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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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fassung von Daten muss unterbleiben, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung<br />

berührt sein könnte.<br />

Änderung <strong>des</strong> PolDVG dahingehend, dass die Vorschrift über die automatisierte<br />

Kfz-Kennzeichenerfassung (§ 8 Absatz 6) gestrichen oder entsprechend<br />

den Vorgaben der Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 11. März 2008 eingeschränkt bestimmt und normenklar gefasst<br />

wird, d.h. Beschränkung auf die Abwehr schwerwiegender Rechtsgutverletzungen,<br />

kein anlassloser Einsatz, keine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.<br />

Ergänzung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes um eine normenklare,<br />

bestimmte aber restriktive Regelung für die Videoüberwachung von<br />

öffentlichen Dienstgebäuden einschließlich Schulen (entsprechend den<br />

Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 23. Februar 2007), jedoch<br />

keine Zulassung einer Videoüberwachung von sonstigem öffentlichen<br />

Raum außerhalb der polizeilichen Videoüberwachung gemäß § 8 Absatz 2<br />

PolDVG. (Keine neue Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen für öffentliche<br />

Gebäude vor Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Regelung.)<br />

Änderung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Strafvollzugsgesetzes und <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong><br />

Maßregelvollzugsgesetzes dahingehend, dass eine Videoüberwachung<br />

von Hafträumen ausgeschlossen ist.<br />

Änderung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes (§ 10a) dahingehend,<br />

dass alle hamburgischen Behörden verpflichtet sind, einen behördlichen<br />

<strong>Datenschutzbeauftragten</strong> zu bestellen (Von der Kann-Vorschrift, von der<br />

nicht Gebrauch gemacht wird, zur Muss-Vorschrift).<br />

Keine Änderung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes (§§ 11 und 11a)<br />

dahingehend, dass auf das Rechtsverordnungserfordernis für die Einrichtung<br />

automatisierter Abrufverfahren sowie gemeinsamer automatisierter<br />

Dateien verzichtet oder ein automatisiertes Abrufverfahren für Stellen<br />

außerhalb der Verwaltung zugelassen wird, wenn nicht durch gesetzliche<br />

Regelungen ein unvermindert hoher Datenschutz durch zusätzliche technische<br />

und organisatorische Maßnahmen gewährleistet und für Abrufe durch<br />

Stellen außerhalb der Verwaltung eine strikte Zweckbindung und die Kontrolle<br />

durch den <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> sichergestellt<br />

wird.<br />

Empfehlungen an Senat und Behörden:<br />

4<br />

Beschränkung der polizeilichen Videoüberwachung auf Reeperbahn und<br />

Hansaplatz (Ausweitung allenfalls nach vorheriger unabhängiger Evaluierung<br />

und vorheriger Erstellung einer Risikoanalyse).<br />

Erhöhung der Sicherheit der IT-Infrastruktur für die hamburgischen Behörden<br />

durch Ausrichtung auf den Standard <strong>des</strong> IT-Grundschutzes <strong>des</strong><br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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