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Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wurden aus<br />
Wesentlichkeitsgründen im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben.<br />
Über die fortgeführten Anschaffungskosten hinausgehende Wertminderungen werden durch außerplanmäßige<br />
Abschreibungen berücksichtigt. Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen<br />
werden im Verwaltungsaufwand ausgewiesen, Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen<br />
im sonstigen betrieblichen Ergebnis erfasst.<br />
An Dritte vermietete bzw. zu Renditezwecken erworbene Immobilien werden dann als Investment<br />
Properties klassifiziert, wenn sie mit der Absicht gehalten werden, Mieterträge und/oder Wertsteigerungen<br />
zu erzielen. Auch wesentliche fremdgenutzte Teile bei gemischt genutzten Immobilien<br />
werden gesondert als Investment Properties ausgewiesen, sofern das Kriterium der gesonderten<br />
Vermiet- bzw. Veräußerbarkeit erfüllt ist. Die Bewertung von Investment Properties erfolgt zum<br />
Fair Value, die Bewertungsergebnisse werden im Verwaltungsaufwand ausgewiesen.<br />
[19] Sonstige Aktiva<br />
Unter dieser Bilanzposition werden Vermögenswerte ausgewiesen, die jeweils separat betrachtet<br />
nicht von wesentlicher Bedeutung sind und die keinem anderen Bilanzposten zugeordnet werden<br />
können. Forderungen werden mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die positiven<br />
Bewertungseffekte aus zum Fair Value bewerteten Regular Way-Finanzinstrumenten, deren Erfüllungstag<br />
(Settlement Date) nach dem Bilanzstichtag liegt, werden ebenfalls unter den sonstigen<br />
Aktiva ausgewiesen.<br />
[20] Ertragsteuern<br />
Laufende Ertragsteueransprüche bzw. -verpflichtungen werden mit den aktuellen Steuersätzen<br />
berechnet, in deren Höhe Zahlungen an bzw. Erstattungen von Steuerbehörden erwartet werden.<br />
Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen werden auf temporäre Differenzen zwischen<br />
den Wertansätzen von Vermögenswerten und Verpflichtungen in der Bilanz nach IFRS und der<br />
Steuerbilanz gebildet. Sie werden auf Grundlage des Steuersatzes berechnet, der für den Zeitpunkt<br />
ihrer Auflösung zu erwarten ist. Für temporäre Differenzen, die bei ihrer Auflösung zu Steuerbelastungen<br />
führen, werden passive latente Steuern angesetzt. Sind bei Auflösung von temporären<br />
Differenzen Steuerentlastungen zu erwarten und ist deren Nutzbarkeit wahrscheinlich, erfolgt der<br />
Ansatz aktiver latenter Steuern. Tatsächliche Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sowie<br />
aktive und passive latente Steuern werden saldiert ausgewiesen und nicht abgezinst. Latente Steuern<br />
auf erfolgsneutral entstandene temporäre Differenzen werden ebenfalls erfolgsneutral in der<br />
Neubewertungsrücklage erfasst.<br />
Für steuerliche Verlustvorträge werden aktive latente Steuern angesetzt, wenn deren Nutzbarkeit<br />
wahrscheinlich ist. Verlustvorträge in Deutschland sind unbeschränkt vortragsfähig. Ausländische<br />
Verlustvorträge, die nicht unbeschränkt vortragsfähig sind, werden entsprechend ihrer Fristigkeit<br />
ausgewiesen. Die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern aus temporären Differenzen und Verlustvorträgen<br />
wird zu jedem Bilanzstichtag überprüft.<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 103