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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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6. Einwilligungen im Privatrechtsverkehr<br />

Informationsaustausch und Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich<br />

– im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben – sind zumeist eng verbunden<br />

mit Verträgen und Geschäftsbeziehungen „unter rechtlich Gleichen“. Auch<br />

die Einwilligung als rechtsgeschäftliche Erklärung unterliegt dieser Vorstellung<br />

von Privatautonomie und Gleichstellung – eine Idealvorstellung, die in der Realität<br />

an Grenzen stößt.<br />

Das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung entfaltet als Norm <strong>des</strong><br />

objektiven Rechts seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht“ (Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht,<br />

Beschluss vom 11.7.2007). Es wirkt im nicht öffentlichen Bereich<br />

auf zweierlei Weise: Zum einen ist nach Art.1 Abs.3 GG bereits der Gesetzgeber<br />

zivilrechtlicher Normen an die Grundrechte gebunden und muss bei<br />

Grundrechtsgefährdungen Schutzgesetze erlassen. Dies ist der Grund für die<br />

Datenschutzgesetze, hier für das BDSG, 3. Abschnitt. Zum anderen ist bei der<br />

Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen<br />

die Wertentscheidung der Verfassung, die in den Grundrechten zum<br />

Ausdruck kommt, zu berücksichtigen (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).<br />

Einwilligungen stehen nach dem Wortlaut <strong>des</strong> § 4 BDSG auch im nicht öffentlichen<br />

Bereich gleichberechtigt neben den gesetzlichen Datenverarbeitungsermächtigungen<br />

der §§ 28 ff. BDSG. Kann – anders als die grundrechtsgebundene<br />

Verwaltung – ein Unternehmen <strong>des</strong>wegen beliebig wählen zwischen der<br />

Berufung auf die gesetzliche Verarbeitungsbefugnis in § 28 BDSG und der Einholung<br />

einer Einwilligung? Dies würde bedeuten, dass alle gesetzlichen Anforderungen<br />

an die Datenverarbeitung – von der Zweckbestimmung und<br />

-bindung über die Einschränkung der Zweckänderungstatbestände bis zur<br />

Spezialregelung für Werbung und Markt- oder Meinungsforschung – disponibel<br />

sind und über eine Einwilligung außer Kraft gesetzt werden können. Hinsichtlich<br />

der Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener<br />

Daten (z.B. zur Gesundheit) lässt der Gesetzgeber genau dies in § 28 Abs. 6<br />

BDSG tatsächlich zu: Die gesetzlichen Datenverarbeitungs-Restriktionen gelten<br />

nur, „soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe <strong>des</strong> § 4a Abs.3 eingewilligt<br />

hat“. In Bezug auf die weniger riskante „normale“ Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten kann dann nichts anderes gelten.<br />

Steht eine individuelle Einwilligung demnach den gesetzlichen Schutzvorschriften<br />

für den Betroffenen gleich, muss jedoch – auch wegen der mittelbaren<br />

Drittwirkung der Grundrechte -sichergestellt werden, dass der vom Gesetzgeber<br />

anerkannte Schutzbedarf der Betroffenen auf andere Weise berücksichtigt<br />

wird. Dies kann nur über entsprechend hohe Anforderungen an eine<br />

wirksame Einwilligung erfolgen. Die in § 4a BDSG genannten Bedingungen<br />

– vor allem die „freie Entscheidung“ und die Hinweise auf den Verarbeitungszweck<br />

– müssen so erfüllt werden, dass sich ein externer Schutz <strong>des</strong> Einwilli-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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