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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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ten Informationserhebungen <strong>des</strong> Staates gleichermaßen eingehalten werden.<br />

Wir haben <strong>des</strong>wegen eine allgemeine Vorbehalts- bzw. Begrenzungsvorschrift<br />

für alle geheimen Ermittlungsmaßnahmen („nachrichtendienstliche Mittel“)<br />

gefordert, die in § 8 Abs.1 HmbVerfSchG hätte aufgenommen werden müssen.<br />

Zum anderen geht es um die Erweiterung der Auskunfts- und Datenerhebungsrechte<br />

<strong>des</strong> Verfassungsschutzes in <strong>des</strong>sen allgemeinen Aufgabenbereich der<br />

Bekämpfung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

(§ 4 Abs.1 Nr.1 HmbVerfSchG). Der Versuch, diese neue Befugnis tatbestandlich<br />

auf Bestrebungen, die Gewalt fördern oder anwenden, zu begrenzen,<br />

führt zu einer Normstruktur, die weder überschaubar noch praktisch umsetzbar<br />

ist. Sie verstößt eklatant gegen die vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

gerade im Bereich der informationellen Selbstbestimmung geforderten Normenklarheit<br />

und -bestimmtheit. Wir haben Senat und Bürgerschaft dies anhand<br />

eines Beispielsfalls verdeutlicht: Verlangt das Lan<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz<br />

z.B. von einem Telekommunikationsanbieter Auskunft über eine<br />

bestimmte Person, dann hat es unter anderen folgende Tatbestandsmerkmale<br />

zu prüfen bzw. kann sich auf diese stützen:<br />

Die Auskunft ist erforderlich zur Aufklärung einer Bestrebung, die – ausweislich<br />

tatsächlicher Anhaltspunkte – die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

durch ihre Eignung zur Gewaltvorbereitung schwerwiegend gefährdet,<br />

indem sie (die Bestrebung) Vereinigungen unterstützt, welche Anschläge<br />

gegen Sachen befürwortet, und sich gegen eine Person richtet, von der aufgrund<br />

bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie die Leistung (z.B. einen<br />

Teledienst) für eine dritte Person nutzt, zu der wiederum tatsächliche Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr (s.o.) nachdrücklich<br />

fördert.<br />

Diese Häufung und Kombination von unbestimmten Rechtsbegriffen und Verweisen<br />

macht die Norm und ihre Anwendung sowohl für die betroffenen Personen<br />

als auch für Mitarbeiter <strong>des</strong> Verfassungsschutzes, die über die Einholung<br />

der Auskunft entscheiden sollen, unberechenbar. Niemand kann hier sinnvoll<br />

prüfen, ob das Auskunftsverlangen <strong>des</strong> Verfassungsschutzes im Einzelfall gesetzlich<br />

zulässig ist oder nicht. Damit verstößt die Norm – wie auch die entsprechende<br />

Norm <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes – gegen das Grundrecht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das Rechtsstaatsgebot.<br />

9.2 Leicht erfasst, schwer gelöscht<br />

Erkenntnisse <strong>des</strong> Verfassungsschutzes, die für die Betroffenen gravierende Auswirkungen<br />

haben können, beruhen oft auf unbeweisbaren, aber auch nicht zu<br />

widerlegenden „Anhaltspunkten“ und Bewertungen.<br />

Immer wieder wandten sich vor allem Ausländer an uns, die wegen eines belastenden<br />

Hinweises <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz (LfV) z.B. kein<br />

58<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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