Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
Teil I Gesetzliche, tarifliche und faktische Entwicklung der Altersteilzeit
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Arbeitnehmerkammer Bremen<br />
<strong>Altersteilzeit</strong>gesetzes bis Ende 2009). Insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Metall- <strong>und</strong> Elektroindustrie<br />
sowie in <strong>der</strong> chemischen Industrie wurden die bereits bestehenden ATZ-<br />
Regelungen verbessert. Ende 2000 gab es damit ca. 185 Verbandstarifverträge sowie<br />
ca. 320 Unternehmenstarifverträge für insgesamt ca. 15 Millionen Beschäftigte, die<br />
auf dem neuen ATZ-Gesetz aufbauen.<br />
In <strong>der</strong> westdeutschen Metallindustrie stand neben <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung nach Einkommenserhöhung<br />
die Durchsetzung <strong>der</strong> „Rente mit 60“ (Klaus Zwickel) im Zentrum <strong>der</strong><br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung. Im „Bündnis für Arbeit“ verständigten sich Arbeitgeber <strong>und</strong><br />
Gewerkschaften nach heftigen Konflikten Anfang 2000 schließlich darauf, dass die<br />
Tarifvertragsparteien betriebs- <strong>und</strong> branchenbezogene Regelungen anstreben sollen,<br />
welche „ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben ebenso wie eine verstärkte<br />
Nutzung <strong>der</strong> <strong>Altersteilzeit</strong>“ einschließen. Neben <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Vergütung stellte<br />
<strong>der</strong> IG Metall-Vorstand die For<strong>der</strong>ung nach einer „Beschäftigungsbrücke zwischen<br />
Jung <strong>und</strong> Alt“ auf. Der erste Abschluss wurde in <strong>der</strong> Metallindustrie in Nordrhein-<br />
Westfalen getätigt (März 2000). Neben <strong>der</strong> zweistufigen Tariferhöhung sowie <strong>der</strong><br />
Erhöhung <strong>der</strong> Ausbildungsvergütungen wurde eine Verlängerung des Tarifvertrages zur<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> (bis zum 30.4.2003) unter Anpassung an das geän<strong>der</strong>te ATZ-Gesetz<br />
vereinbart. Außerdem soll nunmehr die Entgeltumwandlung <strong>der</strong> vermögenswirksamen<br />
Leistungen für die Altersvorsorge ermöglicht werden. Schließlich wurde <strong>der</strong> „Tarifvertrag<br />
zur Beschäftigungsbrücke“ abgeschlossen (NWR, Küste usw.).<br />
Während nach dem Tarifvertrag ATZ ein Rechtsanspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong> erst ab dem<br />
vollendeten 61. Lebensjahr besteht (in Form des Blockmodells/maximal vier Jahre),<br />
erhalten nach dem „Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke“ (TV BB) nunmehr<br />
Beschäftigte bereits ab dem vollendeten 57. Lebensjahr (bis zum vollendeten 60.<br />
Lebensjahr) einen Rechtsanspruch auf eine maximal bis zu 6 Jahre dauernde verblockte<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> 13 . Das bedeutet – bei <strong>der</strong> Halbierung eines 6-jährigen Verteil-<br />
13 Arbeitnehmer zwischen 57 <strong>und</strong> 60 Jahren haben nach § 2 TV BB einen Rechtsanspruch auf<br />
<strong>Altersteilzeit</strong> in Form des Blockmodells für mindestens zwei, höchstens sechs Jahre. Der Anspruch<br />
wird allerdings durch das sog. „Drehkreuz“, durch eine Zugangsquote sowie eine Bestandsquote<br />
(Jahrgangsquote) begrenzt. Der TV BB schreibt vor, dass – im <strong>tarifliche</strong>n Anspruchsmodell – die<br />
Freistellungsphase spätestens mit dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten<br />
(„Drehkreuz“) beginnen muss. Das „Drehkreuz“ führt zu einer Einschränkung des Rechtsanspruchs:<br />
Nur ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> das ATZ-Arbeitsverhältnis mit seinem 57. Geburtstag beginnt,<br />
kann die vollen 6 Jahre beanspruchen (57-60-63). Beginnt ein Arbeitnehmer mit 58 J. die <strong>Altersteilzeit</strong>,<br />
besteht nur noch ein Anspruch auf ein 4-jähriges ATZ-Arbeitsverhältnis (58-60-62). Bei<br />
einem Arbeitnehmer mit bereits 59 Jahren führt die Drehkreuz-Regelung dazu, dass er nur noch ein<br />
zweijähriges ATZ-Arbeitsverhältnis rechtlich durchsetzen kann. (Der Arbeitgeber kann allerdings auf<br />
die Anwendung des „Drehkreuzes“ verzichten.) 59- <strong>und</strong> 60-jährige Arbeitnehmer haben gemäß TV<br />
BB einen beson<strong>der</strong>en zweijährigen Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong>. 55- <strong>und</strong> 56-jährige Arbeitnehmer<br />
haben keinen Anspruch auf <strong>Altersteilzeit</strong> (we<strong>der</strong> nach TV ATZ noch nach TV BB). Allerdings kann<br />
auf freiwilliger Basis auch für Arbeitnehmer in diesem Lebensalter ein ATZ-Arbeitsvertrag abgeschlossen<br />
werden. Vgl. IG Metall, Bezirksleitung Küste, <strong>Altersteilzeit</strong> – Beschäftigungsbrücke in <strong>der</strong><br />
Metall- <strong>und</strong> Elektroindustrie Nord (Arbeitshilfe).