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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Adresse bereits im Datenbestand <strong>des</strong> Dritten enthalten sei. Auch andere<br />

Versandhandelsunternehmen wollten dieses lukrative Geschäftsmodell übernehmen.<br />

Bei der Erörterung im Düsseldorfer Kreis bestand Einvernehmen, dass die<br />

bei der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden<br />

schutzwürdigen Interessen der Versandhauskunden höher zu bewerten<br />

sind als die wirtschaftlichen Interessen der Versandhandelsunternehmen<br />

und der Adresshändler. Es sollte grundsätzlich jedem selbst überlassen<br />

bleiben, ob und wem er mitteilt, dass er umgezogen ist. Hinzu kommt,<br />

dass die Betroffenen nicht damit rechnen müssen, dass eine Bestellung im<br />

Versandhandel eine Adress-Berichtigungswelle im gesamten Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

auslösen kann. Während die Betroffenen bei den bei der Post AG gestellten<br />

Nachsendeaufträgen selbst entscheiden können, ob sie eine Mitteilung ihrer<br />

neuen Adressen wünschen, erfolgte die Weitergabe der umzugsbedingten<br />

Adressänderung durch Versandhandelsunternehmen ohne eine entsprechende<br />

Einwilligung der Kunden. Im Düsseldorfer Kreis bestand Einigkeit,<br />

dass die Übermittlung von Umzugsadressen der Versandhauskunden an<br />

Adresshändler zur weiteren Übermittlung an angeschlossene Unternehmen<br />

nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen gemäß § 4a BDSG<br />

zulässig ist.<br />

Die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit für die Kunden ist nicht ausreichend.<br />

Ein Versandhandelsunternehmen hatte vorgeschlagen, seine Kunden<br />

in einem Anschreiben über eine beabsichtigte Übermittlung von umzugsbedingten<br />

Adressänderungen an Adresshändler zu unterrichten. Den Kunden<br />

sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />

zu widersprechen. Nach Meinung der Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

berücksichtigte auch dieses Verfahren die Interessen der betroffenen Kunden<br />

nicht im erforderlichen Umfang, da die Kunden selbst aktiv werden müssen,<br />

wenn sie die Übermittlung nicht wünschen. Im Übrigen kann nicht sichergestellt<br />

werden, dass die Betroffenen derartige Schreiben tatsächlich lesen, da<br />

nicht auszuschließen ist, dass als Werbepost angesehene Schreiben von Versandhandelsunternehmen<br />

durch Kunden weggeworfen werden.<br />

26.3 Member Cards – Service ohne Datenschutz?<br />

Bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Herausgabe und Nutzung<br />

von so genannten Member Cards, die einem ausgewählten Personenkreis als<br />

Werbemittel für die kostenfreie Nutzung von Einrichtungen eines Einkaufszentrums<br />

zugesandt werden, sind die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

zu beachten.<br />

Durch eine Beschwerde wurden wir darauf aufmerksam, dass von einem großen<br />

Einkaufszentrum an einen ausgewählten Personenkreis als Werbemaßnahme<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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