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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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sollen. Begonnen wurde mit dem Nachmeldeverfahren insbesondere der<br />

Schufa an den Versandhandel im Dezember 2007.<br />

23.2 Altersverifikationssysteme<br />

Die zunehmende Nutzung <strong>des</strong> Internet in Bereichen, die eine eindeutige Berechtigung<br />

der Nutzer voraussetzen, erfordert auch eine Weiterentwicklung der<br />

Altersverifikationssysteme.<br />

Der bereits im 20. <strong>Tätigkeitsbericht</strong> unter <strong>21.</strong>3 geschilderte Fall, in dem ein<br />

Zigarettenhersteller im Internet als Werbemaßnahme verschiedene Telespiele<br />

anbietet, konnte im Berichtszeitraum geklärt werden. Da eine gesetzliche Verpflichtung<br />

zur eindeutigen Altersverifikation in dem zu beurteilenden Fall nicht<br />

bestand, reichte es aus, die Seiten zusätzlich zur autorisierten Abfrage bei der<br />

Schufa mit umfassenden Datenschutzinformationen zu versehen und die Internet-Registrierung<br />

durch eine postalische Registrierungsinformation in einem<br />

geschlossenen, neutralen Umschlag zu bestätigen. Auf diese Weise erfahren<br />

diejenigen (erwachsenen) Personen, unter deren Namen die Registrierung erfolgt,<br />

von der Eintragung. Sollte es sich um eine missbräuchliche Verwendung<br />

ihrer Daten handeln, haben sie die Möglichkeit, dem entgegenzuwirken.<br />

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), zu der eine Arbeitsgruppe<br />

<strong>des</strong> Düsseldorfer Kreises Kontakt aufgenommen hat, hat die von ihr bisher positiv<br />

bewerteten Konzepte zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe<br />

in ihrem Internetangebot veröffentlicht. Diese Systeme gewährleisten<br />

die in einigen Fällen erforderliche Altersüberprüfung bei der Nutzung bestimmter<br />

Internetangebote. Näheres hierzu ist unter http://www.kjm-online.de/public/kjm/index.php?show_1=85,56<br />

nachzulesen.<br />

24. Andere Auskunfteien<br />

24.1 Erhebung von Positivdaten durch Auskunfteien<br />

Die Erhebung und Verarbeitung von Positivdaten durch eine Auskunftei erfordert<br />

in der Regel eine Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen.<br />

Handels- und Wirtschaftsauskunfteien erheben, speichern und übermitteln in<br />

zunehmendem Maße sogenannte Positivdaten. Diese Praxis ist in die Kritik der<br />

Datenschutzaufsichtsbehörden geraten, weil dafür in den meisten Fällen eine<br />

einschlägige Rechtsgrundlage fehlt. Die Datenerhebung, -verarbeitung und<br />

-nutzung ist nur zulässig, wenn ein Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt<br />

hat. Im Rahmen der gesetzlich erforderlichen Abwägung wird man im<br />

Ergebnis davon ausgehen können, dass es zulässig ist, aus öffentlichen Verzeichnissen<br />

erlangte Identifikationsdaten <strong>des</strong> Betroffenen wie Name, Adresse<br />

und Geburtsdatum zu speichern. Auch im Falle von Negativdaten, die bei-<br />

122<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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