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Quellenarbeit als lebenslanges und neues Lernen - Deutschland ...

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verfassungsfremde <strong>und</strong> -feindliche Ziele missbraucht werden; 105 2. ist es durch "die<br />

Rechte anderer" begrenzt, die nicht verletzt werden dürfen, soweit sie subjektive<br />

Rechte des Privatrechts <strong>und</strong> damit schutzwürdige Interessen sind. Dies entspricht<br />

dem Rechtsgr<strong>und</strong>satz des neminem laedere; 3. ist es an das "Sittengesetz"<br />

geb<strong>und</strong>en, worunter die herrschenden Moralvorstellungen der Allgemeinheit zu<br />

verstehen sind. Dies ist zu vage, da sich z. B. der sexuelle Moralkodex nicht<br />

verallgemeinern lässt <strong>und</strong> einem Wandel unterworfen ist. 106<br />

Bei Artikel 2 Absatz 1 GG handelt es sich um ein für jedermann verbürgtes<br />

Gr<strong>und</strong>recht, es sagt aber nichts darüber aus, ob <strong>und</strong> wie es individuell genutzt oder<br />

realisiert wird. Über die Sollensvorschriften gibt es sehr viel Literatur <strong>und</strong><br />

Kommentare, die sich jedoch - ihrem normativen Charakter entsprechend - darüber<br />

ausschweigen, wie es um den empirischen Bef<strong>und</strong> des Artikels 2 Absatz 1 GG<br />

bestellt ist. Hier geht es um die Kluft, die zwischen Verfassungsrecht <strong>und</strong><br />

Verfassungswirklichkeit besteht, zwischen Sollen <strong>und</strong> Sein, zwischen Norm <strong>und</strong><br />

Realität.<br />

Verfassungs- <strong>und</strong> Staatsrechtler weisen darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 1 GG eine<br />

"Gr<strong>und</strong>rechtsmündigkeit" voraussetzt, die auch für Kinder gilt. So bezeichnet Josef<br />

Isensee "die freie Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit zur Eigenverantwortung"<br />

<strong>als</strong> Erziehungsideal <strong>und</strong> ungeschriebenes Leitbild. Er definiert das Kindeswohl, das<br />

nach Artikel 6 Absatz 2 GG "zuvörderst" den Eltern obliegt, <strong>als</strong> "leibliche, seelische<br />

<strong>und</strong> gesellschaftliche Tüchtigkeit". Den Auftrag der Schule sieht er darin, "zu<br />

eigenverantwortlichem Gebrauch der gr<strong>und</strong>rechtlichen Freiheit anzuleiten". 107<br />

Thomas Oppermann weist der fächerübergreifenden politischen Bildung eine<br />

Sonderstellung bei der Selbstgestaltung des eigenen Lebensweges zu, die<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten voraussetze. Für ihn ist Leistung ein "unabdingbarer<br />

Bestandteil der Persönlichkeitsentfaltung, somit ein Entfaltungsraum für das<br />

Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 2 Abs. 1 GG". Für Oppermann ist das Gr<strong>und</strong>gesetz untrennbar<br />

"mit dem Appell an die Leistung im Sinne der Erfüllung quantitativer <strong>und</strong> qualitativer<br />

105 Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell <strong>und</strong> materiell mit der<br />

Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32, zit. 38f. [Elfes]). Vgl. dazu Starck, in: v.<br />

Mangoldt/Klein/Starck (1999), GG I, Art. 2 Abs. 1 Rdnrn 23-30.<br />

106 Günter Erbel: Das Sittengesetz <strong>als</strong> Schranke der Gr<strong>und</strong>rechte. Ein Beitrag zur Auslegung des Art.<br />

2 Abs. 1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes. Berlin 1971. Dass das Sittengesetz zeit- <strong>und</strong> anschauungsbedingt ist,<br />

beweist auch die Rechtsprechung; vgl. Erbel, Seiten 50ff., zur Verfassung 145ff. Eine<br />

Bestandsaufnahme gibt Jürgen Müller: Auswirkungen der unterschiedlichen Auffassungen zum<br />

Rechtscharakter des Art. 2 Abs. 1 GG <strong>und</strong> zu dessen Schranken. Darstellung <strong>und</strong> Kritik. Hamburg<br />

1972.<br />

107 Josef Isensee: Gr<strong>und</strong>rechtsvoraussetzungen <strong>und</strong> Verfassungserwartungen. In: Handbuch des<br />

Staatsrechts der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>Deutschland</strong>. Herausgegeben von Josef Isensee <strong>und</strong> Paul Kirchhof.<br />

Band V. Heidelberg 1992. Seite 443.<br />

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