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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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lizeiliche Überwachung <strong>des</strong> Bürgers darf nicht zu einer „Alltagserscheinung“<br />

werden. Polizeiliche Eingriffe „ins Blaue hinein“ lässt die Verfassung nicht zu.<br />

In seiner Entscheidung vom 23. Februar 2007 zur Videoüberwachung im öffentlichen<br />

Raum hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht festgestellt, dass der mit<br />

einer Videoüberwachung verbundene intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

der Bürger nicht auf die allgemeinen Regelungen zur Datenerhebung im<br />

Datenschutzrecht gestützt werden kann. Diese Normen enthalten keine ausreichend<br />

bestimmten Vorgaben für die Videoüberwachung, um als Ermächtigungsgrundlage<br />

für den Grundrechtseingriff in Betracht zu kommen. Das<br />

Gebot der Erforderlichkeit kann allein die behördliche Praxis nicht hinreichend<br />

anleiten oder Kontrollmaßstäbe bereitstellen, weil die Ausrichtung auf ein<br />

näher beschriebenes Normziel fehlt. Anlass, Zweck und Grenzen der Videoüberwachung<br />

muss der Gesetzgeber selbst festlegen.<br />

Leider bedurfte es erst dieser deutlichen Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,<br />

damit die Grundrechte und der Persönlichkeitsschutz in<br />

Deutschland wieder Geltung gewinnen. Die Regierungen und Parlamente<br />

haben in Deutschland in letzter Zeit häufig die notwendige Selbstdisziplin zur<br />

Achtung der Grundrechte der Bürger nicht aufgebracht. Es bleibt zu hoffen,<br />

dass künftig die Politiker und Parlamente zur Wahrung der Grundrechte<br />

zurückfinden, damit nicht immer erst das Verfassungsgericht die Notbremse<br />

ziehen muss.<br />

Die Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts müssen auch in Hamburg<br />

beachtet und umgesetzt werden. Ich habe mich <strong>des</strong>halb im Hinblick auf die<br />

bevorstehende 19. Wahlperiode der Bürgerschaft mit den nachstehenden<br />

Empfehlungen zur Verbesserung <strong>des</strong> Datenschutzes in Hamburg an Bürgerschaft<br />

und Senat gewandt:<br />

Empfehlungen an die Bürgerschaft als Gesetzgeber:<br />

Keine Änderung <strong>des</strong> Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei<br />

(PolDVG) dahingehend, dass eine über die Regelung <strong>des</strong> § 10 a Absatz 1<br />

Satz 1 hinausgehende präventive Telekommunikationsüberwachung möglich<br />

ist.<br />

Keine Änderung <strong>des</strong> PolDVG und <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Verfassungsschutzgesetzes<br />

zur Ermöglichung von Online-Durchsuchungen durch das Lan<strong>des</strong>kriminalamt<br />

und das Lan<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz sowie keine<br />

Ausweitung sonstiger heimlicher und verdachtsunabhängiger Kontroll- und<br />

Überwachungsmaßnahmen.<br />

Änderung <strong>des</strong> PolDVG und <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Verfassungsschutzgesetzes<br />

dahingehend, dass bei allen heimlichen und verdeckten Überwachungs-<br />

und Ermittlungsmaßnahmen der unantastbare Kernbereich<br />

privater Lebensgestaltung gewahrt wird, d.h. schon die Erhebung/Er-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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