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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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ist der gegenüber den U-Bahnen längere Fahrzeugumlauf der S-Bahnen. Bei<br />

den S-Bahnen ist aufgrund der personellen Ausstattung und baulicher Gegebenheiten<br />

in einigen Bahnhöfen kein täglicher Abschlussdienst möglich, so<br />

dass eventuelle Sachbeschädigungen erst 1-2 Tage später entdeckt werden<br />

können. Das Verfahren ist mit dem <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong><br />

abgesprochen worden. Die S-Bahn Hamburg GmbH ist von uns aufgefordert<br />

worden, zum Nachweis der Erforderlichkeit der Videoüberwachung regelmäßig<br />

einen Bericht über Anlass und Umfang der zur Auswertung entnommenen<br />

Videoaufzeichnungen vorzulegen.<br />

Die HADAG plant die Einführung von Videoüberwachung auf allen Fährschiffen,<br />

da diese im Einmannbetrieb eingesetzt werden. Überwacht werden soll<br />

neben der Technik im Maschinenraum zur Sicherheit der Fahrgäste die Rampe<br />

bei der Schiffsabfertigung sowie der Fahrgastraum der Schiffe, da es immer<br />

wieder zu Sachbeschädigungen sowie Belästigungen von und Angriffen auf<br />

Fahrgäste kommt. Einzelheiten <strong>des</strong> Verfahrens werden noch mit uns erörtert.<br />

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte steht der zunehmenden Videoüberwachung<br />

öffentlicher Einrichtungen sehr kritisch gegenüber. Die ständige<br />

Präsenz von Kameras kann einen Überwachungsdruck erzeugen, der die Betroffenen<br />

in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ein angepasstes Verhalten erzwingt.<br />

Trotz dieser kritischen Haltung ist die Ablehnung einer Videoüberwachung<br />

in öffentlichen Verkehrsmitteln nach den datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften dann nicht möglich, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 6 b BDSG<br />

durch den Betreiber der Videoüberwachungsanlage erfüllt werden, d.h. insbesondere<br />

muss die Videoüberwachung erforderlich sein und die schutzwürdigen<br />

Interessen der betroffenen Fahrgäste müssen durch entsprechende technische<br />

und organisatorische Maßnahmen ausreichend geschützt werden.<br />

Nach § 6 b BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen<br />

Einrichtungen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung<br />

<strong>des</strong> Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret<br />

festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />

dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Als Inhaber <strong>des</strong><br />

Hausrechts sind die Betreiber von Verkehrsmitteln grundsätzlich befugt, die<br />

zum Schutz ihrer Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die<br />

Erhöhung der Sicherheit sowie die Verhinderung von gegen Personen und<br />

Sachen gerichteten Straftaten sind als berechtigte Interessen anerkannt.<br />

Zur Wahrnehmung der konkret zu benennenden Interessen muss die Videoüberwachung<br />

erforderlich sein. Dies setzt voraus, dass die Videotechnik zu<br />

einem verbesserten Schutz dieser Interessen führt, der auf andere Weise nicht<br />

ebenso gut erreicht werden könnte. Nach den mehrjährigen Erfahrungen mit<br />

Videoüberwachung in den U-Bahnen kann anhand der von der HHA vorgelegten<br />

Zahlen nicht bezweifelt werden, dass der Umfang der Vandalismusschäden<br />

und der anderen Straftaten durch die Videoüberwachung reduziert worden<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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