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Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des ... - Berlin.de

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<strong>Verwaltungs</strong>behör<strong>de</strong><br />

träge, die <strong>de</strong>n Auswahlkriterien nach Beurteilung durch <strong>de</strong>n Antragsprüfen<strong>de</strong>n entsprechen,<br />

erhalten <strong>de</strong>n Status <strong><strong>de</strong>r</strong> Bewilligung <strong>und</strong> damit ESF- Mittel.<br />

Die Bedingungen laut Absatz d) Art. 15 <strong><strong>de</strong>r</strong> VO (EG) 1828/2006 (D-VO) wer<strong>de</strong>n ebenfalls<br />

mit Hilfe <strong><strong>de</strong>s</strong> IT-Begleitsystems sichergestellt, in<strong>de</strong>m im Antrags- <strong>und</strong> Berichtsverfahren die<br />

technische Projektbeschreibung <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Finanzierungsplan in ihrer Form <strong>und</strong> ihrem Inhalt<br />

vorgeschrieben sind <strong>und</strong> überwacht wer<strong>de</strong>n. Sonstige Unterlagen (das öffentliche Vergabeverfahren,<br />

Fortschrittsberichte sowie Berichte über die durchgeführten Kontrollen <strong>und</strong> Prüfungen)<br />

wer<strong>de</strong>n ebenfalls projektbezogen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Datenbank gespeichert, so dass hier je<strong><strong>de</strong>r</strong>zeit<br />

eine umfassen<strong>de</strong> <strong>und</strong> ausreichen<strong>de</strong> Dokumentation vorhan<strong>de</strong>n ist, die auch eine umgehen<strong>de</strong><br />

Berichterstattung <strong>und</strong> Kontrolle ermöglicht.<br />

2.5.2 Welche Anweisungen wur<strong>de</strong>n in Bezug auf die Aufbewahrung von Belegen<br />

durch die Begünstigten erteilt (Datum <strong>und</strong> Aktenzeichen)?<br />

Die Angabe <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufbewahrungszeitraums ist im Art. 19 <strong><strong>de</strong>r</strong> VO (EG) 1828/2006 geregelt <strong>und</strong><br />

wur<strong>de</strong> in das Handbuch zur Umsetzung <strong><strong>de</strong>r</strong> ESF-För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung aufgenommen.<br />

Die Aufbewahrungsfristen sind in <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischengeschalteten Stellen an die<br />

jeweiligen Begünstigten festgeschrieben <strong>und</strong> sind Bestanteil von Systemprüfungen <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

projektbegleiten<strong>de</strong>n Kontrollen nach Art. 13 <strong>und</strong> 16 VO 1828/2006 <strong>und</strong> Art. 60 <strong>und</strong> 61 VO<br />

1083/2006. Es wird darauf geachtet, dass Aufbewahrungsfristen von Belegen Bestandteil <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

jeweiligen Zuwendungsbeschei<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> För<strong><strong>de</strong>r</strong>verträge sind (Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tstandards zu Prüfcheckliste<br />

<strong>und</strong> Antragsprüfvermerk).<br />

Nach Art. 19 VO 1828/2006 sind alle Unterlagen min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens drei Jahre nach <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten,<br />

durch die Europäische Kommission zu einem Programm getätigten Zahlung aufzuwahren.<br />

Für das Programm Ziel 2 ESF <strong>Berlin</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> För<strong><strong>de</strong>r</strong>perio<strong>de</strong> 2007 – 2013 sind Unterlagen zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t<br />

bis 2023 aufzubewahren. Über eine Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung dieser Frist wird durch die <strong>Verwaltungs</strong>behör<strong>de</strong><br />

informiert.<br />

Die Regelungen sind auch im Handbuch zur Umsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> ESF enthalten.<br />

2.5.3 Verfügbare Aufzeichnungen hinsichtlich die Einrichtungen – <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Standorte – die die Belege für Ausgaben <strong>und</strong> Prüfungen, inklusive die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Unterlagen, führen.<br />

Die VB stellt sicher, dass alle notwendigen Angaben zu <strong>de</strong>n geför<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Einrichtungen <strong>und</strong><br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>en Projekte im IT-Begleitsystem gespeichert sind. Wenn die Belege <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>en Unterlagen<br />

in einen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Standort geführt wer<strong>de</strong>n, wird dieser Standort, zusätzlich zu <strong>de</strong>m Projektdurchführungsort<br />

im System erfasst <strong>und</strong> gespeichert, so dass sofortige Auswertungen<br />

gefahren wer<strong>de</strong>n können.<br />

2.5.4 Aufbewahrung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlagen in geeigneter Form<br />

Gemäß <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführungs-Verordnung (EG) 1828/2006; Artikel 19 „Aufbewahrung von Unterlagen“<br />

gehören zu <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Datenträgern gemäß Artikel 90 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1083/2006 zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t:<br />

a) Fotokopien von Originalen;<br />

b) Mikrofiches von Originalen;<br />

c) elektronische Fassungen von Originalen;<br />

d) nur in elektronischer Form vorliegen<strong>de</strong> Unterlagen.<br />

Das Verfahren für die Bescheinigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Übereinstimmung von auf allgemein anerkannten<br />

Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit <strong>de</strong>n Originalen wird von <strong>de</strong>n nationalen Behör<strong>de</strong>n<br />

festgelegt <strong>und</strong> muss mit <strong>de</strong>n nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen <strong>und</strong> hinrei-<br />

<strong>Verwaltungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontrollsysteme</strong> ESF <strong>Berlin</strong> 2007-2013 Seite 58 von 206

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