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Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wurden aus<br />

Wesentlichkeitsgründen im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben.<br />

Über die fortgeführten Anschaffungskosten hinausgehende Wertminderungen werden durch außerplanmäßige<br />

Abschreibungen berücksichtigt. Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen<br />

werden im Verwaltungsaufwand ausgewiesen, Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen<br />

im sonstigen betrieblichen Ergebnis erfasst.<br />

An Dritte vermietete bzw. zu Renditezwecken erworbene Immobilien werden dann als Investment<br />

Properties klassifiziert, wenn sie mit der Absicht gehalten werden, Mieterträge und/oder Wertsteigerungen<br />

zu erzielen. Auch wesentliche fremdgenutzte Teile bei gemischt genutzten Immobilien<br />

werden gesondert als Investment Properties ausgewiesen, sofern das Kriterium der gesonderten<br />

Vermiet- bzw. Veräußerbarkeit erfüllt ist. Die Bewertung von Investment Properties erfolgt zum<br />

Fair Value, die Bewertungsergebnisse werden im Verwaltungsaufwand ausgewiesen.<br />

[19] Sonstige Aktiva<br />

Unter dieser Bilanzposition werden Vermögenswerte ausgewiesen, die jeweils separat betrachtet<br />

nicht von wesentlicher Bedeutung sind und die keinem anderen Bilanzposten zugeordnet werden<br />

können. Forderungen werden mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die positiven<br />

Bewertungseffekte aus zum Fair Value bewerteten Regular Way-Finanzinstrumenten, deren Erfüllungstag<br />

(Settlement Date) nach dem Bilanzstichtag liegt, werden ebenfalls unter den sonstigen<br />

Aktiva ausgewiesen.<br />

[20] Ertragsteuern<br />

Laufende Ertragsteueransprüche bzw. -verpflichtungen werden mit den aktuellen Steuersätzen<br />

berechnet, in deren Höhe Zahlungen an bzw. Erstattungen von Steuerbehörden erwartet werden.<br />

Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen werden auf temporäre Differenzen zwischen<br />

den Wertansätzen von Vermögenswerten und Verpflichtungen in der Bilanz nach IFRS und der<br />

Steuerbilanz gebildet. Sie werden auf Grundlage des Steuersatzes berechnet, der für den Zeitpunkt<br />

ihrer Auflösung zu erwarten ist. Für temporäre Differenzen, die bei ihrer Auflösung zu Steuerbelastungen<br />

führen, werden passive latente Steuern angesetzt. Sind bei Auflösung von temporären<br />

Differenzen Steuerentlastungen zu erwarten und ist deren Nutzbarkeit wahrscheinlich, erfolgt der<br />

Ansatz aktiver latenter Steuern. Tatsächliche Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sowie<br />

aktive und passive latente Steuern werden saldiert ausgewiesen und nicht abgezinst. Latente Steuern<br />

auf erfolgsneutral entstandene temporäre Differenzen werden ebenfalls erfolgsneutral in der<br />

Neubewertungsrücklage erfasst.<br />

Für steuerliche Verlustvorträge werden aktive latente Steuern angesetzt, wenn deren Nutzbarkeit<br />

wahrscheinlich ist. Verlustvorträge in Deutschland sind unbeschränkt vortragsfähig. Ausländische<br />

Verlustvorträge, die nicht unbeschränkt vortragsfähig sind, werden entsprechend ihrer Fristigkeit<br />

ausgewiesen. Die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern aus temporären Differenzen und Verlustvorträgen<br />

wird zu jedem Bilanzstichtag überprüft.<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 103

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