnung des rentenfähigen Einkommens wird das fiktive Vollzeitbruttoentgelt<br />

<strong>der</strong> letzten 12 Monate vor <strong>Altersteilzeit</strong>beginn zugr<strong>und</strong>e gelegt. Das fiktive Vollzeitbruttoentgelt<br />

nimmt an den Tariferhöhungen teil. Der vorzeitige Bezug <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Altersversorgung führt nicht zu versicherungsmathematischen Abschlägen. Für<br />

die Berechnung <strong>der</strong> Werksrente wird die ungekürzte gesetzliche Vollrente zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt.“ (Betriebsvereinbarung)<br />

Der <strong>Teil</strong>ausgleich für die Rentenabschläge bei vorzeitigem Ruhestand wird den<br />

Beschäftigten gemäß Tarifvertrag für maximal 48 Monate gewährt: „Endet das<br />

Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Belegschaftsmitglieds,<br />

erhält dieser für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung<br />

errechnet sich aus einem monatlichen Abfindungsbetrag, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> vollen<br />

Kalen<strong>der</strong>monate – maximal 48 – multipliziert wird, die zwischen Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses <strong>und</strong> dem Zeitpunkt, an dem das Belegschaftsmitglied Anspruch<br />

auf eine ungemin<strong>der</strong>te Rente gehabt hätte, liegen.“ (Betriebsvereinbarung)<br />

Die im Schichtdienst beschäftigten Belegschaftsmitglie<strong>der</strong> erhalten gemäß jeweiligem<br />

Schichtplan die Abfindung, wenn sie innerhalb <strong>der</strong> letzten 5 Jahre vor Antragstellung<br />

mindestens 3 Jahre nach Schichtplan eingesetzt waren: 750 DM pro Monat des<br />

vorzeitigen Rentenbezugs für Beschäftigte mit kontinuierlicher Wechselschicht, 550<br />

DM pro Monat für Beschäftigte in Wechselschicht mit regelmäßigen Nachtschichten.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Beschäftigten erhalten als Abfindung 450 DM pro Monat des vorzeitigen<br />

Rentenbezuges. Die in <strong>der</strong> Betriebsvereinbarung geregelten Abfindungsbeträge<br />

entsprechen denen des Tarifvertrages – gleichfalls gemäß Tarifvertrag wird in <strong>der</strong><br />

Betriebsvereinbarung geregelt, dass die Abfindungsbeträge ab 1.1.2002 jährlich um<br />

ein Prozent erhöht werden. Demnach beträgt die höchste Abfindung im Jahr 2002<br />

immerhin 387 Euro, die mittlere 284 Euro <strong>und</strong> die niedrigste Abfindung 232 Euro/<br />

Monat des vorzeitigen Rentenbezugs (maximal 48 Monate).<br />

Ein Beschäftigter <strong>der</strong> Stahlwerke, <strong>der</strong> im Jahre 2001 mit vollendetem 61. Lebensjahr<br />

nach <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>-Phase in den vorzeitigen Ruhestand wechselte, konnte gemäß<br />

jeweiligem Schichtplan für vier Jahre (bis zum vollendeten 65. Lebensjahr) die<br />

folgenden Höchstsummen von Abfindungen erhalten: 36.000 DM (kontinuierliche<br />

Wechselschicht), 26.400 DM (Wechselschicht mit regelmäßigen Nachtschichten)<br />

sowie 21.600 DM (alle an<strong>der</strong>en Beschäftigten). Diese Beschäftigten hätten „ohne<br />

Vertrauensschutz“ eine dauerhafte Vermin<strong>der</strong>ung ihrer gesetzlichen Rente um 14,4 %<br />

hinzunehmen. Zumindest für die Phase des vorzeitigen Rentenbezuges (maximal 48<br />

Monate) bilden diese Abfindungen eine Kompensation für die Rentenabschläge.

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