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Das Planvermögen wird zum Fair Value bewertet und mindert den Bilanzansatz der Pensionsrück-<br />

stellungen. Die erwarteten Erträge aus dem Planvermögen werden mit dem originären Pensions-<br />

aufwand verrechnet.<br />

Zu den pensionsähnlichen Verpflichtungen zählen Zusagen für Vorruhestand und Übergangszahlungen.<br />

Diese werden ebenfalls versicherungsmathematisch bewertet und bei Erteilung der Zusage in<br />

vollem Umfang zurückgestellt. Im Rahmen der Bilanzierung der pensionsähnlichen Verpflichtungen<br />

entstehen grundsätzlich keine versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, sodass die<br />

ausgewiesene Rückstellung dem Barwert der Verpflichtung entspricht.<br />

[23] Sonstige Rückstellungen<br />

Für ungewisse Verpflichtungen gegenüber Dritten und drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften werden Rückstellungen nach bestmöglicher Schätzung in Höhe der zu erwartenden<br />

Inanspruchnahme gebildet. Langfristige Rückstellungen werden abgezinst, sofern der Effekt wesentlich<br />

ist. Zuführungen bzw. Auflösungen erfolgen über die Ergebnisgröße, die inhaltlich mit der<br />

Rückstellung korrespondiert. Rückstellungen für Bonitätsrisiken im außerbilanziellen Kreditgeschäft<br />

werden zulasten der Risikovorsorge im Kreditgeschäft gebildet und zugunsten derselben aufgelöst.<br />

Rückstellungen für Restrukturierungen wurden im Wesentlichen für die Unterstützungsmaßnahmen<br />

des Deka-ImmobilienFonds gebildet.<br />

[24] Sonstige Passiva<br />

Unter den Sonstigen Passiva sind Abgrenzungen (Accruals) sowie Verpflichtungen ausgewiesen,<br />

welche jeweils separat betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung sind und keiner anderen Bilanzposition<br />

zugeordnet werden können. Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten.<br />

[25] Nachrangkapital<br />

In der Bilanzposition Nachrangkapital weisen wir nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechtsemissionen<br />

sowie typisch stille Einlagen aus. Die aufsichtsrechtlich und im Sinne des KWG als haftendes<br />

Eigenkapital anerkannten stillen Einlagen sind nach den Vorschriften des IAS 32 aufgrund des vertraglichen<br />

Kündigungsrechts – unabhängig von der Wahrscheinlichkeit dessen Ausübung – zwingend<br />

als Fremdkapital zu bilanzieren. Der Ansatz des Nachrangkapitals erfolgt grundsätzlich zu fortgeführten<br />

Anschaffungskosten. Bei Nachrangverbindlichkeiten, die Bestandteil einer Sicherungsbeziehung<br />

sind, werden zusätzlich die auf Zinsrisiken entfallenden Fair Value-Änderungen angesetzt.<br />

[26] Atypisch stille Einlagen<br />

Bei den atypisch stillen Einlagen handelt es sich um haftendes Eigenkapital im Sinne des § 10 KWG<br />

bzw. um bilanzielles Eigenkapital nach deutschem Handelsrecht. Nach IAS 32 sind die atypisch stillen<br />

Einlagen jedoch als Fremdkapital zu behandeln, da den atypisch stillen Gesellschaftern ein vertraglich<br />

eingeräumtes Kündigungsrecht nach Ablauf von 15 Jahren zusteht. Dabei ist zur Klassifizierung<br />

als Fremdkapital nach IAS 32 die Möglichkeit einer Kündigung ausreichend, ungeachtet der<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 105

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