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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Wir haben diese Wünsche sowohl mit den Kolleginnen und Kollegen aus den<br />

anderen Bun<strong>des</strong>ländern als auch mit dem Leiter <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Krebsregisters<br />

ausführlich erörtert. Außer Frage stehen die große Bedeutung der<br />

Qualitätssicherung und der Mortalitätsevaluation beim Mammographie-Screening<br />

– der Datenaustausch muss sich nach der fachlichen Erforderlichkeit richten<br />

und dann rechtlich einwandfrei geregelt werden. Schon die Rechtsqualität<br />

der Früherkennungsrichtlinien entspricht kaum dem Gesetzesvorbehalt für<br />

Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Rechtslandschaft<br />

in den Bun<strong>des</strong>ländern ist überdies so heterogen – besonders hinsichtlich<br />

der Krebsregistergesetze –, dass allein eine Verfahrensabrede und<br />

selbst eine Ergänzung der Früherkennungsrichtlinien auf Bun<strong>des</strong>ebene wenig<br />

hilft.<br />

Hamburg hat mit der namensbezogenen Speicherung der Patientendaten auf<br />

Einwilligungsbasis zwar eine transparente Datengrundlage – diese enthält<br />

auch die genannten Zusatzdaten der Patientinnen. Das Hamburgische Krebsregistergesetz<br />

stellt an die Übermittlung von personenbeziehbaren Daten aus<br />

dem Register aber gerade <strong>des</strong>wegen klare Anforderungen. Auch erleichtert<br />

der gewünschte Datentransfer in ein anderes Bun<strong>des</strong>land (Bremen) die rechtliche<br />

Beurteilung nicht. Statt<strong>des</strong>sen sollte geklärt werden, ob in Hamburg nicht<br />

ein (personenbezogener) Datenaustausch zwischen dem behandelnden Frauenarzt,<br />

der örtlichen Screening-Einheit in Hamburg und dem <strong>Hamburgischen</strong><br />

Krebsregister für die individuelle Qualitätssicherung ausreicht und dies dann<br />

auch rechtlich umgesetzt wird. Die zentrale Stelle und das im Screening-Programm<br />

vorgesehene Referenzzentrum sollten dagegen mit anonymen oder für<br />

sie nicht entschlüsselbar pseudonymisierten Daten auskommen.<br />

Wir werden die bun<strong>des</strong>weite Diskussion in Kooperation mit dem <strong>Hamburgischen</strong><br />

Krebsregister weiter verfolgen und mitgestalten.<br />

14.4 Klinische Arzneimittelprüfungen und die Pseudonymisierung<br />

der Probandendaten<br />

In vielen Arzneimittelstudien werden trotz eines gesetzlichen Pseudonymisierungsgebotes<br />

auch Initialen und Geburtsdaten der Probanden an den Sponsor<br />

der Studie (Arzneimittelhersteller) weitergegeben.<br />

Das Arzneimittelgesetz verlangt bei Arzneimittelstudien, dass die Probanden<br />

einwilligen in eine „pseudonymisierte“ Datenübermittlung an den Sponsor, die<br />

Zulassungsbehörde und – im Falle unerwünschter Ereignisse – an das Bun<strong>des</strong>institut<br />

für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). In der Praxis vertraut<br />

der Sponsor jedoch selten allein auf das Pseudonym „Teilnehmer-/Probandennummer“.<br />

Weil bei Zahlendrehern oder anderen Fehlern in der Ziffer eine Zuordnung<br />

zu weiteren Daten <strong>des</strong>selben Probanden unmöglich ist, wird die Nummer<br />

häufig um die Initialen und das Geburtsdatum <strong>des</strong> Probanden ergänzt. So<br />

88<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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